{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-20_2_StR_825_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-20","aktenzeichen":"2 StR 825/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 825/83 BESCHLUSS\n20:7.Pf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n: den Musiker Raymond Alex H - B gi\naus DEE , geboren am 1950 in Fu Fam\n\nMartinique,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n20. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIIl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 20. Juli 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1\nNr. 1 BtMG) verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNachdem der Angeklagte auf seiner Rückreise von\nFrankreich die deutsche Grenze überschritten hatte,\nwurden bei ihm durch die Zollbeamten 471,4 g Marihuana\nmit einem Tetrahydrocannabinol-Anteil von 1,5% sowie\nein Briefchen mit 27 mg Heroingemisch (Diacetylmorphin-Anteil 27%, Monoacetylmorphin-Anteil 0,35 mg) entdeckt.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen eines Verbrechens gemäß\n8 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unter Annahme eines minder\nschweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\nsachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nnach jener Vorschrift. Bei den sichergestellten Betäubungsmitteln handelt es sich um weniger als eine\n\"nicht geringe Menge\". Das Marihuana hatte nur einen\ngeringen Wirkstoffgehalt. Insgesamt enthielt es lediglich 7 g Tetrahydrocannabinol. Diese Wirkstoffmenge\nsowie der Diacetylmorphin- und Monoacetylmorhpin-Anteil\ndes Heroingemischs erfüllen noch nicht jenes Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August und 28. Oktober 1983 - 3 StR 294/83 sowie 3 StR 418/83).\n\nDer Schuldspruch muß deshalb dahin geändert werden,\ndaß der Angeklagte wegen eines Vergehens der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)\nzu verurteilen ist.\n\nDieser Umgestaltung des Schuldspruchs steht § 265\nStPO nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich\nder Angeklagte mit Erfolg anders wie geschehen hätte\nverteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nIm übrigen ist die Revision im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-20/2-str-825-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-20/2-str-825-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.853075+00:00"}}