{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-15_2_StR_695_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-15","aktenzeichen":"2 StR 695/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 695/83 URTEIL\nEU\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Joachim Do ‚ zeboren am iD 1950\n\nin VB, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Februar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB aus 2\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben. |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last,\nam 8. April 1982 eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben, indem er unter Drohung mit einer Schußwaffe den Kassierer einer Bankfiliale zur Herausgabe von\nBargeld gezwungen habe. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen, weil sie sich von seiner Täterschaft nicht zu\nüberzeugen vermochte. Hiergegen richtet sich die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat mit einer Aufklärungsrüge (§ 24h\nAbs. 2 StPO) Erfolg.\n\n1. Während des Überfails löste der Filialleiter der\nBank eine fotografische Raumüberwachungsanlage aus, deren\nbeide Kameras in der Folgezeit Fotos fertigten. Dabei\nwurden, als der Täter sich beim Laufen zum Ausgang der\nBank die Mütze vom Kopf streifte, einige Fotos von Teilen\nseines Gesichts aufgenommen.\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Anthropologen Dr. iD als Sachverständigen gehört, der\ndie während des Überfalls aufgenommenen Bilder vom Gesicht\ndes Täters, Fotografien vom Angeklagten sowie dessen Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung miteinander verglich und dabei zu dem Ergebnis gelangte, \"daß der auf\nden Fotografien zu erkennende Täter und der Angeklagte\nmit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein und\ndieselbe Person\" ist. Trotz dieses nach Ansicht der Kanmer \"in sorgfältiger Weise\" erstatteten Gutachtens und\nobwohl für die Kammer \"die Sachkunde des Gutachters außer\nZweifel\" stand, konnte sie sich wegen der \"schlechten\n\nQualität der Fotos\" nicht von der Identität der dort\nabgebildeten Person mit dem Angeklagten überzeugen.\nSie ist aus diesem Grund dem Gutachten nicht gefolgt.\n\nDie Beschwerdeführerin vertritt mit Recht die Auffassung, daß sich die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage hätte gedrängt sehen müssen, von Amts wegen außer\ndem Sachverständigen für Anthropologie auch einen Sachverständigen für die Auswertung fotografischer Aufnahmen zuzuziehen.\n\nDie Beauftragung eines Anthropologen als Sachverständigen zeigt, daß die Strafkammer - zutreffend - annahm, ein rechtlicher Prüfung standhaltender Vergleich\ndes Angeklagten mit dem auf den Bildern dargestellten\nTäter setze Fachwissen voraus, über das sie selbst nicht\nverfügte. Da für sie die Sachkunde des Gutachters\nDr. Lg auf dem Gebiet der Anthropologie außer Frage\nstand und sie die Richtigkeit seines Gutachtens nur insofern bezweifelte, als er die in der Bank aufgenommenen,\nin der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Fotos als\nausreichende Grundlage für den erforderlichen Vergleich\nbewertete und diese Auffassung trotz der von der Kammer\ngeäußerten Bedenken ausdrücklich aufrecht erhielt, hätte\nsie eine weitere Prüfung dahin vornehmen müssen, ob die\nBilder wirklich die für einen Anthropologen entscheidenden Einzelmerkmale von Gesicht und Händen des Täters erkennen lassen. Dafür genügte es nicht, die Bilder in\nAugenschein zu nehmen: die Kammer hatte durch die Zuziehung des Sachverständigen zu erkennen gegeben, daß\nsie sich selbst die insoweit notwendige Sachkunde nicht\nzutraute. Die erforderliche weitere Aufklärung konnte\n\nvielmehr nur durch einen Fachmann auf dem Gebiet der\nFotografie (Fotoauswertung) geschehen, dem die notwendigen technischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen und\nder gegebenenfalls auch hätte versuchen können, aus den\nvorhandenen Negativen bessere als die der Kammer nicht\nausreichenden Bilder zu gewinnen. Erst nach Erstattung\nauch dieses Gutachtens kann abschließend entschieden\nwerden, ob die Aufnahmen als genügend sichere Beurteilungsgrundlage für den anthropologischen Vergleich\ndes Angeklagten mit dem auf den Bildern dargestellten\nTäter anzusehen sind.\n\n2. Da die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils\nführt, bedarf die Sachbeschwerde keiner Erörterung.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/2-str-695-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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