{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-18_2_StR_345_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-18","aktenzeichen":"2 StR 345/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_345/83 URTEIL\nE84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen S 0 aus CD, geboren am\nGE 1943 in Des, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Januar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maler\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nU in ser Verhandlung,\nStaatsanwältin gi bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zus Fein\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 20. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung verur-\n\nteilt wurde;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders\nschwerer Brandstiftung (§ 307 Nr. 1 StGB) und wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung.\n\nNach den Feststellungen warf der Angeklagte in der\nWohnung des Paul L@@B ein von ihm mit einem Feuerzeug\nangezündetes Zeitungsblatt \"auf den mit Teppichboden\nausgelegten Fußboden unmittelbar vor den offenstehenden\nSchrank. Dabei war ihm bewußt und er wollte dies, daß\nsich weitere Gegenstände entzündeten und sich das Feuer\nim Zimmer ausbreitete ...\" (UA S. 10). Das \"Feuer griff\nalsbald auf den Kleiderschrank über und dehnte sich rasch\nin dem Zimmer auf die gesamte Wohnungseinrichtung aus\"\n\n(UA S. 11). Es entstand \"ein Gebäude- und Sachschaden von\netwa 30.000 DM ...\" (UA S. 13).\n\nDiese Feststellungen lassen zunächst schon nicht klar\nerkennen, welche Vorstellungen der Angeklagte von der\nweiteren Ausdehnung des Feuers hatte, ob er unter \"Gegenständen\" nur solche der Wohnungseinrichtung oder auch\nGebäudeteile verstand. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung, dem Angeklagten sei bewußt gewesen\nund er habe billigend in Kauf genommen, \"daß sich das\nFeuer wegen der beengten Verhältnisse rasch ausbreiten\nund dadurch die gesamte Wohnung in Brand setzen würde\"\n(UA S. 23), mag aber der Vorsatz, ein Gebäude in Brand\nzu setzen, noch ausreichend dargetan sein.\n\nDie Feststellungen zum objektiven Brandgeschehen\ntragen jedoch die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung nicht.\n\nDer Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB, auf den § 307\nStGB verweist, setzt voraus, daß ein Gebäude, welches\nzur Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt wurde.\nDas ist dann der Fall, wenn das Gebäude selbst in einer\nWeise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne\nFortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38;\n16, 109, 110; 18, 363, 364). Der Brand muß sich auf Teile\ndes Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18,\n363, 365 f; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 - 4 StR\n620/81 - und vom 11. Februar 1982 - 4 StR 18/82 -). Als\nin diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der\nRechtsprechung eine Wohnungstür, Fensterrahmen oder eine\nZimmerwand angesehen worden, Daß die Tapeten, die Zimmereinrichtung, ein an die Wand genageltes Regal in Brand\n\ngeraten oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche\nHolzteile ankohlen, genügt für die Annahme eines Inbrandsetzens hingegen nicht.\n\nDer Feststellung, das Feuer habe alsbald auf den\nKleiderschrank übergegriffen und sich rasch in dem Zimmer auf die gesamte Wohnungseinrichtung ausgedehnt, kann\nnicht entnommen werden, ob außer Einrichtungsgegenständen auch wesentliche Gebäudeteile im beschriebenen Sinne\ngebrannt haben. Auch der festgestellte Gebäude- und Sachschaden in Höhe von 30.000 DM gibt darüber keinen Aufschluß. Denn Ursache eines Gebäudeschadens bei einen\nBrand ist nicht zwingend das Brennen von Gebäudeteilen,\ner kann vielmehr auch durch die Einwirkung von Rauch,\nRuß oder Löschwasser herbeigeführt worden sein.\n\nDie wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen besonders\nschwerer Brandstiftung macht ein Eingehen auf die nur\ndiesen Fall betreffenden Verfahrensrügen entbehrlich.\n\nII. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende\nPrüfung des angefochtenen Urteils hat weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht aufgedeckt. Wegen der teilweisen Aufhebung kann Jedoch die\nGesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-18/2-str-345-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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