{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-13_2_StR_808_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-13","aktenzeichen":"2 StR 808/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 808/83 BESCHLUSS\n723-7 PF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander BED zus Ag, geboren am EB 5\n\nin AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n1. Juli 1983 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die\nvolle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht, halten\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte nahm\nvor der Tat an einer Feier teil, bei der \"reichlich\"\nAlkohol getrunken wurde. Anschließend besuchte er\nmehrere Diskotheken und nahm dort ebenfalls Alkohol\nzu sich. Das Landgericht errechnet für den Zeitpunkt\nder Tat auf Grund der vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen bei ihm eine Blutalkoholkonzentration zwischen\n2,8 und 3,4 %0, hält aber einen solchen Wert mit dem\ntatsächlichen Verhalten des Angeklagten vor, während\nund nach der Tat nicht für vereinbar. Dabei stützt es\nsich auf eine \"detaillierte, chronologisch geordnete,\nnicht rauschbedingt konfabulierte, sondern jederzeit\n\nnachvollziehbare Schilderung des gesamten Geschehens\ndurch den örtlich, zeitlich und situativ voll orientierten Angeklagten wie auch das Tatgeschehen selbst\",\ndas \"in keiner Phase eine schwere Rauschsymptomatik\noder auch nur einzelne grob auffällige Rauschmerkmale\noder Ausfälle\" erkennen lasse, die als Anzeichen einer\ntiefgreifenden Bewußtseinsstörung mit der Folge einer\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit gelten könnten.\nDas Schwurgericht läßt dabei außer Betracht, daß nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erinnerungsfähigkeit, zielstrebiges und folgerichtiges\nVerhalten sowie das Fehlen erkennbarer grober Ausfallserscheinungen des Angeklagten der Bejahung einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen brauchen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955,\n269, 271; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81 - und vom 5. August 1983\n\n- 2 StR 427/83; BGH NStZ 1982, 243, 376; BGH, Beschluß\nvom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83).\n\nFeststellungen, die Rückschlüsse auf einen unverminderten Fortbestand auch des Hemmungsvermögens zulassen, hat das Schwurgericht nicht getroffen. Auch hat\nes Umstände, die für eine erhebliche Verminderung sprechen\nkönnten, nicht gewürdigt. Der Angeklagte hatte mit dem\nspäteren Tatopfer zunächst Zärtlichkeiten ausgetauscht.\nDie Frau hatte seine Hose geöffnet und sein erregtes\nGeschlechtsteil herausgeholt, bevor er ihr - auf dem\nBoden liegend - gegen ihren Widerstand plötzlich Hose,\nStrumpfhose und Slip vom Körper riß und sie nach dem\nvergeblichen Versuch, trotz der Gegenwehr mit ihr geschlechtlich zu verkehren, massiv würgte. Als der Angeklagte dann glaubte, er habe die Frau durch den\nWürgegriff getötet, lief er - ohne daß es zuvor zum\n\nN\n\n£\nr\nPr\n\nGeschlechtsverkehr gekommen war - panikartig davon.\nDem darauf folgenden wiederum situationsangepaßten\nVerhalten (UA S. 9) kommt nur ein beschränkter Beweiswert für die Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat zu, weil\nder Täter durch die Tat ernüchtert worden sein kann\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1982 - 4 StR\n460/82 = NStZ 1983, 19).\n\nNach allem ist der Ausschluß der Anwendung des\n§ 21 StGB nicht hinreichend begründet und damit der\nStrafausspruch aufzuheben.\n\n2. Zum Schuldspruch weist das angefochtene Urteil hingegen keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler auf. Schuldunfähigkeit hat das Landgericht\nzu Recht verneint. Auch die Bewertung der Tat als versuchter Mord in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Augenblick des Tatentschlusses\nund der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet,\n\ner beging die versuchte Tötung zur Befriedigung seines\nGeschlechtstriebs (vgl. BGH, Urteil vom 29, Juli 1982\n\n- 4 StR 279/82 = Strafverteidiger 1983, 18; BGHSt 19,\n\n101, 105).\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/2-str-808-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/2-str-808-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.455022+00:00"}}