{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-27_2_StR_820_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-27","aktenzeichen":"2 StR 820/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\n2 StR 820/83 BESCHLUSS\n29.7 .PE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Erik Otto U gummi\n\nu geboren am EEE 1963 in\nW\n\n’\n\naus\n\nwegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 25. Mai 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum versuchten gemeinschaftlichen schweren Raub zu\neinem Jahr Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision ist, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\nDie Kammer verneint \"bezüglich aller 3 Angeklagten\",\nalso sowohl für die beiden Haupttäter wie für den Beschwerdeführer als Gehilfen ‚einen minder schweren Fall\ndes versuchten schweren Raubes und begründet dies im\n\nwesentlichen damit, daß \"der ordentliche Strafrahmen\nbei Würdigung der Gesamtheit der äußeren und inneren\nTatumstände als nicht zu hart\" erscheine. Zwar seien\ndie beiden Haupttäter nicht auf eine besonders hohe\nBeute aus gewesen. Sie seien jedoch zur Durchsetzung\nihres Vorhabens darauf vorbereitet gewesen, massive\nGewalt anzuwenden, und hätten bei der Ausführung der\nTat auch entsprechend gehandelt.\n\nGegen diese Erwägungen bestehen, soweit sie den\nBeschwerdeführer betreffen, durchgreifende rechtliche\nBedenken, weil unberücksichtigt bleibt, daß das Vorliegen eines minder schweren Falles - ebenso wie eines\nbesonders schweren Falles - für Haupttäter und Gehilfen\ngesondert zu prüfen ist. Aus der Tatsache, daß die Haupttat nicht als minder schwerer Fall einzueränen ist, folgt\nGleiches nicht ohne weiteres auch für die Beihilfe zu\nder Tat. Bei der Bewertung der Beihilfehandlung kann\nvielmehr ein minder schwerer Fall nur dann verneint\nwerden, wenn gerade sie so schwer wiegt, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht gerechtfertigt\nist (vgl. z.B. BGH Strafvert. 1982, 70; BGH Beschl. v.\n\n4, Januar 1983 - 5 StR 737/82 -; Beschl. v. 24. Februar 1983 - 1 StR 55/83 -). Dabei kann die Kenntnis des\nGehilfen von Art und Umfang der Haupttat Bedeutung\nhaben; ebenso sind aber auch Art und Umfang seiner\nGehilfentätigkeit wesentiiche Beurteilungsgrundlagen.\n\nDiese Grundsätze sind auch bei der Bemessung der\ngegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Jugendstrafe\nzu beachten. Wenn hier auch nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG\ndie Strafrahmen des aligemeinen Strafrechts nicht gelten,\nso müssen doch dem Angeklagten günstige Umstände, die\n\nbei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten\nStrafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berlücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B.\nBGH Urt. v. 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74 -; Beschl.\nv. 8. August 1975 - 2 StR 300/75 -; Beschl. v.\n\n30. April 1976 - 2 StR 202/76 -; auch Strafvert. 1981,\n26; 1982, 473). Im vorliegenden Fall kann deshalb insbesondere nicht außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte die zugesagte Beihilfeleistung nicht in dem\nzwischen den drei Beteiligten verabredeten Umfang erbracht, sondern vorzeitig abgebrochen hat und abredewidrig weggefahren ist.\n\nIn gleicher Weise ist zu beachten, daß nach § 27\nAbs. 2 Satz 2 StGB die Strafe für den (erwachsenen) Gehilfen gemildert werden muß. Dieser Umstand muß aus den\nvorstehend dargelegten Grflnden ebenfalls Eingang in die\nErwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe finden. Auch\ndamit setzt sich die Strafkammer indessen nicht auseinander,\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-27/2-str-820-83","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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