{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-11","aktenzeichen":"2 StR 615/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 615/83 URTEIL\nAS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner S «EBEEEEEn aus Ad,\n\ngeboren am DB 353 in voii, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr, Mever\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin « in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkiindung\nals Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellt: >\n\n- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n30. Juni 1933 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n- 3 -\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinnheit mit versuchtem schwerem Raub zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine\nmit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision\nhat Erfolg,\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nals Fahrgast in einem Taxi hinter der Fahrerin sitzend\ndie Kordel seines Parka, aus der er während der Fahrt\neine Schlinge gebildet hatte, entsprechend seinem beim\nEinsteigen und während der Fahrt gefaßten Plan unmittelbar nach dem Anhalten über den Kopf der Fahrerin geworfen, um diese durch Zuziehen der Schlinge am Hals bis\nzur Bewußtlosigkeit zu würgen und so ungehindert an die\nHandtasche mit dem von ihm darin vermuteten Geld zu gelangen. Die Fahrerin konnte jedoch beide Daumen in die\nSchlinge schieben, diese vom Hals fernhalten sowie\ndurch Gegenwehr und Hilferufe den Angeklagten zur\nFlucht veranlassen.\n\n-u-\n\nDie Strafkammer hat weiter festgestellt, der Angeklagte habe dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt:\n\n\"Eine Drosselung, die zur Bewußtlosigkeit des Opfers\nführen soll, ist nicht dosierbar, was dem Angeklagten\nnach der Überzeugung der Kammer auch bekannt war. Bei\neinem derart massiven Vorgehen war es ihm nach der\nÜberzeugung der Kammer bewußt, daß er mit seiner Tat\nden Tod seines Opfers bewirken könnte. Dieses Risiko\nnahm er gleichwohl auf sich, um sich in den Besitz\ndes Geldes zu bringen. Er nahm den Tod der Zeugin\nCE 21: mögliche Folge seines Handelns billigend\nin Kauf\" (UA Bl. 15, 16).\n\nDiese Ausführungen genügen hier nicht, den bedingten\nTötungsvorsatz darzutun.\n\nDie Strafkammer hat allein aus der objektiven Lebensgefährlichkeit des äußeren Verhaltens des Angeklagten und\n. des von ihm mit dem Würgen angestrebten Erfolges (Bewußtlosigkeit) geschlossen, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit des Eintritts des weitergehenden (Todes-)Erfolges\nbewußt gewesen und er habe ihn billigend in Kauf genommen.\nEin solcher Schluß ist zwar grundsätzlich möglich, Er bedarf aber im Hinblick auf die gegenüber einer Tötung bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch\nbei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall\nso liegen, daß der Täter die weitergehende Gefahr nicht\nerkennt oder, wenn er sie erkennt, dennoch ernsthaft darauf\nvertraut, jener Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß\nauf den bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann\nrechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine\n\nErwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat, die ein\nsolches Ergebnis in Frage stellen. Die Urteilsgründe müssen\nerkennen lassen, daß dies geschehen ist,\n\nDaran fehlt es hier in mehrfacher Hinsicht, Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte die\nFahrerin \"bis zur Bewußtlosigkeit würgen wollte\", auf die\nbeiden Aussagen gestützt, in denen der Angeklagte dies vor\nder Polizei eingeräumt hatte, Sie hat nicht mitgeteilt, ob\nund gegebenenfalls wie sich der Angeklagte dabei ausdrücklich über seine Vorstellung hinsichtlich eines tödlichen\nAusgangs eingelassen hat. Dessen hätte es bedurft, Selbst\nseine in den Urteilsgründen wiedergegebenen Äußerungen\ngingen lediglich dahin, er habe die Frau aur bis zur Bewußtlosigkeit - also, entsprechend seiner Einlassung in der\nHauptverhandlung, nicht bis zum Tode - würgen wollen.\nWeiter war von Bedeutung, daß der Angeklagte bis zum Beginn\nseiner Gewaltanwendung mit der Frau leicht fertig zu werden\ngeglaubt, sich nur auf Grund dieser Vorstellung - unter\nHemmungen - zu dem Überfall entschlossen sowie nach dem\nEinsetzen der Gegenwehr verhältnismäßig rasch von seinem\nVorhaben abgelassen hatte (UA 31. 11, 18). Schließlich\nhätte das Gericht berücksichtigen müssen, daß es, wenn auch\nauf einen anderen Umstand bezogen, eine alkoholbedingte\nschwerwiegende Ausfallerscheinung im Denken des Angeklagten\nfestgestellt hatte; er hatte sich nicht überlegt, daß\nder Tatverdacht sofort auf ihn fallen würde, weil die\nGastwirtin ihn kannte und in seinem Auftrag das Taxi\nbestellt hatte (UA Bl. 17). Diese Tatsache drängte zur\n\n-6 -\n\nPrüfung auch der Frage, ob der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hatte (vgl. BGH,\nBeschluß vom 7. März 1979 - 3 StR 43/79).\n\nDie vorgenannten Gesichtspunkte hat die Strafkammer\nnicht erörtert. Die Urteilsgründe sind insoweit lückenhaft. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände in der Frage, ob der Angeklagte\nmit einem tödlichen Ausgang seines Angriffs gerechnet und\nihn billigend in Kauf genommen hatte, zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\nUnter den gegebenen Umständen braucht die Frage,\nob die Urteilsgründe ausreichend deutlich ergeben, daß\nder Angeklagte den Standort der Handtasche tatsächlich\nerkannt hat (UA Bl. 10, 12) - nur auf dieser Grundlage\nwäre die auf UA Bl. 14 zu seinem Nachteil gezogene\nSchlußfolgerung gerechtfertigt - nicht näher erörtert\nzu werden.\n\nRS\n\n- 7 -\n\nöbenso kann offen bleiben, ob die Strafkammer\n\n“ eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten mit zureichender Begründung verneint hat.\nDer neue Tatrichter hat Gelegenheit, die Frage unter\nEinbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu prüfen.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-11/2-str-615-83","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-11/2-str-615-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.236844+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-01-11/2-str-615-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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