{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-03_2_StR_761_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-03","aktenzeichen":"2 StR 761/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 761/8 BESCHLUSS\n\n128%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Eric C ED zus ED, geboren am\n«Em 1966 in MP, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord u. a.\n\nu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CD\nwird das Urteil des Landgerichts Mainz\nvom 14. Juli 1983, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung eines\nfrüheren Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren\nund drei Monaten verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen\nBeihilfe zum Mord hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDer Mord, den Vierheller und Sauer begangen haben,\ngeschah in Abwesenheit des Angeklagten; dieser hatte\nauf dem gemeinsamen Wege zum Tatort bemerkt, daß die\nihm vom Vater bewilligte Ausgangszeit schon über-\n\nschritten war, sich deshalb von den beiden getrennt\nund den Heimweg angetreten.\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\nkann ihm der von VE und SP begangene Mora\nnicht zugerechnet werden; denn diese Tat war nicht von\nseinem Wissen und Wollen umfaßt. Sie überschritt vielmehr den Rahmen des Tatplans, auf den sich ver».\nSEE und der Angeklagte geeinigt hatten.\n\nHiernach wollte man das Opfer mit Gewalt zur Herausgabe von Geld und Zigaretten zwingen, zu diesem Zweck die\nSchrotflinte mitnehmen und \"notfalls damit auch schießen\",\num sich in den Besitz der Beute zu setzen.\n\nVon diesem Tatplan wich die Ausführung des Mordes\nab. U | und Sggggp entwendeten zunächst - ohne vom\nOpfer bemerkt zu werden - ein Mäppchen mit Geldscheinen,\nkehrten zum Tatort zurück, räumten Zigaretten und Tabak\naus dem im Wohnzimmer des Erdgeschosses befindlichen\nSchrank, stiegen dann in den ersten Stock hinauf, überfielen dort das Opfer und führten es, nachdem Sg»\ndas Schlafzimmer und den Büroraum vergeblich nach Geld\ndurchsucht hatte, ins Erdgeschoß. Auf das dort wiederholte Verlangen, Geld herauszugeben, erwiderte der\nÜberfallene, sie hätten sein Geld ja schon und die\nZigaretten seien ja auch Geld. Als er dabei einen\nSchritt vortrat, streckte Vierheller ihn mit einem\nFaustschlag zu Boden und versetzte ihm - seinen Tod\nbilligend in Kauf nehmend - mit dem Kolben der Schrotflinte mehrere wuchtige Schläge gegen Kopf und Oberkörper; anschließend mißhandelten V und\n\n(y\n\nss das Opfer mit Fußtritten. Danach verließen sie\nunter Mitnahme der Tabakwaren das Haus. Der Überfallene\nerlag seinen Verletzungen.\n\nDiese Feststellungen enthalten zwar - wie das Landgericht zutreffend ausführt - insoweit keine wesentliche\nAbweichung vom vorgestellten Tatablauf, als die Schrotflinte nicht zum Schießen, sondern als Schlagwaffe benutzt worden ist. Sie lassen aber die Möglichkeit offen,\ndaß die tödliche Mißhandlung des Opfers nach der Vorstellung der Täter nicht - wie geplant - als letztes\nMittel (\"Notfall\") zur Erlangung von (weiterer) Beute\ndiente, sondern Ausdruck des Ärgers und der Enttäuschung\ndarüber war, sich mit dem Erbeuteten begnügen zu müssen,\nweil \"mehr nicht zu holen\" sei. Dafür könnte immerhin\nsprechen, daß die Täter, nachdem sie von ihrem schwerverletzten Opfer abgelassen hatten, die Suche nach Geld\n(oder weiterer Beute) nicht wieder aufnahmen, sondern\ndas Haus unter Mitnahme der schon vorher zurechtgelegten\nTabakwaren verließen.\n\nTrifft diese Möglichkeit zu - und von ihr ist im\nZweifel zugunsten des Angeklagten auszugehen -, so bleibt\nzwar die von Ü 0) und Sg begangene Tat ein Mord\n(bei dem der niedrige Beweggrund des Ärgers aus enttäuschter Habgier der Habgier selbst gleichsteht);\nder Angeklagte ist aber solchenfalls nur der Beihilfe\nzum schweren Raub, nicht auch der Beihilfe zum Mord\nschuldig, weil die von den beiden anderen begangene\nTat, soweit sie als Mord zu beurteilen ist, dann\naußerhalb des gemeinsamen Tatplanes lag. Festgestellt\nist nämlich nicht, daß sich Wissen und Wollen des Angeklagten darauf erstreckt hätten, das Opfer auch dann\n\nzu töten, wenn die tödliche Mißhandlung - nach der\neigenen Vorstellung der Täter - kein Mittel zur Erlangung von (weiterer) Beute an Geld oder Tabakwaren\nmehr sein konnte und sollte.\n\nDemgemäß ist das Urteil, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufzuheben.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-03/2-str-761-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-03/2-str-761-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.374195+00:00"}}