{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-13","aktenzeichen":"2 StR 802/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 802/83 BESCHLUSS\nRE?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Raimont F EB aus\n\nDD, sort geboren am «im 1958, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12, August 1983 im gesamten\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die\nverschiedenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz\ntateinheitlich und fortgesetzt begangen, beschwert den\nAngeklagten nicht.\n\n2. Der Strafausspruch ist jedoch fehlerhaft.\na) Die Ansicht des Landgerichts, die 100 g Haschisch,\n\nwelche der Angeklagte im Sommer 1981 verkaufte, seien als\nnicht geringe Menge im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 3 BtMG aF\n\nzu bewerten, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nDas Landgericht hat den Wirkstoffgehalt des Haschischs\nnicht festgestellt. Auf diesen kommt es jedoch wesentlich an (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR\n648/83). Betrug der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) - was hier nicht auszuschließen ist - z.B.\n\nnur 2%, so handelte der Angeklagte nicht mit einer\nnicht geringen Menge des Betäubungsmittels im Sinne\nvon § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nF (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n13. Januar 1984 - 2 StR 789/83). Selbst wenn er Haschisch\n\nmit einem wesentlich höheren Wirkstoffgehalt verkauft\nhaben sollte, so wäre damit die Grenze zur nicht geringen Menge in diesem Sinne noch nicht überschritten\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 1983 - 3 StR\n29/83 - und 28. Oktober 1983 - 3 StR 418/83). Diese\nBewertung muß der Tatrichter auch dann beachten, wenn\ner die Strafe der inzwischen aufgehobenen Vorschrift\ndes § 11 BtMG aF zu entnehmen hat.\n\nb) Bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen uneidlicher Falschaussage durfte das Landgericht den\nUmstand, daß der Angeklagte als Zeuge \"eingehend über\nseine Wahrheitspflicht belehrt worden war\", nicht zu\nseinen Lasten bewerten. Eine solche Belehrung ist\nregelmäßig geboten und üblich; unterbleibt sie, so\nkann sich daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben.\nDas Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend bewertet werden (ständige\nRechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Mösl, NStZ\n1982, 148, 151). Daß der Angeklagte während seiner\nZeugenaussage, die das Gericht für unglaubwürdig\nhielt, etwa trotz entsprechender Vorhalte und er-\n\nneuter Ermahnung zur Wahrheit an seinen Falschangaben\n\nfestgehalten habe, hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/2-str-802-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/2-str-802-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.434768+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-01-13/2-str-802-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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