{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-15_2_StR_704_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-15","aktenzeichen":"2 StR 704/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 704/83 URTEIL\n\nNS E4Y\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Frederico aus Kg, geboren am\n\nGE >55 in Tiefe |\n\nwegen Vergewaltigung\n\nRN\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Februar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte I)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Trier\nvom 14. Juli 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts\ngestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nIm Urteil heißt es, zwar habe der Sachverständige\ndie Zeugin 1 als mit großer Wahrscheinlichkeit\nglaubwürdig bezeichnet; es sei jedoch zweifelhaft, ob\ner an diesem Ergebnis festgehalten hätte, wenn er das\nweitere Aussageverhalten der Zeugin in der während seiner\nAbwesenheit fortgesetzten Hauptverhandlung miterlebt hätte.\n\n1. Zu Recht vertritt die Beschwerdeführerin den\nStandpunkt, daß die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 2 StPO\nverpflichtet gewesen wäre, ein ergänzendes Gutachten einzuholen, in dem die betreffenden späteren Bekundungen\nder Zeugin mitberücksichtigt werden. Durch die Beauftragung des Sachverständigen hatte der Tatrichter zu erkennen gegeben, daß er zumindest Zweifel hatte, ob er\ndie zu einer sicheren Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin erforderliche Sachkunde besitzt. Die Folgerungen des Sachverständigen brauchte er zwar nicht zu\nübernehmen, sondern hatte sich ein eigenes Urteil zu\nbilden. Indem er dabei aber auf Umstände abgestellt\nhat, die dem Sachverständigen unbekannt gewesen waren\n\n5\n«\n\nund zu denen dieser sich deshalb nicht hatte äußern\nkönnen, läßt sich seine Entscheidung nicht damit vereinbaren, daß er die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt für erforderlich erachtet hatte.\nDie betreffenden Umstände waren nicht derart, daß sich\naus ihnen zwangsläufig die Unglaubwürdigkeit der Zeugin\nergab. Die Strafkammer wäre daher gedrängt gewesen, entweder den Sachverständigen auch über seine Ansicht bezüglich dieser neuen Tatsachen zu befragen oder einen\nweiteren Sachverständigen zu hören.\n\n2. Begründet ist ferner die Rüge, daß es das Landgericht pflichtwidrig unterlassen hat, den Zeugen rg»\ndarüber zu vernehmen, ob er der Zeugin I ] die bei ihr\nfestgestellten Verletzungen beigebracht hat. Zwar kann\neine Aufklärungsrüge in der Regel nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft (BGHSt 4,\n125, 126). Im vorliegenden Fall ist aber eine Ausnahme\nvon diesem Grundsatz gegeben. Den Urteilsgründen läßt\nsich entnehmen, daß der Zeuge rg zu jener Frage\nnicht vernommen worden ist. Bei einer solchen Sachlage\ngilt der Grundsatz nicht. Da die Strafkammer schon der\ntheoretischen Möglichkeit, daß der Zeuge der Verursacher der Verletzungen gewesen ist, wesentliche Bedeutung beigemessen hat, hätte sie nicht darauf verzichten dürfen, ihn zu jener Frage zu hören.\n\nIl,\n\nSchließlich beruht die Beweiswürdigung auf mehreren\n\nSachmängeln. Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt:\n\n\"Wenn auch bei der Zeugin KB und beim\nAngeklagten Verletzungszeichen vorgelegen\nhaben, können diese auch andere Ursachen\ngehabt haben als die, die die Zeugin angegeben hat. Die bei der Zeugin festgestellten Male können ihr theoretisch auch\nvon ihrem Freund, dem Zeugen FW peigebracht gewesen sein, mit dem sie am Freitag noch Geschlechtsverkehr gehabt hatte.\nDer die Zeugin untersuchende Frauenarzt\nhat eine Bestimmung des Alters dieser\nMale nicht vorgenommen.\"\n\n1. Welche \"anderen Ursachen\" für die beim Angeklagten\nfestgestellten Kratzspuren in Betracht kommen könnten, wird\nim Urteil nicht erörtert. Mit dieser Frage hätte sich die\nStrafkammer aber auseinandersetzen müssen; denn die Zeugin\nhatte bekundet, daß sie den Angeklagten am Hals und im Gesicht gekratzt und er zu ihr später unter Hinweis auf\ndiese Verletzungen gesagt hat, sie solle einmal schauen,\nwas sie angerichtet habe.\n\n2. Abgesehen von dieser Lückenhaftigkeit der Urteilsbegründung hat das Landgericht die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung zu\nstellen sind. Dafür, daß der Zeuge FB die Zeugin\nxD gewürgt und an den Armen hart angefaßt hatte,\nfehlt nach den Urteilsfeststellungen jeglicher Anhaltspunkt. Diese sprechen vielmehr eher gegen ein solches |\ngewaltsames Einwirken des Zeugen auf die Zeugin. Beide\nhaben sich an dem Sonntagabend getroffen und sind bis\ngegen 3.00 Uhr zusammengeblieben; über Spannungen\n\nzwischen ihnen haben die Mitanwesenden, soweit aus dem\nUrteil ersichtlich, nichts berichtet. Demgegenüber\n\npaßte die Aussage der Zeugin zu den beim Angeklagten\nvorhandenen Verletzungen. Die vorstehend wiedergegebenen\nZweifel des Landgerichts entbehren somit jeglichen realen\nAnknüpfungspunktes; sie gründen sich allein auf die Annahme einer rein gedanklichen theoretischen Möglichkeit.\nDerartige Bedenken haben aber bei der Beweiswürdigung\naußer Betracht zu bleiben (st. Rspr.).\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/2-str-704-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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