{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-01","aktenzeichen":"2 StR 623/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 623/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDiyadin S I) aus HB, geboren zwischen 1958\nund 1960 in Tg (Türkei), zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft in anderer Sache,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot REED\n\nie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hanau\n\nvom 25. März 1982 mit den Feststellun-\n\ngen — ausgenommen denjenigen zum Alter\n\ndes Angeklagten - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n- Schwurgerichtskammer - des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nvom Vorwurf freigesprochen worden, am 7. März 1982\nzwischen 21.00 und 21.30 Uhr im Erdgeschoß des Einkaufszentrums \"familyland\" in H@gß9 den türkischen\nStaatsangehörigen Hüseyin Ug nit 11 bis 12 Messerstichen getötet zu haben (Totschlag).\n\nDagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet. Der Freispruch\nhält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nSpricht das Gericht den Angeklagten frei, weil\nes Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden\nkann, so ist das zwar grundsätzlich hinzunehmen\n(BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urteil vom 27. Juli 1983\n- 3 StR 195/83); indessen liegt ein Sachmangel vor,\nwenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung\nnicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (ständige\nRechtsprechung, vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161;\nBGHSt 14, 162, 164 f; BGH bei Holtz MDR 1978, 108;\nBGH, Urteile vom 12. Juni 1979 - 1 StR 158/79 -;\n\n30. Januar 1980 - 2 StR 758/79 - und 27. Juli 1983\n- 3 StR 195/83).\n\nSo ist es hier. Die Jugendkammer, die sich von\nder Täterschaft des Angeklagten nicht zu überzeugen\nvermochte, erörtert in ihren Ausführungen zur Beweiswürdigung zwar eine Reihe den Angeklagten belastender\nUmstände (Urteilsgründe II 2 a bis d, UA S. 9 bis 14).\n\nDiese Erörterungen sind jedoch lückenhaft, weil ein\nwesentlicher Umstand keine Bewertung erfahren hat,\nsondern außer Betracht geblieben ist. Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte zur Tatzeit am\nTatort auf, trug dabei eine braun-beige karierte\n\nJacke und war in eine wörtliche Auseinandersetzung\n\nmit dem späteren Opfer verwickelt (UA S. 9). Vor dem\nErmittlungsrichter bestritt er jedoch, am Tattag überhaupt im Einkaufszentrum \"familyland\" gewesen zu sein,\num in der Hauptverhandlung dann anzugeben, er habe sich\nzwar dort aufgehalten, sei aber schon kurz vor 21.00 Uhr\nwieder gegangen; eine karierte Jacke habe er nienals besessen (UA S. 8 f). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird\ndarauf nicht eingegangen. Wohl hält die Kammer diese\nEinlassung für widerlegt; das Urteil enthält jedoch\nnichts, was darauf hindeutet, sie hätte erwogen, daß\n\nes den Angeklagten belasten könne, wenn er unzutreffende und zudem wechselnde Angaben über seine Anwesenheit\nam Tatort mache und den Besitz eines nachgewiesenermaßen zur Tatzeit getragenen Kleidungsstücks leugne.\nDie mangelnde Erörterung dieses bedeutsamen Umstands\nerweist sich als Lücke in der Beweiswürdigung und damit\nals sachlichrechtlicher Fehler.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.\nDaß auch unabhängig davon auf Freispruch erkannt worden\nwäre, ist in Anbetracht des Gewichts der übrigen, für\ndie Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände\nzweifelhaft.\n\nWeitere Bedenken gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils - etwa anknüpfend daran, daß nicht\nmitgeteilt wird, was die Zeugin Monika vu ausgesagt\nhat - bedürfen hiernach keiner Erörterung mehr. Ebenso-\n\nX\n\nwenig braucht auf die entsprechende Verfahrensrüge hin\nentschieden zu werden, ob, was zumindest fraglich erscheint, die Bemühungen des Gerichts, den Aufenthalt\ndes Zeugen I] zu ermitteln, genügten, um nach deren\nScheitern die Annahme der Unerreichbarkeit dieses Beweismittels zu rechtfertigen. Die neu entscheidende\nStrafkammer wird ohnehin mit Rücksicht auf die Schwere\ndes Tatvorwurfs und die Bedeutung des Beweismittels\nden Versuch unternehmen müssen, sich Aufklärung darüber zu verschaffen, aus welchem Ort der Türkei dieser\nZeuge gekommen und ob er dorthin zurückgekehrt ist,\n\num ihn gegebenenfalls unter Hinweis auf den Schutz\n\ndes Art. 12 EuRHÜ zur Hauptverhandlung zu laden (vgl.\nBGH, NStZ 1982, 171; 1982, 212; BGH, Urteile vom\n\n23. Juni 1981 - 5 StR 164/81 - und 3. Februar 1982\n\n- 2 StR 500/81 - sowie Beschluß vom 24. September 1982\n- 2 StR 528/82).\n\nDas angefochtene Urteil ist mit den Feststellungen\naufzuheben. Aufrechterhalten bleibt jedoch, weil von\nder Gesetzesverletzung nicht betroffen und auch für\ndas Verfahren des Revisionsgerichts erheblich, die\n\nFeststellung, daß der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 23 bis 25 Jahre alt war (UA S. 2,\n\n3. Satz). Dies bedeutet, daß er im Zeitpunkt der Tat\ndas 21. Lebensjahr schon vollendet hatte, Die wegen\nunzutreffender Angabe des Geburtsdatums im Paß des\nAngeklagten vor einer Jugendkammer verhandelte Sache\nist deshalb an eine Schwurgerichtskammer zurückzuverweisen.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-623-83","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-623-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.294410+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-02-01/2-str-623-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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