{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-27_2_StR_858_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-27","aktenzeichen":"2 StR 858/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 858/83 BESCHLUSS\n27:7. PK\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Heinrich James GEB zu: sub iii.\ngeboren am MED 1952 in og, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Diebstahls mit Waffen u. a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 16. August 1983,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen\nversuchten Diebstahls verurteilt\nworden ist,\n\n2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII, In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls in acht Fällen\nsowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund seinen Schäferhund eingezogen. Mit seiner Revision\nbeanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Auf die Sachrüge ist die Verurteilung wegen der\nacht Diebstahlstaten sowie wegen des versuchten Diebstahls aufzuheben. Den Urteilsfeststellungen sind Menge\nund Wert der erlangten oder erstrebten Beute nicht in\nausreichendem Maß zu entnehmen. Hinsichtlich der zwei\nEinbrüche in den Sauna-Club heißt es im Urteil lediglich, der Angeklagte und seine Mittäter hätten \"Spirituosen, Lebensmittel und ein Fernsehgerät bzw. einen\nVideo-Rekorder\" entwendet. Zu den Automatenfällen wird\nnur angegeben, daß \"Geld und Zigaretten\" gestohlen\nworden seien und der Schaden jeweils \"bei mehreren\n100 DM\" gelegen habe. Diese Feststellung umfaßt ersichtlich auch den Sachschaden. Abgesehen von den aufgezeigten Mängeln enthält das Urteil insoweit einen\nWiderspruch, als der Angeklagte \"mindestens 11 Zigarettenautomaten\" aufgebrochen haben soll, bei der Einzeldarstellung jedoch lediglich 7 Automaten angeführt werden.\n\n2. Da die Aufhebung der Verurteilung in diesen\nFällen zugleich die für sie erkannten Einzelstrafen\numfaßt, braucht insoweit auf die vom Generalbundesanwalt bezeichneten Strafzumessungsmängel nicht eingegangen zu werden. Die in den übrigen Fällen bestimmten\nEinzelstrafen können schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen läßt, daß ihre Höhe durch die unzulässige Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall Fr\nbeeinflußt worden ist. Ferner geben die Urteilsgründe\n\nkeinen Aufschluß darüber, ob sich das Landgericht bewußt gewesen ist, daß die nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nangeordnete Einziehung eine Nebenstrafe ist und dies\n\nbei der Strafbemessung beachtet werden muß (BGH NStZ\n1983, 408).\n\nDie Einziehungs-Anordnung hat der Senat wegen des\nFehlens von Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74 b Abs. 1 StGB) aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision ist im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-27/2-str-858-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-27/2-str-858-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.071700+00:00"}}