{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-29_2_StR_560_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-29","aktenzeichen":"2 StR 560/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"P2\n\n3\n\nStGB 1975 §§ 331, 332\n\nZu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Diensthandlung,\nwenn der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung für ein\nkünftiges Verhalten annimmt.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: ja\n\nP2\n\n3\n\nStGB 1975 §§ 331, 332\n\nZu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Diensthandlung,\nwenn der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung für ein\nkünftiges Verhalten annimmt.\n\nBGH, Urt. v. 29. Februar 1984 - 2 StR 560/83 - LG Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 560/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kriminalhauptkommissar Hartwig T 0) aus\n\n“GE, zevoren m GB 1955 in un,\n\n2. den Kaufmann Walter DB ie zus FD\nGEB, sort geboren am WEB +41\n\n’\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Meier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1. Rechtsanwalt = aus\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nTB,\n2. Rechtsanwalt Dr. von 8 aus FE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n9\nJustizangestellte «2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 2. Dezenber 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. soweit es den Angeklagten Tg\nbetrifft, in vollem Umfang,\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten\nBED insoweit, ais dieser\nwegen Bestechung und wegen\nversuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer\nStraftat im Fall Diehl (III 2\nder Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist, sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des An-\n\ngeklagten BB wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nA.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten > wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten zu hat es der Bestechung,\ndes versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen\n\neiner Straftat in zwei Fällen sowie der Hehlerei schuldig\ngesprochen, hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verhängt und im übrigen auf\nFreispruch erkannt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten TB hat in vollem Umfang, dasjenige des\nAngeklagten BD teilweise Erfolg. Die von dem\nAngeklagten Tg eingelegte Beschwerde gegen die\nKostenentscheidung des Urteils wird damit gegenstandslos.\n\nDie Revision des Angeklagten Tg\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Anklage\nund Eröffnungsbeschluß sind entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers nicht unwirksam. Sie bezeichnen die\ndem Angeklagten vorgeworfene Tat hinlänglich genau,\num den Rahmen der gerichtlichen Untersuchung eindeutig\nfestzulegen und damit Grundlage des weiteren Verfahrens\nzu sein.\n\nII. Die Verfahrensrügen sind mit einer Ausnahme\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Etwas\nanderes gilt nur für die Rüge, das Gericht habe die\nWahrunterstellung, die als Grund für die Ablehnung\neines Beweisamtrags (\"Spur Be) angeführt worden\nwar, im Urteil nicht eingehalten (Revisionsbegründungs-\n\nschrift des Rechtsanwalts Dr. Hans-0. SB von 12. April 1983\nBII2,S, 3 bis 5). Auf diese Verfahrensbeschwerde braucht\nJedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge\ndurchgreift.\n\nIII. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Be-Stechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDen Feststellungen zufolge hatte der Angeklagte einerseits von BB eine Reine von Zuwendungen erhalten,\nandererseits für ihn mehrere Diensthandlungen vorgenommen.