{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-18_2_StR_610_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-18","aktenzeichen":"2 StR 610/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 610/83 URTEIL\n\nWIRZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred SEE aus KB, geboren am «> 1947\n\nin Rp. 2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Januar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB, Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «EB in der Verhandlung,\nStaatsanwältin 9 pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt IB zus x\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n8. Juni 1983 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\n\nI. Zum Schuldspruch greift der Beschwerdeführer ausschließlich die Beweiswürdigung an. Er verkennt dabei,\ndaß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis\nder Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21,\n149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des\nTatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt,\nwenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich\nsind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine\neigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die\nUrteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von\nWidersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die\nDenkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind\n(BGHSt 29, 18, 20).\n\nDerartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag\nder Revision noch sonst ersichtlich. Anlaß zu Erörterungen geben lediglich die Ausführungen des Schwurgerichts\nzu § 20 StGB. Denn der Satz: \"auch eine zum Ausschluß\nder Schuldfähigkeit führende tiefgreifende Bewußtseinsstörung habe bei dem Angeklagten nicht vorgelegen\" (UA\nSs. 22), könnte so aufgefaßt werden, als verneine das Gericht das Vorhandensein einer Bewußtseinsstörung beim\nAngeklagten, die es an anderer Stelle des Urteils (UA\nS. 25) für gegeben erachtet. So ist der zitierte Satz\n\naber nicht zu verstehen. Die ihm unmittelbar nachfolgenden Ausführungen, der \"Angeklagte habe zwar im Affekt\ngehandelt, jedoch sei dieser nicht derart ausgeprägt\ngewesen, daß er zu einer Zerstörung seines Persönlichkeitsgefüges geführt und sein Hemmungsvermögen beseitigt\nhätte\" (UA S. 22), lassen vielmehr erkennen, daß im vorangehenden Satz nur zum Ausdruck gebracht werden sollte,\n\ndie - vorhandene - Bewußtseinsstörung sei nicht so stark\ngewesen, daß sie Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB\nbewirkt habe.\n\nAuch sonst ergibt die auf die Sachrüge vorgenommene\nPrüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler,\n\nII. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\nDas Schwurgericht hält dem Angeklagten zugute, daß zur\nTatzeit sein Hemmungsvermögen affektbedingt erheblich\nvermindert im Sinne des § 21 StGB war (UA S. 23 bis 26).\nGleichwohl legt es ihm erschwerend die Brutalität der\nTatausführung zur Last (UA S. 27 und 28), wobei offen-\n\nbleibt, ob und inwieweit das brutale Vorgehen durch den\nAffekt beeinflußt war. Der Senat vermag daher - auch bei\nBeachtung der weiteren den Angeklagten belastenden Unstände (UA S, 27) - nicht mit Sicherheit auszuschließen,\ndaß das Schwurgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht\nbeigemessen hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364; BGH, Urteil vom 1. September 1982 - 2 StR 49/82 -).\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-18/2-str-610-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-18/2-str-610-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.699466+00:00"}}