{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-15_2_StR_884_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-15","aktenzeichen":"2 StR 884/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_884/83 BESCHLUSS\nSC 8%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raumausstatter Bernd Paul JB :u: gm\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29, August 1983, soweit es ihn\nbetrifft,\n\n1. in der Urteilsformel dahin berichtigt, daß nach den Worten \"Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln\" die Worte\n\"in nicht geringer Menge!\" eingefügt werden,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die zulässig auf den Strafausspruch beschränkte\n\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Er-\n\nDie Strafkammer wertet zum Nachteil des Angeklagten,\ndaß er \"während der Dauer von 1 1/2 Jahren ca. zwanzigmal\nnach Holland gefahren (ist) und dort Mengen von Haschisch\neingekauft (hat), die die \"nicht geringe Menge\" im Sinne\nvon § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei weitem überstiegen haben\",\nDabei läßt sie unberücksichtigt, daß nach den Feststellungen acht der Fahrten im Jahre 1981, also noch während der\nGeltung des Betäubungsmittelgesetzes alter Fassung und\ndamit vor Inkrafttreten des § 530 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nF\ndurchgeführt wurden. Diesen nach § 11 Abs. ? Nr. 1 BtMG\naF jeweils ein Vergehen darstellenden Einzelakten kann\nbei der Strafzumessung trotz der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht unterschiedslos dasselbe Gewicht\nbeigemessen werden wie der nunmehr den Tatbestand eines\nVerbrechens verwirklichenden Einfuhr im Jahre 1982. Mit\nRücksicht auf die nicht unbedeutende Anzahl der in das\nJahr 1981 fallenden Einzelakte kann der Senat auch nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich\ndie gleiche Bewertung sämtlicher Einzelakte zum Nachteil\ndes Angeklagten auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.\n\nDer Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\nDie Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.\n\n2. Die Berichtigung des Urteils war mit Rücksicht\nauf die Anwendung des - auch in die Liste der angewende-\n\nten Vorschriften aufgenommenen - § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtNG\ngeboten.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/2-str-884-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/2-str-884-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.697243+00:00"}}