\n\nzinslose Überbrückungskredite, die BB inn\ndadurch gewährte, daß er ihm für un- oder vordatierte Schecks Bargeld gab und die Schecks erst\nnach einiger Zeit einlösen ließ; die Scheckabbuchungen auf den Konten des Angeklagten hatten\nbereits am 27. Juli 1979 begonnen und endeten am\n27. November 1981;\n\n2.000 DM Bargeld in der Vorweihnachtszeit 1979\n(\"Weihnachtsgratifikation\"),\n\nBezahlung von neun Rechnungen über insgesamt\n791,08 DM für Kraftfahrzeugreparaturen, die er\nin Auftrag gegeben hatte, durch die von\ngeleitete Firma IP in der Zeit zwischen dem\n25. August 1980 und dem 29, Oktober 1981;\n\nunent tliche Benutzung eines Pkw, den ihm\nDemi für eine Urlaubsreise im Sommer 1981\nzur Verfügung stellte,\n\nFolgende Diensthandlungen nahm der Angeklagte in\n\nBG Interesse vor:\n\nI Systems zum Zwecke der Klärung, ob gegen den\ntürkischen Staatsangehörigen etwas vorliege,\nund Weitergabe des Negativergebnisses an B\n\num Weihnachten 1979, spätestens Anfang Januar 1980;\n\n> des bei dem Bundeskriminalamt eingerichteten\n\ngleichartige \"Abklärung\" der Person des für die\nFirma tätigen Zeugen zwecks Vorbereitung einer von diesem tober 1980 geplanten Geschäftsreise nach Frankreich, Mitteilung\n\ndes Negativergebnisses an BB, Unterrichtung\nSER, üoer dienstlich erfragte Äußerungen\nfranzösischer Dienststellen;\n\nBemühungen beim Ausländeramt um die Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung oder Duldung für den\nbei der Firma IQ peschäftigten ägyptischen\nStaatsangehörigen Fb, unter anderem mit der\nunrichtigen Behauptung, dieser sei als V-Mann\nfür das Bundeskriminalamt von Bedeutung, in der\nZeit von November 1980 bis zum 30. Juni 1981;\n\nEinholung einer für B bestimmten unbeschränkten Auskunft des Bundeszentralregisters\nüber M am 22. September 1981.\n\nDie auf diese Vorgänge gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit ist nicht frei von Rechtsmängeln. Allerdings waren die vorbezeichneten Diensthandlungen des Angeklagten sämtlich pflichtwidrig. Dies\ngilt -— entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - auch für die im privaten Interesse Bi»\nvorgenommenen \"Abklärungen\" GW und m unter\nBenutzung des I@@B-Systens und die anschließende Weitergabe der entsprechenden Negativergebnisse an Beim.\nIndessen hat das Urteil aus folgenden Gründen keinen\nBestand;\n\n1. Der in § 332 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Vorteilsannahme und pflichtwidriger Diensthandlung ist nicht ausreichend dargelegt. Zum Straftatbe-\n\nstand der Vorschrift gehört, soweit sie hier in Betracht\nKommt, die Annahme eines Vorteils \"als Gegenleistung\"\nfür eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende\nDiensthandlung.\n\nDie hierzu im Urteil getroffenen Feststellungen\ntragen die Annahme eines solchen Zusammenhangs nicht;\nsie sind zudem möglicherweise durch rechtsfehlerhafte\nErwägungen beeinflußt.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, spätestens um\ndie Weihnachtszeit 1979 seien sich beide Angeklagte\ndarüber einig gewesen, daß der Beschwerdeführer \"für\ndie empfangenen Zuwendungen seinerseits Leistungen\nzu erbringen habe\"; diese Leistungen sollten darin\nbestehen, \"daß er Bin unter Verletzung seiner\nDienstpflichten und unter Ausnutzung seiner Stellung\nals Angehöriger des Bundeskriminalamts gefällig war\"\n(UA S. 8). Mit Bezug auf die dem Angeklagten in der\nVorweihnachtszeit 1979 ausgehändigten 2.000 DM heißt\nes, BE nave gewußt, \"daß er auf Grund dieser\nZahlung\" von dem Angeklagten \"Leistungen fordern\nkonnte\" (UA S. 10). Des weiteren ist festgestellt,\nder Angeklagte habe die Auskunft über CE eingeno1t,\nda er \"die 2.000 DM angenommen und dabei zumindest\nstillschweigend entsprechende Gegenleistungen versprochen hatte\" (UA S. 11).