{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-25_2_StR_811_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-25","aktenzeichen":"2 StR 811/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 811/83 BESCHLUSS\n\n25 NY\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Kemal AED aus FEED , geboren am\n :s:5 in H@WEEM (Türkei), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2. Ceki ı di ‚„ in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren an REED 1960 in\n\nEEE (Türkei),\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nPo\n\nau\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\n1,\n\nDie Revision des Angeklagten 1»\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 23. Juni 1983\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nALU@B wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten I] ergeben, sein Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\nDas gleiche gilt, soweit sich die Revision des Angeklagten 1 gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen\nist hier der Strafausspruch aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Al@@wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen\nMengen gemäß § 11 Abs. 4 BtMG aF verurteilt. Es legt\nihm dabei straferschwerend zur Last, \"daß er mit der\ngefährlichsten der bislang bekannten Drogen Handel getrieben hat, was wiederum die verwerflichste der unter\nStrafe gestellten Handlungsweisen darstellt\",\n\nDiese Begründung läßt besorgen, daß die Strafkammer\ndem Angeklagten schon das Handeltreiben als solches\nstrafschärfend angelastet hat. Das ist unzulässig.\n\nDer Gesetzgeber hat auch für einen derartigen Verstoß\ngegen das Betäubungsmittelgesetz den erhöhten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF vorgesehen. Inwieweit\n\nin dieser Vorschrift genannte Begehungsweisen von geringerem Gewicht sind und eine Strafmilderung rechtfertigen, kann offenbleiben. Jedenfalls darf das Handeltreiben als solches nicht mit dem Hinweis strafschärfend bewertet werden, es sei die verwerflichste\nder unter Strafe gestellten Handlungsweisen, denn\n\n§§ 11 Abs. 4 BtMG aF enthält noch schwerwiegendere\nBegehungsweisen als das einfache Handeltreiben.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-25/2-str-811-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-25/2-str-811-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.012915+00:00"}}