{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-15_2_StR_347_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-15","aktenzeichen":"2 StR 347/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 347/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroschweißer Muhittin YcEEB aus BB\n\nGERD, zevoren ar u 1956 ir von\n\n(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Februar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGEB ir der Verhandlung,\nStaatsanwältin 9 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte iD uni > zu: pi\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Januar 1983 im gesamten\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nJahren verurteilt. Es hat beide Taten als \"sonst minder\nschwere Fälle\" im Sinne der zweiten Alternative des\n§ 213 StGB bewertet und Einzelstrafen von vier Jahren\nund sechs Monaten (Fall GW) und fünf Jahren (Fall\nED) dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnomnen.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Prozeßrüge ist\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, die auf\ndie Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen\nUrteils deckt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben.\n\n1. Nach den Feststellungen begann der Gastwirt\n\nSadettin ED in seinem Lokal sg einen Streit\n\nmit dem Angeklagten, weil dieser es ablehnte, eine\nFlasche Raki auszugeben. > bezeichnete ihn als\n\"Arschloch\" und \"Penner\" und erklärte, er werde\n\n\"sein Weib ficken, seine Mutter ficken und seine ganze\nFamilie ficken\". Der Angeklagte ermiderte auf die Beschimpfungen mit ähnlichen Worten. Schließlich wurde\n\ner von eö Tee dem Lokal verwiesen und durch einen\nGast, der eine weitere Auseinandersetzung verhindern\nwollte, aus dem Gastraum durch einen Flur zu der zur\nStraße führenden Außentür gebracht, Wenige Zeit später\nbetrat er den Gastraum erneut. Es xam zu einer weiteren\nAuseinandersetzung, iu deren Verlauf der Angeklagte in\nsolche Wut geriet, daß er sich entschloß, den Wirt >\nmit Messerstichen zu töten. Er zog sein feststehendes\nMesser und erstach ihn (UA S. 4 und 5).\n\nZur Tatzeit war die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nerheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Diesen Umstand berücksichtigte das Landgericht bei der Annahme\neines minder schweren. Falles mit. Hier führte es unter\nanderem weiter aus: \"Der Wirt beleidigte den Angeklagten zunächst in gravierender Weise, ohne daß der Angeklagte dazu eine genügende Veranlassung gegeben hatte.\nSeine Weigerung, eine Flasche Raki zu spendieren, ist\nkein ausreichender Anlaß. Zu berücksichtigen ist dabei,\ndaß den Angeklagten bei seiner türkischen Mentalität\ndie Ehrverletzung sehr stark traf. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Familie mitgenannt wurde!\n(UA S. 13).\n\nBei dieser Bewertung der Tat ist es rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft\nhat, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags schon\nnach der ersten Alternative des § 213 StGB anzunehmen\nwar. Die Unterlassung entsprechender Erwägungen kann\n\nsich auf das Strafmaß für diese Tat ausgewirkt haben.\nDenn bei Bejahung des Provokationstatbestandes wäre\nim Hinblick auf die verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten eine weitere Strafrahmenmilderung gemäß\n§§ 21, 49 StGB zu prüfen gewesen,\n\n2. Die für den Fall GEB festgesetzte Einzelstrafe\nvon fünf Jahren - die Höchststrafe für einen minder\nschweren Fall - kann ebenfalls keinen Bestand haben.\n\nDie vom Landgericht hierfür gegebene Begründung ist\nnicht ausreichend und auch sonst nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nIm allgemeinen braucht der Tatrichter in den Urteilsgründen nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die\nStrafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO);\neine erschöpfende Darstellung aller belastenden und entlastenden Umstände ist weder vorgeschrieben noch möglich.\nAn die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden\nUmstände sind aber höhere Anforderungen zu stellen, wenn\nsich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert.\nJe mehr sie dies tut, desto ausführlicher müssen die\nStrafzumessungserwägungen sein (BGH, Beschlüsse vom\n17. September 1975 - 3 StR 329/75 - und vom 18. Juli 1978\n- 1 StR 225/78, jeweils m.w.N.). Hier hat das Landgericht\nneben erschwerenden auch gewichtige zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände gesehen, so unter anderem\nseine bisherige straffreie Führung, die bedrückenden\nFamilienverhältnisse in der Türkei, die Anpassungsschwierigkeiten in der Bundesrepublik, die auch zu\nAlkohol- und Rauschmittelkonsum führten, und schließlich\ndie Tatsache, daß er selbst bei der Auseinandersetzung\nverletzt wurde (UA S. 13 unten/14 oben). Es hat deren\n\nAuswirkung auf die Strafhöhe im Ergebnis verneint, wie\ndie Verhängung der Höchststrafe zeigt. Das hätte begründet werden müssen.\n\nDie straferschwerende Wertung des Landgerichts, der\nAngeklagte habe zwei Landsleute \"im besten Mannesalter\"\n(UA S. 14) getötet, gibt zu der Besorgnis Anlaß, daß\nihm das Alter der Opfer als solches angelastet wurde.\nDas ist nicht zulässig, da das Leben Wertabstufungen\nnicht zugänglich ist (BGH, Urteil vom 28. März 1957\n- 4 StR 83/57 -; Hirsch in LK, 10. Aufl. Rdn. 53 zu\n§ 46 StGB m.w.N.).\n\nSchließlich ist auch die Erwägung, die Höchststrafe sei deshalb geboten, weil EB \"den Angeklagten nicht beleidigt hatte\" (UA S., 14), rechtsfehlerhaft. Eine solche Beleidigung müßte dem Angeklagten entlastend zugute gehalten werden, wenn sie\nnicht sogar zur Bejahung des § 213, 1. Alternative\nStGB führen würde. Das Fehlen eines strafmildernden\nUmstandes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. Nachweise in NStz 1982, 148, 151 und NStZ\n1983, 160, 163).\n\n3. Die sonach gebotene Aufhebung beider Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafe nach sich.\n\nDie neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird\ndie in BGHSt 24, 268, 271 aufgestellten Grundsätze\nzu beachten haben, sofern wieder eine Gesanmtstrafe\nverhängt wird, die der Obergrenze nahe kommt. Der Umstand, daß beide Taten bei derselben Auseinander-\n\nsetzung und in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen wurden, dürfte dabei nicht unerörtert bleiben.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/2-str-347-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/2-str-347-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.628114+00:00"}}