\n\nDiese Feststellungen sind in zweierlei Hinsicht\nzu bemängeln:\n\na) Zum einen besteht die Besorgnis, daß die Strafkammer gemeint hat, der Bestechlichkeit mache sich bereits schuldig, wer als Amtsträger im Hinblick auf\n\neinen früher empfangenen Vorteil seine dienstlichen\nPflichten verletze. Das trifft aber in dieser Form nicht\nzu. Auch dann nämlich liegt keine Bestechlichkeit vor,\nsofern der empfangene Vorteil noch nicht als Gegenleistung für eine Dienstpflichtverletzung gewährt worden war. Maßgebend ist nicht, ob die Dienstpflichtverletzung um eines bereits erhaltenen Vorteils willen\nbegangen wird, sondern ob der Täter den Vorteil mit\nRücksicht auf eine Dienstpflichtverletzung annimmt.\n\nDaß die Strafkammer dies verkannt hat, legt schon die\nFormulierung nahe, man sei sich einig gewesen, daß der\nAngeklagte Leistungen für die \"empfangenen! Zuwendungen\nzu erbringen habe. Zu diesen bereits empfangenen, also\nin der Vergangenheit gewährten Zuwendungen gehörte die\nals \"Weihnachtsgratifikation! bezeichnete Zahlung von\n2.000 DM. Diese ist nach den Feststellungen in der \"Vorweihnachtszeit\" 1979 erbracht worden (UA S. 10), während\ndas Landgericht die stillschweigende Übereinkunft der\nbeiden Angeklagten erst für die \"Weihnachtszeit\" 1979,\nalso einen etwas späteren Zeitpunkt feststellt (UA S. 8).\nAuch weitere Wendungen im Urteil deuten darauf hin, daß\ndie Strafkammer das Verhältnis zwischen Vorteilsannahme\nund Dienstpflichtverletzung verkannt hat; sie stellt\nnämlich nicht eine vor oder bei Zahlung der 2.000 DM getroffene Unrechtsvereinbarung fest, sondern hebt darauf\nab, daß Io 5) \"aufgrund dieser Zahlung\" vom Angeklagten Leistungen fordern konnte (UA S. 10). Was den\nAngeklagten betrifft, so wird diese Zahlung als Beweggrund dafür dargestellt, daß er die CE betreffende\nAuskunft einholte (UA S. 11). Diese Feststellungen sind\nnicht geeignet, den Tatbestand der Bestechlichkeit zu\nergeben; denn die Tathandlung des § 332 Abs. 1 StGB\n\nist nicht die Dienstpflichtverletzung, sondern die An-\n\n- 9.\n\nnahme des Vorteils als Gegenleistung für eine geschehene\noder noch zu begehende Dienstpflichtverletzung.\n\nb) Zum anderen ist den Feststellungen auch nicht\nzu entnehmen, daß der Angeklagte die ihm gewährten Vorteile als Gegenleistung für die Vornahme (pflichtwidriger) Diensthandlungen angenommen hat.\n\nDer Tatbestand des § 332 Abs, 1 StGB verlangt, daß\nsich das zwischen Geber und Empfänger vorausgesetzte\nEinvernehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 24) auf eine bestimmte\nDiensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter Diensthandlungen bezieht (RGSt 2, 219; 64, 328, 335 f; BGHSt 15,\n217, 222 $; 15, 239, 250; Dreher/Tröndle, StGB 41, Aufl.\n§ 331 Rdn. 17; Lackner, StGB 15, Aufl. § 331 Anm. 3 d).\nAllerdings dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit\nder zu entgeltenden Diensthandlung nicht überspannt werden (so bereits RGSt 64, 328, 336; 77, 75, 77). Das gilt\nnamentlich dann, wenn der Amtsträger den Vorteil um\neines künftigen Verhaltens willen empfängt. Hier werden die Beteiligten - wiewohl einig über die Art der\nvergüteten Dienste - oftmals noch keine genaue Vorstellung davon haben, wann, bei welcher Gelegenheit\nund in welcher Weise der Beamte die Unrechtsvereinbarung einlösen soll; denn die einzelnen Diensthandlungen, die dazu gehören, lassen sich häufig nicht im\nvoraus bestimmen. Müßte daran die Anwendung des Bestechlichkeitstatbestands Scheitern, so blieben gerade\ndiejenigen Täter straflos, die sich nicht nur im Hinblick auf eine einzelne, konkrete Diensthandlung,\nsondern für weite Bereiche ihres Wirkens als käuflich erweisen; dies aber wäre mit dem Zweck der Vorschrift unvereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1978\n\n- 10 -\n\n- 2 StR 484/77; Arzt/Weber, Strafrecht, Besonderer Teil\nLH 5 Rdn. 443 ff). Deshalb ist nicht zu fordern, daß\ndie Diensthandlung, die den Gegenstand der Unrechtsvereinbarung bildet, in ihrer konkreten Gestalt nach\nZeitpunkt, Anlaß und Ausführungsweise in allen Einzelheiten schon feststeht (RGSt 11, 219, 221 £; 64, 328,\n5335 f; RGRepr. 