{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-25_2_StR_747_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-25","aktenzeichen":"2 StR 747/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 747/83 BESCHLUSS\n2. R.PH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Yakup V «EB aus Do , geboren\nam EEE 1957 in mW (Türkei), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 13. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß ein Eingehen auf die Verfahrensrüge entbehrlich ist.\n\nDie Beweiswürdigung läßt die gebotene Auseinandersetzung mit einem bedeutsamen Umstand vermissen.\n\nDas Landgericht stellte fest, daß die Zeugin Ri»\nnach dem vom Angeklagten erzwungenen Geschlechtsverkehr\naus der Scheide blutete (UA S. 5). Es folgte insoweit\nden für glaubhaft erachteten Bekundungen dieser Zeugin\n(UA S. 8 bis 10). Die Untersuchung durch den Gynäkologen\nDr. > am Tag nach der Tat hatte jedoch ergeben, daß\ndie Zeugin nicht verletzt und daß ihr Hymen \"schon seit\neiniger Zeit nicht mehr intakt\" war (UA S. 10). Bei\n\ndiesem Befund war das Landgericht, wollte es der Aussage der Geschädigten folgen, gehalten, der Frage nachzugehen, welche Ursache die von ihr behauptete Blutung\nhatte. Das Unterlassen dieser Prüfung ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils\nnötigt.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-25/2-str-747-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-25/2-str-747-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.996841+00:00"}}