{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-01-11_2_StR_599_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-11","aktenzeichen":"2 StR 599/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bw\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 599/83 URTEIL\nWk 1.84 in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Mehnet VD au: Op.\ngeboren an EB :55: in LB, Kreis Des» (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB, Maier\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\nin der Verhandlung, |\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus Frankfurt am Main\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte zn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n31. März 1983 wird verworfen,\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten\ndurch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer\nzum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts, Das - vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß\ngegen § 244 Abs, 2 StPO darin, daß die Strafkammer nicht\n(weiter) aufgeklärt habe, ob das bei den-gesondert verfolgten-Türken Bi und Pe ichergestellte Heroin\nzu dem Rauschgift gehörte, das der Angeklagte aus der\nTürkei in die Bundesrepublik Deutschland gebracht hat;\ndas sichergestellte Heroin habe einen höheren als den\nvon der Strafkammer zu Lasten des Angeklagten angenommenen\nAnteil an reinem Heroin gehabt.\n\nDie Rüge ist unbegründet, weil Umstände, die die\nStrafkammer zu weiteren Ermittlungen in die angegebene\nRichtung hätten drängen müssen, weder von der Revision\ndargetan noch sonst ersichtlich sind. Da das vom Angeklagten\naus der Türkei in die Bundesrepublik gebrachte Heroin\nnicht sichergestellt wurde, scheidet ein unmittelbarer\nVergleich mit dem anderweit sichergestellten Heroin\nebenso aus wie ein Vergleich der jeweiligen Trans-\n'portbeutel. Die vom Sachverständigen für das sicher-\n\ngestellte Heroin einerseits (beige), von der ähefrau des\nAngeklagten für das von diesem transportierte Heroin anderer.\nseits (weißlich-pulvrig) angegebenen Farben unterschieden\nsich derart, daß sich weitere Ermittlungen nicht aufdrängten,\nDem entspricht, daß auch die Staatsanwaltschaft keinen\n\nAnlaß sah, zum Vergleich der Rauschmittel Beweisamträge\n\nzu stellen,\n\n2. Gegen die Annahme des Landgerichts, das vom Angeklagten eingeführte Kauschgift habe einen Heroinbasenanteil\nvon 45 bis 50 % gehabt, bestehen ebenfalls keine rechtlichen\nBedenken.\n\nDa das vom Angeklagten transportierte Heroingemisch\nnicht sichergestellt wurde und deshalb für eine genaue Untersuchung nicht mehr zur Verfügung stand, war die Strafkammer\ndarauf angewiesen, die Höhe des Mindestanteils an reinem Heroin auf der Grundlage der feststehenden Tatsachen und\nunter Beachtung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagtel\nzu schätzen. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen.\n\nWenn sie unter den gegebenen Umständen eine Menge von\nmindestens ( 45 % =) 1575 8 reinen Heroins annimmt, so nähert\nsie sich damit, ohne die Interessen des Angeklagten unberiücksichtigt zu lassen, den Werten, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin türkischem Heroin \"regelmäßig\" zuzuordnen\nsind. Ein Erfahrungssatz, daß eingeführtes türkisches Heroin\nausnahmslos einen Basenanteil von mindestens 60 % habe, bestell\nnicht,\n\nDie Höhe der dem Angeklagten gezahlten Vergütung und\nder Umfang der Arbeiten, die Tahir DD und ein unbekannt\ngebliebener weiterer Türke beim Verstecken des Heroins im\nWagen des Angeklagten ausgeführt haben, sind bei der sehr\ngroßen Menge von 1575 g reinen Heroins verständlich,\ngaben ihrerseits jedenfalls der Kammer keinen Anlaß,\nsich vor der Festlegung des Mindestanteils an Heroinbase\neingehender mit der - im einzelnen nicht bekannten -\nHeroinsorte oder \"dem Herkunftsland und den verschiedenen\nErfahrungswerten\" (Revisionsbegründung $.6) auseinanderzusetzen.\n\n3. Auch sonst ergibt die Prüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler,\nDies gilt insbesondere für die Strafzumessungserwägungen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche\nbestehen nicht. Daß die Strafkammer dem Geständnis des\nAngeklagten glaubt, das Heroin aus der Türkei nach Deutschland gebracht zu haben, steht nicht in Widerspruch dazu,\ndaß sie - übrigens zum Nachteil des Angeklagten und damit\nim Sinne der Beschwerdeführerin - das von ihm angegebene\nMotiv für unzutreffend hält,\n\nIm iibrigen versucht die Beschwerdeführerin, die\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts durch eigene\nzu ersetzen. Das ist nicht zulässig.\n\nDaß die Strafkammer den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausdrücklich erwähnt, besagt nicht,\ndaß sie ihn außer acht gelassen hat. In den Urteilsgründen müssen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitgeteilt werden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).\nWenn die Kammer generalpräventiven Erwägungen hier den\nGrad bestimmender Strafzumessungsgründe nicht eingeräumt nat, so ist dies angesichts der den Fall kennzeichnenden Besonderheiten aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-11/2-str-599-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-11/2-str-599-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.212324+00:00"}}