7, 424, 425 f; RG LZ 1926, 1200 #;\n\nRG JW 19534, 2068; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15,\n\n217, 222 f; BGH NJW 1960, 830 f; BGH, Urteil vom\n\n21. Juli 1959 - 5 StR 65/59; OLG Hamburg HESt 2,\n\n5337 f; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. § 331 StGB Anm. 4; Cramer in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 331 Rdn. 31). Vielmehr genügt es, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der Amtsträger innerhalb\neines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von\nLebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin\ntätig werden soll (so die zitierte Rechtsprechung,\nferner RG LZ 1916, 1193; BGH, Urteile vom 3. Dezenber 1953 - 3 StR 879/52 - und 3. März 1978 - 2 StR\n484/77; OGHSt 2, 103, 110; v. Olshausen, StGB 11, Aufl.\n§ 331 Anm. 7; Bohne SJZ 1948, 693, 695 f); die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung muß dabei nach\nihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen\nerkennbar und festgelegt sein (so Baldus in LK StGB,\n\n9. Aufl. § 331 Rdn. 36; Jescheck in LK StGB 10. Aufl.\n§ 331 Rdn. 13; Rudolphi in SK StGB, § 331 Rdn. 29;\nBlei, Strafrecht II, 12. Aufl. S. 460).\n\nDiesen Anforderungen wird das vom Landgericht\nfestgestellte Einvernehmen der Beteiligten indes\nnicht gerecht. Das Urteil teilt dazu lediglich mit,\n\n- 11 _\n\nman sei sich darüber einig gewesen, daß der Angeklagte\ndem mit ihm befreundeten BED \"unter Verletzung\n\nStellung als Angehöriger des Bundeskriminalamts gefällig\" sein solle (UA S, 8, andere Wendungen auf\nUA S. 10, 11 gehen darüber nicht hinaus),\n\nDas genügt nicht; denn hiernach bleibt offen, in\nwelcher Richtung der Angeklagte tätig werden sollte,\nDie von ihm zu erweisenden \"Gefälligkeitent sind nicht\neinmal nach grob-typisierenden Merkmalen bezeichnet,\nDie Lücke läßt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Feststellungen schließen. Der Angeklagte war, als das im Urteil beschriebene Einvernehmen ZU-\nstandekam, mit Bgm Angelegenheiten nicht ia\nirgendeiner Weise dienstlich befaßt, Das Strafverfahren, in dem sich die Beteiligten als Polizeibeamter\nund Beschuldigter Segenübergestanden hatten, war längst\nabgeschlossen; die vom Angeklagten erbrachten \"Leistungen\" konnten schon ihrer Art nach nicht einem Beschuldigter Bun gelten. Der Umstand, daß der Angeklagte dem\nBundeskriminalamt engehörte, reicht für sich allein nicht\naus, die Richtung und den sachlichen Gehalt der von ihm\nerwarteten Diensthandlungen hinlänglich zu bestimmen,\nDazu sind die diesem Ant anvertrauten Aufgaben zu\nmannigfach und vielgestaltig (vel. 88 2,5,9 BKAG;\nRiegel DVB1, 1982, 720 ff; BayVerwBl, 1983, 649),\n\n- 12 -\n\ndem Vorteil zu erkaufenden Diensthandlung gestatten,\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht. Keinesfalls versteht\nsich von selbst, weicher Art die \"Gefälligkeiten\" sein\nkonnten, die sich ein Gebrauchtwagenhändler von einem\npolizeilichen Mitarbeiter des Bundeskriminalanmts versprach.\n\nDaß der Angeklagte tatsächlich bestimmte \"Leistungen!\nfür Do erbracht hat, rechtfertigt im übrigen nicht\nschon den Schluß, Diensthandlungen dieser Art seien bereits Gegenstand ihrer in der Weihnachtszeit 1979 getroffenen Übereinkunft gewesen, Dies hätte ausdrücklicher Feststellung bedurft.