{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-01_2_StR_594_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-01","aktenzeichen":"2 StR 594/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 594/83 URTEIL\n\nTER,\n\n-- in der Strafsache\ngegen\nden Lackierer Dieter D > aus K@B, dort geboren\n\nam EEE :o.:, |\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nun bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GE aus xp\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n19. April 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - am\n5. August 1980 begangenen - sexuellen Mißbrauchs der\nam 26. Dezember 1967 geborenen Irene “EB unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Strafe zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hält den die Tat bestreitenden\nAngeklagten insbesondere auf Grund der Aussage des Mädchens Irene für überführt, das sie in Übereinstimmung\nmit dem Gutachten der in der Hauptverhandlung zugezogenen Sachverständigen \"trotz einiger Widersprüchlichkeiten\" (UA S. 16) und \"gewisser Abweichungen oder\nLücken\" (UA S. 18) in seiner Aussage, jedenfalls soweit\ndiese das Kerngeschehen der Tat betrifft, als glaubwürdig ansieht. Die Erwägungen hierzu begegnen in einem\nwesentlichen Punkt durchgreifenden Bedenken:\n\nNach den Feststellungen erzählte Irene im Sommer 1982\neiner Bekannten, \"der Freund ihrer Mutter habe sie unsittlich berührt\"; noch am selben Tag nahm sie diesen Vorwurf\nwieder zurück und erklärte, \"ihre Erzählung sei Blödsinn\ngewesen\" (UA S. 14). Die Kammer meint, daß hieraus eine\nNeigung des Mädchens zur Falschbezichtigung nicht zu folgern sei, weil die Sachverständige \"die Falschbeschuldigung mit dem durch vorherige Erlebnisse von Sexualtaten\nund ihren Auswirkungen für den Täter erzielten Lerneffekt\neinleuchtend erklärt\" habe. Diese Überlegung ist mit den\nUrteilsfeststellungen nicht vereinbar.\n\nFür (mehrere) frühere \"Erlebnisse\" Irenes lassen\nsich dem Urteil keine Anhaltspunkte entnehmen. Aus\nihrer Beschuldigung, der Rentner sg» habe \"sie\nim Jahre 1977 dreimal am Geschlechtsteil gestreichelt\",\nkann in diesem Zusammenhang schon deshalb nichts herge- .\nleitet werden, weil sl» damals freigesprochen worden ist. Für die Falschbeschuldigung im Sommer 1982 können unter diesen Umständen allenfalls das \"Erlebnis\" des\nMädchens mit dem Angeklagten und der daraus erzielte\n\"Lerneffekt\" eine Rolle gespielt haben, wobei jedoch\nwiederum unklar bleibt, inwiefern dabei \"Auswirkungen\nfür den Täter\", die im Jahre 1982 noch gar nicht eingetreten waren, Bedeutung haben konnten.\n\nHatte das Mädchen aber schon früher (im Urteil nicht\nmitgeteilte) sexuelle Erlebnisse, so kann der von der\nStrafkammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen\nfür Sommer 1982 angenommene \"Lerneffekt\" auch schon vor\nder dem Angeklagten vorgeworfenen Tat eingetreten gewesen\nsein und deshalb die Glaubwürdigkeit des Mädchens, insbesondere bei der Schilderung der \"durchgängig wiedergegebenen Einzelheiten\" (UA S. 17), zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Mit diesem für die Beweiswürdigkeit erheblichen Umstand setzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Schon dies zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung wird im übrigen\ndarauf hingewiesen, daß auch die - von der Aussage des\nKindes erkennbar ebenfalls beeinflußten und deshalb die\nFrage seiner Glaubwürdigkeit berührenden - Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des gesamten Tatgeschehens zu\nBedenken Anlaß geben.\n\nNach den Zeitangaben im Urteil verließ der Angeklagte nach der Tat seine Wohnung mit dem Kind frühestens\num 18.55 Uhr, erstattete die Mutter des Kindes Strafanzeige aber bereits um 19.50 Uhr. In weniger als einer\nStunde soll also der Angeklagte mit dem Kind zu seinen\nWagen gegangen sein, Irene mit dem Wagen \"in die Nähe\nihrer elterlichen Wohnung\" gebracht haben, das Kind von\ndort nach Hause gegangen sein und seiner Mutter berichtet haben, diese schließlich sich zur Anzeige entschlossen haben, zur Polizei gegangen sein und Anzeige erstattet haben. Dies alles ist mit den Erfahrungen des\ntäglichen Lebens Jedenfalls so lange nicht vereinbar,\nwie nicht feststeht, daß die Wege von der Wohnung des\nAngeklagten bis \"in die Nähen der elterlichen Wohnung\nIrenes, von dort zur elterlichen Wohnung und schließlich\nvon der Wohnung zur Polizeiwache so wenig Zeit in Anspruch\nnahmen, daß dazwischen genügend Zeit auch noch für den Bericht des \"in Tränen aufgelösten\" Mädchens, die Fragen\nder Mutter und deren Entschluß zur Verfügung stand, Anzeige zu erstatten, Feststellungen hierzu läßt das angefochtene Urteil jedoch vermissen.\n\nMösl Müller Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-594-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-594-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.275810+00:00"}}