{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-01_2_StR_354_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-01","aktenzeichen":"2 StR 354/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 354/83 URTEIL\nI: 4 FL r in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wolfgeng FB zu \"@B.\ngeboren am EEE 9. ir. \"og\n\nwegen Verstoßes gegen das Kriegswaffengesetz\n\n#\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «am\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsreferendar WB aus Sem\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 7. Mai 1982 wird\n\n1. das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO\neingestellt, soweit dem Angeklagten\nvorgeworfen wird, in den Jahren 1965\nbis 1969 dem Kriegswaffenkontrollgesetz zuwider gehandelt zu haben;\n\n3.\n\ninsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;\n\ndas vorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs der\ntatsächlichen Gewalt über eine\nKriegswaffe verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEi\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und wesentlicher Bestandteile von Kriegswaffen\nzu einer Geldstrafe verurteilt und die sichergestellten\nGegenstände eingezogen. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe in der Zeit von 1965 bis 1969 für seine\nWaffensammlang verschiedene Kriegswaffen und Bestandteile von Kriegswaffen gekauft und zu Beginn des\nJahres 1976 von einem inzwischen verstorbenen Freund\neine Maschinenpistole der Marke Walther 9 mm Nr. 27155\nmit zwei Magazinen in Verwahrung genommen und ebenfalls\nseiner Waffensammlung einverleibt. Waffen und Waffenteile wurden am 1. September 1976 sichergestellt. Das\nLandgericht wertet die Handlungen des Angeklagten als\nfortgesetzten unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und Waffenteile. Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen\n\ndie Verurteilung wegen der Handlungen aus der Zeit von\n1965 bis 1969 und gegen den Strafausspruch richtet. Im\nübrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\ner\n\nDie Taten des Angeklagten aus der Zeit von 1965\nbis 1969 waren bereits verjährt, als er nach dem\n1. September 1976 erstmals als Beschuldigter vernommen wurde. Die Ansicht des Landgerichts, die Übernahme der Maschinenpistole Walther Nr. 27155 im\nJahre 1976 sei als weiterer Teilakt der früheren (fortgesetzten) Tat zu bewerten, ist offensichtlich unzutreffend, Der vom Landgericht festgestellte allgemeine\nund unbestimmte Entschluß des Angeklagten, seine Waffensammlung zu vergrößern, war nicht geeignet, die früheren\nHandlungen mit dem sieben Jahre später erfolgten Verstoß\ngegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Tat im\nRechtssinne zu verbinden. Das Verfahren war deshalb\ngemäß § 260 Abs. 3 StPO teilweise einzustellen.\n\nDie Neufassung des Schuldspruchs war gemäß § 260\nAbs. 4 StPO erforderlich, da § 16 KWKG auch den - hier\nnicht gegebenen - fahrlässigen Verstoß unter Strafe\nstellt.\n\nDie Frage, ob sich der Angeklagte nach § 53\nAbs. 3 Nr. 3, § 37 Abs. 1 Nr. 1 d in Verbindung mit\n8 6 Abs. 3 WaffG 1976 strafbar gemacht hat, weil er\nin der Zeit vom 1. Juli bis September 1976 früher erworbene Waffen in Besitz behielt, ohne dies der zuständigen Behörde zu melden, muß nicht entschieden werden.\nDas Verfahren wurde insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a StPO vorläufig eingestellt.\n\n-6 -\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs folgt bereits\naus der Beschränkung des Schuldspruchs. Der neu entscheidende Tatrichter wird aber auch zu beachten haben,\ndaß der Gesichtspunkt einer abstrakten Gefährdung, der\nschon in der Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands\nberücksichtigt ist und Überlegungen, die den Gesetzgeber allgemein veranlaßt haben, einer Tat im Gefüge\nder Straftatbestände ein bestimmtes Gewicht zu verleihen, nicht strafschärfend herangezogen werden\ndürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. April 1982\n- 2 StR 111/82). Er wird sich auch mit den Auswirkungen der besonders langen Verfahrensdauer auf die\nStrafzumessung auseinandersetzen müssen (vgl. BGHSt 24,\n239; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1983 - 1 StR 513/82\nund vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82).\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-354-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-354-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.233081+00:00"}}