\n\nDahingestellt bleiben Kann, ob sich das Einvernehmen\nder Beteiligten nicht - was immerhin naheliegt - spätestens\nnach der \"Abklärung\" cu darauf erstreckte, der Angeklagte solle Be solche und ähnliche \"Gefälligkeiten\"\nauch in Zukunft erweisen, also jeweils auf Anforderung\nund nach Bedarf die dem Bundeskriminalamt verfügbaren\noder zugänglichen Erkenntnisse über einzelne, Begguu>\ninteressierende Personen in Erfahrung bringen und diesem\nmitteilen. Zum einen ist das Revisionsgericht nicht befugt, in eigener Würdigung des Beweisergebnisses eine\nsolche Feststellung zu treffen. Zum anderen würde eine\nderart konkretisierte Unrechtsvereinbarung die bereits\nvorher vom Angeklagten empfangenen Zuwendungen nicht\nmehr erfassen, ganz abgesehen davon, daß damit noch\nungeklärt bliebe, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Fall Fe zukommt, in dem der Angeklagte ganz\nandersartige, aus dem Rahmen bloßer Informationsbeschaffung herausfallende Tätigkeiten entfaltet hat.\n\n- 13 -\n\n2. Was die den Angeklagten zugewendeten Vorteile\nanbelangt, so fehlt es zudem an einer zureichenden Bestimmung des Umfangs der ihm angelasteten Tat. Welchen\nScheckzahlungen \"zinsiose Überbrückungskredite\" zugrunde\nlagen, läßt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen,\n\nDie Gesamtsumme der Scheckabbuchungen belief sich\nauf 15.600 DM, Davon sind zunächst die Abbuchungen vom\n27. Juli und vom 28. November 1979 (1. und 2., vgl. UA\nSs. 8) abzuziehen, weil etwa zugrunde liegende Barzahlungen\nEEE zn den Angeklagten jedenfalls vor Beginn des\nTatzeitraums geleistet worden sind. Die Scheckabbuchungen\nvom 12. Oktober und 27. November 1981 (14. und 17., vel.\nUA S. 9) können ebensowenig Berücksichtigung finden, weil\n\ndie Strafkammer nicht zu widerlegen vermochte, daß es sich\n\ndabei um die Bezahlung des Preises für zwei von a]\ngekaufte Teppiche handelte. Was die jeweils über 500 DM\nlautenden Scheckabbuchungen angeht (3. bis 5., 7., 12.,\n13. und 15., vgl. UA S. 8 f), so hält die Strafkammer\neine Verrechnung \"des Großteils\" dieser Schecks mit\nKaufpreisforderungen Bl aus dem Verkauf eines\nKraftwagens an den Angeklagten für \"wahrscheinlich\"\n\n(UA S. 9). Danach aber bleibt offen, inwieweit sich\nüberhaupt 500 DM-Schecks auf \"zinslose Überbrückungskredite\" bezogen. Diese Bedenken gelten allerdings\nnicht für die Scheckabbuchungen vom 11. Februar,\n\n30. Mai, 29. Juni, 10. September, 24. September und\n\n26. November 1981 (6., 8. bis 11., 16., vgl. VAS. 8 f);\ninsoweit ist aber nicht eindeutig zu erkennen, ob das\nLandgericht dem Angeklagten nur in diesem Umfang\n\n(5.600 DM) die Annahme kurzfristiger zinsloser Kredite\nals Bestechlichkeit zur Last gelegt hat.\n\n- 1, -\n\n53. Da die Strafkammer hiernach von einem fehlerhaften Verständnis der Tathandlung des § 332 Abs. 1 StGB\nausgegangen ist, die Anforderungen an die Bestimmtheit\nder in Aussicht gestellten Diensthandlungen verkannt\nund den Tatumfang nicht hinlänglich festgestellt hat,\nmuß das Urteil, soweit es den Angeklagten Tg v--\ntrifft, aufgehoben werden.\n\nDie Revision des Angeklagten Bgm»\n\nI. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung verurteilt\nworden ist, hat seine Revision mit der Sachrüge aus den\nnämlichen Gründen Erfolg, die dafür maßgebend sind, daß\ndie Verurteilung des Angeklagten T nicht bei Bestand\nbleiben kann; denn dem Vorwurf der Bestechung liegt die\nGewährung derselben Vorteile zugrunde, deren Annahme dem\nAngeklagten Tee als Bestechlichkeit zur Last gelegt\nwird. