{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-13_2_StR_661_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-13","aktenzeichen":"2 StR 661/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 6681/83 BESCHLUSS\n\n7 . A & Y in der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nzu 1. und 3. fahrlässigen Vollrausches,\n\nW .\negen „ı 2, Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten D ' cc\nund SB viri das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 30. Dezember 1982,\nsoweit es sie und den Angeklagten ao |]\nbetrifft, in den Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nD ' CB und SB werden verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten I | gegen\ndas genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nN NT\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung des Angeklagten KB ergibt keinen diesen\nangeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Sein Rechtsmittel ist\ndeshalb zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten D'Cgp uni Sn\nsind zum Schuldspruch - fahrlässiger Vollrausch - ebenfalls\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch kann der\ngegen diese Angeklagten gerichtete Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer legt dem Angeklagten D'C strafschärfend nur \"die von ihm ausgehende Gefährlichkeit im Rausch\"\nzur Last. Damit berücksichtigt sie den gesetzgeberischen\nGrund für die Bestrafung des schuldhaft herbeigeführten Vollrauschs (vgl. BGHSt 16, 124, 128). Dieser Grund aber, der\nzur Bestrafung des Angeklagten nach § 323 a StGB führt ‚darf\nbei der Festsetzung der Strafhöhe nicht noch einmal zu seinem\nNachteil verwertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDerselbe Rechtsfehler ist in den den Angeklagten Sg\nbetreffenden Strafzumessungserwägungen enthalten. Dort werden\nzwar auch noch andere Strafschärfungsgründe angeführt. Der\nSenat kann jedoch nicht ausschließen, daß die zu Lasten des\nAngeklagten gewertete, \"von ihm im Zustand der Schuldunfänigkeit ausgehende Gefährlichkeit\" die Strafhöhe zu seinem\nNachteil beeinflußt hat.\n\nSchließlich ist gemäß § 357 StPO die Aufhebung des\nStrafausspruchs auf den Mitangeklagten FD zu erstrecken, zu dessen Nachteil ebenfalls seine \"in den Taten zum\nAusdrück kommende Gefährlichkeit, wenn er berauscht ist\", Eingang\nin die Strafzumessungsgründe gefunden hat.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/2-str-661-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/2-str-661-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.376323+00:00"}}