{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-13_2_StR_757_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-13","aktenzeichen":"2 StR 757/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 757/83 BESCHLUSS\n2.7. P%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Hans-Joachim S ii ‚, ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in w>\n\nBB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 13. Juli 1983\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Raubes\nin Tateinheit mit\" (richtig: vorsätzlicher) \"Körperverletzung\" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die\n\nVerfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Dagegen hat der Angeklagte mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nBei der gewaltsamen Wegnahme der Umhängetasche\nder Überfallenen kam es dem Angeklagten nur auf das\nvon ihm - zu Unrecht - darin vermutete Geld an. Als\ner den Irrtum erkannte, warf er die Tasche samt dem\ndarin befindlichen Reisepaß - von dem noch nicht\neinmal festgestellt ist, daß der Angeklagte ihn bemerkt hatte - fort. Somit fehlt es hinsichtlich der\ntatsächlich weggenommenen Gegenstände an der in\n§§ 242, 2,9 StGB vorausgesetzten Zueignungsabsicht;\nhinsichtlich des Geldes ist die Tat aber nur bis zum\nVersuch gediehen (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei\nDallinger MDR 1968, 372 und ständige Rechtsprechung).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nBereits die Änderung des Schuldspruchs nötigt im\nHinblick auf die Möglichkeit der Strafmilderung gemäß\n§§ 23, 49 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nEin weiterer den Strafausspruch betreffender Rechtsfehler liegt darin, daß die Strafkammer eine erhebliche\nVerminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten mit\nunzureichender Begründung ausgeschlossen hat. Sie hat\nauf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine\nBlutalkoholkonzentration \"zwischen 1,8 und 2,4%0\" angenommen (UA Bl. 13). Die mitgeteilten Anknüpfungstat-\n\nsachen (UA Bl. 6) sind jedoch so unvollständig und ungenau, daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob\ndas Ergebnis entsprechend den Grundsätzen der Lebenserfahrung und den wissenschaftlichen Erkenntnissen gewonnen wurde.\n\nÜberdies hat das Gericht seine Auffassung, die\nVoraussetzungen des § 21 StGB hätten trotz des festgestellten Blutalkoholgehalts nicht vorgelegen, nur\nmit dem Hinweis auf den gezielten Angriff des Angeklagten, sein unauffälliges äußeres Erscheinungsbild\nund das Fehlen von Erinnerungslücken begründet. Auch\ndiese Ausführungen sind unzureichend. Die Umschreibung des Täterverhaltens ist so allgemein gefaßt,\ndaß sie nicht erkennen läßt, welche Verhaltensweisen\ndamit im einzelnen gemeint sind und inwieweit ihnen\nBeweiswert im Sinne der vom Tatrichter gezogenen\nSchlußfolgerung zukommt. Zielgerichtetes (planvolles)\nVorgehen und unauffälliges (situationsangepaßtes) Verhalten können zwar Je nach Sachlage unterschiedlich gewichtige Anzeichen für intaktes oder nicht erheblich\nvermindertes Hemmungsvermögen sein. Das gilt z.B. für\nHandlungen, die erkennen lassen, daß der Täter bei\nder Verfolgung seines Ziels unschwer auch Zurückhaltung\nüben kann, wenn bestimmte Umstände dies nahe legen\n(BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 403/83).\n\nDas muß aber nicht so sein, und auch ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen ist nicht ohne weiteres\n\nein Indiz in diesem Sinne (vgl. BGH NStz 1982, 243;\n\n1983, 19 - Jeweils mit Nachweisen), Andere Handlungen,\nauf die die genannten Umschreibungen ebenfalls zutreffen,\nerst recht der \"zielgerichtete Angriff\", können gerade\nAusdruck einer erheblichen Verminderung des Hemmungs-\n\nBG\n\nvermögens sein. Aus diesen Gründen war eine nähere Darstellung der für die Annahme der Strafkammer maßgebenden Verhaltensweisen und, falls andere Handlungen auf\ndas entgegengesetzte Ergebnis hindeuten, eine Abwägung\nmit jenen, hier unverzichtbar.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/2-str-757-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/2-str-757-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.394693+00:00"}}