{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-27_2_StR_784_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-27","aktenzeichen":"2 StR 784/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pınr\nFk\n\nAr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 784/83 BESCHLUSS\n\n77.1.86\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Pflasterer Oswald KollB , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am ED 19.5 ir we. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 8. September 1983, soweit es ihn\nbetrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen Diebstahls\noder Unterschlagung und wegen Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt wird;\n\n2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für den Diebstahl des Pkw\nVW Polo, amtliches Kennzeichen\n@H@®. ni üver die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIn die Liste der angewendeten Vorschriften wird § 246 StGB eingefügt.\n\nBi u\nu\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit dem Angeklagten Diebstahl des VW Polo des\nZeugen | vorgeworfen wird, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß er mit der Wegnahme des\nWagens fremden Gewahrsam brach und dies auch wollte.\n\nDer Gewahrsam des Eigentümers xB> war beendet worden, als der Dieb des Autoschlüssels mit dem Fahrzeug\nweggefahren war (BGHSt 18, 66, 69; BGH, Urteil vom\n\n29. Juli 1975 - 1 StR 363/75 -). Ob dieser nach Abstellen des Pkw auf einem Campingplatz - noch - den\nWillen hatte, die Sachherrschaft über das Fahrzeug\nauszuüben, ist aber nicht festgestellt. Die Tatsache,\ndaß der Zündschlüssel im Zündschloß belassen wurde,\nspricht eher dagegen und läßt es auch möglich erscheinen,\ndaß der Angeklagte bei der Wegnahme wußte oder damit\nrechnete, daß der letzte Fahrzeugbenutzer seinen Gewahrsam aufgegeben hatte.\n\nEs ist daher wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls\noder Unterschlagung geboten. Der Senat stellt den Schuldspruch um, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten\nsind und der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Unterschlagung nicht anders als geschehen verteidigen könnte.\n\nDa die Strafe nunmehr dem gegenüber § 242 StGB\nmilderen Strafrahmen des § 246, 1. Alternative StGB\nzu entnehmen ist, ist die Aufhebung der Einzelstrafe\nfür diesen Fall geboten, die die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich zieht.\n\nIm übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der\nSenat schließt auch aus, daß sich die aufgezeigte falsche\nrechtliche Bewertung auf die Einzelstrafe für den Einbruchsdiebstahl zum Schaden des Zeugen Kg ausgewirkt\nhat, so daß diese bestehen bleibt.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-27/2-str-784-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-27/2-str-784-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.032742+00:00"}}