{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-11_2_StR_630_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-11","aktenzeichen":"2 StR 630/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 630/83 URTEIL\nNAEY\n\nin der Strafsache\ngegen\nZubair A@B „ in der Bundesrepublik Deutschland ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am b 1950 in sn\n\n(Pakistan), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\n“ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 2, Mai 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Durchfuhr\nvon Heroin zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin (957,2 Gramm mit\neinem Reinheitsgrad von 96%) eingezogen,\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Der Angeklagte ist pakistanischer Staatsangehöriger\nund lebte zuletzt in Paris. Bei einem Besuch in seinem\nHeimatland erklärte er sich gegenüber einem Landsmann,\nSuleman PB, Hereit, gegen ein Entgelt von 5.000 US-Dollar\neinen Koffer, in dem sich Heroin befand, nach Paris zu\ntransportieren, Am Flughafen in Karachi übernahn er von\nSED -inen Koffer, in dem sich nach seiner Schätzung\nnicht mehr als 500 Gramm Heroin befanden; diesen Koffer gab\ner als Fluggepäck auf und checkte ihn über Frankfurt am\nMain nach Barcelona durch. Am 25. Januar 1983 traf der\n\nAngeklagte um 7.00 oder 7.30 Uhr in Frankfurt ein;\n\nsein Weiterflug nach Barcelona war für 10.25 Uhr\nvorgesehen. In der Zwischenzeit hielt er sich im Transitraum des Frankfurter Flughafens auf. \"Um sein Gepäck\nkümmerte er sich nicht. Er wußte auch nicht, wo es war\nund wie er an sein Gepäck hätte herankommen können\"\n\n(UA S. 4). Vor dem Abflug nach Barcelona wurde der Koffer\ndes Angeklagten untersucht; in einem doppelten Boden befand sich in 21 Beuteln das sichergestellte Heroin.\n\nIi.1. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich\nder Angeklagte nicht der Einfuhr, sondern der Durchfuhr\nvon Heroin schuldig gemacht habe. Er habe bei der Zwischenlandung nicht gewußt, wo sich das Gepäck befand, und habe\n\"keinerlei Aktivitäten unternommen\", in den Besitz des\nKoffers zu kommen; es sei auch wenig wahrscheinlich, daß\nes ihm bei entsprechenden Anstrengungen hätte gelingen\nkönnen, an das Transitgepäck heranzukommen (UA S. 6/7).\n\n2, Diese Auffassung beanstandet die Revision der\nStaatsanwaltschaft zu Recht. Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs, 1\nNr. 1, 8 11 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 4)\nBtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln, wer diese so in das Intand verbringt,\ndaß sie ihm (oder einem Dritten) dort \"tatsächlich zur\nVerfügung\" stehen. Bei dem Flugreisenden, der das Rauschgift in seinem Fluggepäck untergebracht hat, ist diese\nVoraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland\nwährend des Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da\ner das Gepäck im allgemeinen auf Verlangen ohne weiteres\n\nerhalten kann (BGHSt 31, 374 = BGH NJW 1983, 1985; BGH,\nUrteil vom 2. November 1983 - 2 StR 543/83). Subjektiv\nist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu\nlassen, den Flugreisenden allgemein bekannt und wird daher billigend in Kauf genommen (BGH, Beschluß vom\n\nei. Juli 1983 - 2 StR 259/83; Urteil vom 31. August 1983\n- 2 StR 300/83).\n\nIm vorliegenden Fall hätte die Zeitdauer des Aufenthalts in Frankfurt die Herausgabe des Transitgepäcks\nermöglicht, doch stand dieses offensichtlich vom Ausladen\nder aus Karachi kommenden Maschine an unter zollamtlicher\nKontrolle, so daß der Angeklagte die sonst gegebene Möglichkeit, an das Gepäckstück zu gelangen, nicht hätte\nwahrnehmen können; es kommt daher nicht vollendete, sondern\nnur versuchte Binfuhr in Betracht. Der Senat kann jedoch\ninsoweit nicht durcherkennen, da das Landgericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe nicht gewußt,\nwie er an das Gepäcksttick herankommen könne. Dabei hat\nsich der Tatrichter aber nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß selbst dem wenig bewanderten\nFluggast klar ist, er brauche sich zur Erlangung seines\nFluggepäcks nur an seine Fluggesellschaft zu wenden. Der\nSenat hebt daher das Urteil mit den Feststellungen auf, um\ndem neuen Tatrichter die umfassende Prüfung unter dem\nzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt zu ermöglichen,\nEinfuhr könne auch ohne tatsächliches Bemühen des Angeklagten\num Erlangung des Transitgepäcks angenommen werden,\n\nDabei wird die neu erkennende Strafkammer weiter zu\nprüfen haben, ob sich der Angeklagte durch seine entgeltliche Kuriertätigkeit auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat (BGH NJW 1979, 1259),\n\n- 6 -\n\nwobei dieser Tatbestand mit dem Verbrechenstatbestand\nder (versuchten) Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit stünde.\n\n3. Die Revision des Angeklagten führt ebenfalls zur\nAufhebung des Urteils, da nach den Feststellungen das\nRauschgift nicht wieder aus dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland verbracht wurde und daher keinesfails vollendete, sondern allenfalls versuchte Durchfuhr in Betracht\nkam.\n\n4. Da das Urteil insgesamt aufgehoben werden muß,\nwird der neue Tatrichter wiederum über die Einziehung\ndes sichergestellten Heroins zu befinden haben,\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-11/2-str-630-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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