{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-18_2_StR_419_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-18","aktenzeichen":"2 StR 419/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 419/83 URTEIL\nI LAN. $ y in der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Bruno ACEED zus BP, geboren am\n\n«aD 1956 in KW. zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n18. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ii»\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin 5 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBonn vom 14. März 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Jedoch hat die Sachrüge Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung enthält Rechtsfehler, die das\nAufheben des Urteils erfordern,\n\nNach der Überzeugung der Strafkamnmer ist die Schilderung des Tatopfers (Zeuge Oo ) \"in früheren Vernehmungen und in der Hauptverhandlung ... glaubhaft.\"\nHierzu führt sie aus, gemessen an dem einfach gelagerten,\nwenige Besonderheiten aufweisenden Tatgeschehen habe der\nZeuge eine Menge Details angegeben, unter anderem hinsichtlich des Kennenlernens des Angeklagten in der Gaststätte \"EB\", ser Höhe des ihm gewaltsam weggenommenen Geldbetrages und bezüglich des Zeitpunkts, in\ndem der Angeklagte mit dem Messer gedroht habe; in diesen\nDetails und im Gesamtbild zeige sich eine hohe Konstanz\n(S. 22 £ UA). Diese Wertung ist mit dem wirklichen Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es im Urteil wiedergegeben\nwird, nicht vereinbar. Der Zeuge hat bezüglich der vorstehend erwähnten Einzelheiten bei seinen Vernehmungen\n\n-L-\n\nsehr unterschiedliche Aussagen gemacht (S. 23 UA). Die\nunrichtige Würdigung wiegt um so schwerer, als sie nicht\nunwesentliche Nebensächlichkeiten, sondern Umstände betrifft, denen besondere Bedeutung zukommt.\n\nFerner beruht die Beweiswürdigung auf einem Kreisschluß. Im Urteil (S. 25 UA) heißt es, die Strafkammer\nhabe keine überzeugenden Motive für eine falsche Beschuldigung des Angeklagten durch den Zeugen feststellen\nkönnen; soweit ein solcher Beweggrund daraus hergeleitet\nwerden könnte, daß der Zeuge wegen der von dem Angeklagten\nbehaupteten Abweisung seiner homosexuellen Avancen gegen-Über dem Angeklagten diesen zu Unrecht beschuldigt haben\nkönnte, hätte sie dafür keinerlei Anhaltspunkte erkennen\nkönnen; denn der Zeuge habe sowohl gegenüber der Polizei\nals auch in der Hauptverhandlung homosexuelle Neigungen\nglaubhaft in Abrede gestellt. Damit hat die Strafkammer\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen insoweit allein mit der\nGlaubhaftigkeit seiner eigenen Bekundungen begründet.\n\nun\n\nAngesichts dieser Sachmängel kann das Urteil\nnicht bestehenbleiben.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-18/2-str-419-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-18/2-str-419-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.657803+00:00"}}