{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-03_2_StR_821_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-03","aktenzeichen":"2 StR 821/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 821/83 BESCHLUSS\n\n128%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nHeinz BED aus KB, iort geboren am aD 1959,\n\nwegen Diebstahls\n\nEn}\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten B@\n\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 17. August 1983, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte wegen Diebstahls\nin 16 Fällen und wegen versuchten\nDiebstahls in vier Fällen verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Erfolg. Insoweit bedarf\nlediglich der Urteilstenor der Klarstellung (vgl. BGHSt\n23, 254, 256; 27, 287, 289).\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil\ndas Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen\nund der Gesamtstrafe Vorverurteilungen und ihnen zugrunde liegende Taten in unzulässiger Weise strafschärfend\nverwertet hat (UA Bl. 28, 29, 31).\n\nDie Eintragung im Zentralregister über die Verurteilungen vom 30. Juni 1977 und 16. September 1977 zu\neiner einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren war,\nda ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 15. Juli 1980 erlassen worden war, nach Ablauf von fünf Jahren, somit seit dem 30. Juni 1982,\ntilgungsreif (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 45 Abs. 1,\n88 34, 43 Abs. 1, 2 BZRG). Die Eintragungen im Erziehungsregister über Anordnungen von Zuchtmitteln\nsowie über eine Ermahnung des Angeklagten und die\nEinstellung des Verfahrens (§ 56 Abs. 1 Nr. 2, 7 BZRG\nin Verbindung mit § 45 Abs. 1,847 Abs. 1 Nr. 1 JGG)\nwaren mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Angeklagten am 1. Juli 1983 zu entfernen (§ 58 Abs. 1 BZRG;\n\nin § 58 Abs. 2 BZRG genannte Voraussetzungen lagen zu\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr vor). Damit durften bei\nErlaß des angefochtenen Urteils am 17. August 1983\n\ndie Vorverurteilungen und die ihnen zugrunde liegenden\nTaten gemäß § 49 Abs. 1, § 58 Abs. 4 BZRG nicht mehr\ngegen den Angeklagten verwertet werden.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-03/2-str-821-83","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-03/2-str-821-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.391093+00:00"}}