{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-15_2_StR_680_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-15","aktenzeichen":"2 StR 680/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 680/83 URTEIL\n‚152,8 4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKontra FE ou:\ngeboren am EEE 13.5 in Ei, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. Februar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof aD\nin der Verhandlung,\nStaatsanwältin (EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte > |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 23. März 1983 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklag-\n“ten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Manfred I]\nwegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer auf die Sachrüge gestützten\nRevision dieses Urteil an, weil der Angeklagte nicht als\nMittäter verurteilt worden ist.\n\nDas - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte beförderte die Mitangeklagten Sg\nWED wi Siegfried re mit seinem Pkw von Aldenhoven\nnach Aachen, wo diese einen Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft verübten, während er wenige Straßenzüge vom Tatort entfernt in seinem Fahrzeug auf sie wartete. Nach der\nTat fuhr er die anderen mit der Beute, Schmuck im Werte\nvon 752.527 DM, 1.500 DM Bargeld und einen Scheck über\n1.150 DM, zu einer Gaststätte in Hoengen. Der Angeklagte\nerhielt von dem erbeuteten Geld einen Betrag von 200 DM.\nIhm war für die Fahrt eine Entlohnung in Höhe von\n3.000 DM in Aussicht gestellt worden, die nach Verwertung der Beute, welche die Angeklagten vor der Tat\nauf 50.000 bis 100.000 DM geschätzt hatten, ausbezahlt\nwerden sollte, Der Angeklagte hatte dem Mitangeklagten\nSiegfried FD, seinem Bruder, eine Gaspistole überlassen, ihm war auch bekannt, daß ein Juweliergeschäft\nüberfallen werden sollte, er wußte aber nicht, um welches\nGeschäft es sich dabei handelte.\n\nDas Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten\nrechtsfehlerfrei nicht als Mittäterschaft, sondern als\nBeihilfe gewertet.\n\nMittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern\nwill, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt\ndie Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen\nTatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Unmständen, die von der Vorstellung des Täters umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen.\n\nWesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung bilden\nder Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat , der\nUmfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder\nwenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des\nBeteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1981\n- 2 StR 130/81 mit weiteren Hinweisen).\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.\n\nEs hat zutreffend berücksichtigt, daß der Angeklagte\nauf den Tatplan keinen Einfluß und mit der unnmittelbaren Tatausführung nichts zu tun hatte. Daß er an\n\nder Verwertung der Beute nicht beteiligt werden sollte\nund für ihn vom Erlös nur ein verhältnismäßig geringer\nBetrag vorgesehen war, hat die Strafkammer ebenfalls zu\n\nRecht als wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von\nBeihilfe gewertet. Auch wenn die Tat deswegen an einen\nSamstag durchgeführt wurde, weil der Angeklagte während\nder übrigen Werktage \"nicht abkömmlich war\", so hat er\nsich im übrigen doch völlig dem Willen der anderen Tatbeteiligten untergeordnet. Bedeutsam ist auch, daß die\ndem Angeklagten vorher in Aussicht gestellte Entlohnung\n‚nicht etwa erhöht wurde, als sich herausstellte, daß die\nBeute mit mehr als 750.000 DM wesentlich größer war als\ndie Täter ursprünglich erwartet hatten. Der Angeklagte\nerhielt nach der Tat lediglich 200 DM, Er sollte von\nvornherein nicht unmittelbar an der Beute beteiligt\nwerden,\n\nDie von der Bereitschaft der Haupttäter abhängige,\nrelativ geringe und nur mittelbare Beteiligung an der\nBeute ist ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, daß\nder Angeklagte nicht mit Täter-, sondern lediglich\nmit Gehilfenvorsatz handelte.\n\nFF\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/2-str-680-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/2-str-680-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.648298+00:00"}}