{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-17_2_StR_607_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-17","aktenzeichen":"2 StR 607/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR. 607/83 BESCHLUSS\n\nRT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Berufskraftfahrer Franz B aus VD\nem. geboren am 1955 in Bi»\n’\n\nwegen Zuhälterei u, a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n27. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen - ausbeuterischer -\nZuhälterei verurteilt wurde, enthält das Urteil keine\nausreichenden Feststellungen über den Schuldumfang. Es\nläßt nicht ersehen, in welchem Zeitraum und in welchem\nAusmaß der Angeklagte seine Frau ausgebeutet hat.\n\nZum Tatzeitraum kann den Feststellungen sicher nur\nentnommen werden, daß der Angeklagte seiner Frau jedenfalls ab Mitte 1978 bis kurz vor der Geburt ihres Kindes\ndie Einnahmen aus der Gewerbsunzucht abnahm. Dabei wird\ndie Geburtszeit des Kindes allerdings nicht bekanntgegeben; sie läßt sich auch nicht auf Grund der Feststellungen zur Schwangerschaft der Ehefrau des Angeklagten (UA S. 3 unten/4 oben) errechnen. Die Angabe,\n\"im Frühjahr 1979\" habe sich herausgestellt, \"daß ein\n‚Baby unterwegs war\", erlaubt allenfalls den Schluß auf\neinen Geburtszeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres\n1979. Auch die Feststellung, bei einer Untersuchung in\n\nHolland sei die Frau des Angeklagten im fünften Monat\nschwanger gewesen, ermöglicht keine genauere Eingrenzung, da der Zeitpunkt dieser Untersuchung nicht mitgeteilt wird,\n\nFür die Zeit nach der Geburt des Kindes stellt die\nStrafkammer nur fest, die Ehefrau des Angeklagten habe\nwiederholt versucht, sich von ihm zu lösen. Das könnte\nauf eine Tatbeendigung vor der Geburt hindeuten, Dagegen\nspricht: Das Landgericht begründet Tatmehrheit zwischen\nder Zuhälterei und den im Januar 1982 begangenen gefährlichen Körperverletzungen damit, daß \"diese beiden Körperverletzungen nach den Angaben des Angeklagten - denen\ndie Kammer folgte - in keinem Zusammenhang mit der Zuhälterei stehen\" (UA S. 6 unten/7 oben). Diese Ausführungen wären zumindest überflüssig, wenn die Körperverletzungen mehr als zwei Jahre nach Beendigung der Zuhälterei begangen worden wären. Es kommt hinzu, daß diese\nKörperverletzungen nicht angeklagt waren. Sie konnten\ndaher nur dann Gegenstand der Urteilsfindung sein,\nwenn zwischen ihnen und der angeklagten Zuhälterei Tatidentität bestand (§ 264 StPO). Auch das spricht dafür,\ndaß das Landgericht die Zuhälterei nicht als im Jahre\n1979 beendet ansah,\n\nZum Ausmaß der Ausbeutung ergeben die Urteilsfeststellungen nur, daß der Angeklagte seiner Frau jeweils\ndas ganze Geld abnahm, das diese durch Ausübung der Gewerbsunzucht in der Regel zwischen 21.00 und 1.00 Uhr\neingenommen und anhand der verbrauchten Präservative\nabgerechnet hatte (UA S. 4). Die Höhe der Geldbeträge\nwird nicht mitgeteilt und es werden auch keine Tatsachen\n\nEf\n\nSI\n\n. festgestellt, die es ermöglichen könnten, Mindestbeträge\nzu errechnen wie z.B. die Höhe des Dirnenlohnes, die\ndurchschnittliche Anzahl der Freier und dergleichen,\n\nDie Verurteilung wegen Zuhälterei und einer mit\nihr tateinheitlich zusammentreffenden Körperverletzung\nkann daher keinen Bestand haben.\n\n2. Das angefochtene Urteil muß aber auch im Hinblick\nauf die im Januar 1982 begangenen zwei Vergehen der\ngefährlichen Körperverletzung aufgehoben werden. Denn\nda der Tatzeitraum der Zuhälterei nicht feststeht, kann\ndas Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Strafkammer zu\nRecht Tatidentität zwischen dieser und den - wie ausgeführt, nicht angeklagten - Körperverletzungsdelikten angenommen hat.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-17/2-str-607-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-17/2-str-607-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.873015+00:00"}}