{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-01_2_StR_410_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-01","aktenzeichen":"2 StR 410/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 410/83 URTEIL\nN.28%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst Willi W aus\nNEED, seboren an 1945 in Fin\n\n«AB, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof an»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 4. Februar 1983 im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der\nSenat hat hinsichtlich zweier Fälle (II 5 und 6 der\nUrteilsgründe) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Soweit die Revision nunmehr noch die vier\nverbleibenden Fälle betrifft, hat sie zum Schuldspruch\nund zum Ausspruch über die Einzelstrafen keinen Erfolg;\nlediglich die Gesamtstrafe ist wegen des Wegfalls der\nzwei Einzelstrafen in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe aufzuheben.\n\nDie Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPO) unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\nDesgleichen sind sachlich-rechtliche Fehler im\nSchuldspruch und im Ausspruch über die Einzelstrafen\nauch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwer-\n\ndeführers nicht zu erkennen. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die - von der Strafkammer nicht näher\nbegründete - Annahme von Tatmehrheit anstelle einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt ist.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte im\nFall II 1 der Urteilsgründe in Ausführung eines von\nvornherein gefaßten Gesamtvorsatzes in der Zeit von\nDezember 1979 bis Juni 1980 fortgesetzt handelnd mit\nunwahren Behauptungen von Herrn vom, dem Vater der\nmit ihm zusammenlebenden Frau KB, Darlehen und Darlehenssicherungen im Gesamtbetrag von 240.000 DM erschlichen, um mit dem erlangten Geld die von ihm, dem\nAngeklagten, betriebene \"HMBD-Inport-CmbH\" sowie den\nLebensunterhalt für sich, Frau KB und deren Kinder\nzu finanzieren. Auch die anderen Betrugstaten hatte\nder Angeklagte innerhalb des genannten Zeitraums begangen. Er hatte jeweils unter Vorspiegelung nicht\nvorhandenen Zahlungswillens\n\n- ab 12. Dezember 1979 in den angemieteten Wohnund Geschäftsräumen Renovierungsarbeiten im\nBetrag von 2.121,15 DM durchführen lassen,\n\n- am 19. Februar 1980 bei einer Möbelhandelsfirma Einrichtungsgegenstände für Zimmer der\nKinder der Frau K@P gekauft sowie\n\n- in der Zeit vom 12. Januar bis 14. Mai 1980\nvon einer Firma Büromaterial im Wert von\n11.679,85 DM bezogen.\n\nDie Strafkammer hat die Frage, ob der Angeklagte den\nauf die Krediterlangung bezogenen Gesamtvorsatz auf\n\ndie anderen Taten erweitert hat, nicht ausdrücklich erörtert. Das gefährdet Jedoch den Bestand des Urteils\nnicht, da sich die neuen Taten gegen andere Personen\nrichteten, in der Art ihrer Ausführung sich von den\nzunächst geplanten erheblich unterschieden und mit\ndiesen in keinem engen sachlichen Zusammenhang standen.\n\nBegeht ein Täter weitere strafbare Handlungen,\nehe er alle Teilakte einer früher geplanten fortgesetzten Tat beendet hat, so kann aus diesem zeitlichen\nZusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden, die\nweiteren Handlungen beruhten auf einer Erweiterung seines\nursprünglichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGH, Urteil von\n2. August 1978 - 2 StR 202/78).\n\nVerstoßen die neuen Handlungen zwar gegen dieselbe\nStrafvorschrift, verletzen sie aber Rechtsgüter von\nPersonen, gegen die sich der ursprüngliche Tatplan des\nAngeklagten nicht richtete, und sind sie auch in der\nArt der Tatausführung verschieden, so spricht eine\ngewisse Vermutung dafür, daß sie auf einem Vorsatz\nberuhen, der sich nicht als Erweiterung des früheren\nGesamtvorsatzes darstellt,\n\nIm Zweifel ist von einem neuen Vorsatz auszugehen (vgl. BGHSt 23, 33, 35),\n\nDie Annahme von Tatmehrheit ist deswegen hier\n\nnicht zu beanstanden.\n\nMösl Müller\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nMaier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-410-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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