{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-12-21_2_StR_644_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-21","aktenzeichen":"2 StR 644/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ALF O2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 644/83 URTEIL\nZA. MG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenflechter Friedrich Franz D EB aus\nUmmmmp- PER, geboren am @. EEE 1952 in\nFr,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nALF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21. Dezember 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin zB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Juli 1983\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nALH\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nI. Nach den Feststellungen hinterzog der Angeklagte,\njeweils fortgesetzt handelnd, in den Jahren 1978 bis Oktober 1981 (im Jahre 1978 als selbständiger Bodenleger, in\nden Jahren 1979 bis 1981 als alleiniger Geschäftsführer\nder \"DEEMB-Stahl-Verlegegesellschaft mit beschränkter Haftung\") Umsatzsteuer in Höhe von 243.148,25 DM und Lohnsteuer in Höhe von 391.980,00 DM.\n\nII. Zum Schuldspruch zeigt die allgemein erhobene\nSachrüge keinen Rechtsfehler auf.\n\nAuch der Strafausspruch hält der umfassenden rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist es rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß die Strafkammer Strafaussetzung\nzur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) versagt hat. Die Erwägung,\ndaß besondere Umstände in den Taten des Angeklagten angesichts des im Vergleich zu anderen Fällen erheblichen Schadens und des langen Tatzeitraums nicht angenommen werden\nkönnten, ist nicht rechtsfehlerhaft; die Strafkammer hat\ndabei nicht übersehen, daß der Angeklagte durch seinen\nSteuerberater zu den Taten veranlaßt worden ist und geschäftlich unerfahren war.\n\nDiese Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter\nvorbehaltenen Bereichs, so daß das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zu verwerfen ist.\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-21/2-str-644-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-21/2-str-644-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.703505+00:00"}}