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Revision\n\ndieses Angeklagten (B III) kann deshalb verwiesen werden.\n\nII. Keinen Bestand hat auch die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen eines versuchten Betruges in\n\nTateinheit mit Vortäuschen einer Straftat (Fall Di -\nIII 2 der Urteilsgründe).\n\nDie Revision dringt insoweit mit einer Verfahrensrüge durch. Sie beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer\nden Zeugen Da BB für unerreichbar gehalten und einen\n\n- 15 -\n\nauf seine Vernehmung zielenden Hilfsbeweisamtrag mit\ndieser Begründung abgelehnt hat.\n\n\"verschwinden! lassen, um es dem Eigentümer zu ermöglichen, das Fahrzeug bei der Polizei als gestohlen zu\nmelden, den angeblichen Diebstahl der Kaskoversicherung\n\nerlangen (UA S, 17 bis 19),\n\nInterpol Rom habe dem Bundeskriminalamt mit Fernschreiben vom 21. September 1982 mitgeteilt, daß\nDa BD am 22. Mai 1982 in eine italienische Haftan-\n\nEigentumswohnung in Dietzenbach seit Monaten nicht\nmehr aufgesucht habe. Ob er sich Ende November 1982\n\nMonate in Anspruch. Diese Zeitspanne stehe der Kammer\nnicht zur Verfügung. Die Sache sei entscheidungsreif,\neine Unterbrechung der Hauptverhandiung nicht mehr\nmöglich. Eine Abtrennung des Verfahrens komme nicht\n\nin Betracht. Die Tatkomplexe der Fälle DB und z>\n(dies ist der andere Fali der Verurteilung wegen ver-\n\n- 16 -\n\nsuchten Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer\nStraftat) seien über zwei für beide Fälle wesentliche\nZeugen eng miteinander verbunden. Im übrigen wäre bei\neiner solchen Verfahrensweise eine Verzögerung zu befürchten, die zu Beweismittelverlusten führe. Dies aber\nsei nicht vertretbar.\n\nDie so begründete Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkamner\nhat auf den Antrag hin nichts unternommen, um den Aufenthaltsort des Zeugen zu ermitteln, obgleich die vorliegenden Erkenntnisse Anknüpfungspunkte für weitere\nNachforschungen boten. Es hätte ohne zumutbare Schwierigkeiten aufgeklärt werden können, ob sich der Zeuge\nnoch in der italienischen Haftanstalt befand, gegebenenfalls, wohin er entlassen worden war, Die Strafkammer beruft sich letztlich nicht einmal selbst darauf, daß es\nihr unmöglich gewesen sei, den Aufenthalt des Zeugen zu\nermitteln. Sie hält vielmehr die Verzögerung des Verfahrens, die mit der Ladung des Zeugen im Rechtshilfewege verbunden wäre, für entscheidend. Es braucht in\ndiesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, ob ihre\nZeitbedarfsschätzung (\"mindestens drei Monate\") zutrifft; auch erübrigt es sich, zu der schwerlich überzeugenden Begründung Stellung zu nehmen, mit der sie\ndarzutun sucht, daß die Abtrennung des Verfahrens\nnicht in Betracht kommt. Entscheidend ist, daß ein\nim Ausland befindlicher Zeuge, dessen Aufenthaltsort feststellbar ist, grundsätzlich nicht schon deshalb für unerreichbar angesehen werden kann, weil\nseine (mögliche) Ladung im Rechtshilfewege das Verfahren verzögert. |\n\n- 17 -\n\nDie weiter erhobenen Verfahrensrügen sind im Sinne\ndes § 349 Abs, 2 StPO unbegründet.\n\nDie Schuldsprüche wesen Hehlerei und wegen des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer\nStraftat im Falle ] weisen sachlichrechtliche Mängel\nnicht auf. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch\n\neinflußt sein könnte, schließt der Senat aus, Demgemäß\nbleiben sie - mitsamt den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten - bestehen.\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe dagegen muß aufgehoben werden.\n\nMösl Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-29/2-str-560-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-29/2-str-560-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.278635+00:00"}}