{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-12-21_2_StR_578_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-21","aktenzeichen":"2 StR 578/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZIATR)\n\nStPO 1975 § 264\n\nZur Frage, wann die Identität der Tat noch gewahrt\nist, wenn sich das Tatbild zwischen Anklage und Urteil\nverändert (hier: Verurteilung wegen Mordes nach Anklage wegen Strafvereitelung).","text_plain":"ÄAL3\nos\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nZIATR)\n\nStPO 1975 § 264\n\nZur Frage, wann die Identität der Tat noch gewahrt\nist, wenn sich das Tatbild zwischen Anklage und Urteil\nverändert (hier: Verurteilung wegen Mordes nach Anklage wegen Strafvereitelung).\n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83 - LG Kassel -\n\nARS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 578/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fleischer Hans-Jürgen Sch w aus\nBeim, geboren am a. WED 1955 in WERD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt un aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hans-Jürgen\nSchi wird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 7. März 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen\nMordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und\nKörperverletzung verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nILS\n\nDer Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom\n12. November 1981 (30 Gs 2219/81) - erweitert\ndurch die Beschlüsse des Landgerichts Kassel\nvom 24. Juni 1982 (302 Js 23228/80) und\n\n23. August 1982 (302 Js 31189/81) - wird\naufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe\naus den wegen Diebstahls in sechs Fällen verhängten Einzelstrafen (S. 28 der Urteilsgründe)\nan eine andere, allgemeine Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen; diese hat auch\nüber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels\nsowie über eine etwaige Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen\nzu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nALS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung\nsowie wegen Diebstahls in sechs Fällen zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes\nrügt.\n\nDas Rechtsmittel führt, soweit es die Verurteilung\nwegen Mordes und der damit in Tateinheit stehenden Delikte betrifft, zur Einstellung des Verfahrens (§ 260\nAbs. 3 StPO). Soweit es der Verurteilung in den Diebstahlsfällen gilt, bleibt es zum Schuldspruch und zu\nden Einzelstrafaussprüchen erfolglos, nötigt jedoch\nzur Zurückverweisung der Sache, da die unterbliebene\nBildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nachgeholt werden\nmuß,\n\nI.\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit es sich\nauf die Verurteilung wegen Mordes und der damit tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände bezieht:\ndie insoweit abgeurteilte Tat war nicht Gegenstand\nder zugelassenen Anklage; eine diese Tat einbeziehende\nNachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden.\n\n-5-\n\n1. Die zugelassene Anklage legte dem Mitangeklagten OMEB ein Verbrechen des Mordes - begangen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch einer\nWiderstandsunfähigen und deren versuchter Vergewaltigung - zur Last: danach sollte Oi in der Nacht zum\n17. Oktober 1981 im Hause Chiiiiäwes BB zu Dep die\n14jährige Silke RE bei dem Versuch, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen, mißhandelt und\nschließlich erwürgt haben.\n\nDem Beschwerdeführer warf die Anklage Strafvereitelung vor: er sei von OMMB nach der Tat geweckt,\ndarüber unterrichtet und dazu bewogen worden, mit\nihm zusammen die Leiche des Mädchens aus dem Parterrezimmer in den ersten Stock des Hauses zu schaffen und\nsie dort in einer Wandnische zu verbergen. Der Beschwerdeführer habe das in dem Bestreben getan, OB\nder Bestrafung zu entziehen, und zu diesem Zweck auch\nsein Wissen um den wirklichen Hergang in mehreren poli-\n\nzeilichen Vernehmungen am 11. und 12. November 1981 verschwiegen.\n\nDas Landgericht hat den Mitangeklagten O@P freigesprochen, den Beschwerdeführer wegen Mordes verurteilt und insoweit festgestellt, daß dieser - in Abwesenheit O@e - das Mädchen selbst umgebracht und\nsich - ohne O@EB Mitwirkung - am Wegschaffen der\nLeiche \"zumindest beteiligt\" habe (UA S. 9 f, 16).\n\n2. Anklage und Urteil beziehen sich, was den\nBeschwerdeführer betrifft, hiernach nicht auf dieselbe Tat (§ 264 StPO); vielmehr ist der Beschwerde-\n\nführer, soweit es sich um den Vorwurf des Mordes und\nder damit in Tateinheit stehenden Delikte handelt,\nwegen einer anderen als der angeklagten Tat verurteilt worden.\n\na) Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt\nden von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll\n(BGHSt 10, 396 f; 22, 307 f; 25, 388 f; 27, 170,\n172; 29, 341 f). Den Rahmen der Untersuchung bildet\nalso zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die\nAnklage beschreibt. Unter diesem Gesichtspunkt ist\nhier wesentlich, daß der Anklagesatz den Vorgang,\nin dem das strafbare Tun des Beschwerdeführers gefunden wird, erst von einem Zeitpunkt ab schildert,\nzu dem die Mordtat bereits geschehen war (Anklageschrift S. 4: \"Nach der Tat, etwa gegen 2.30 Uhr,\n...\"). Diese Begrenzung würde freilich als solche\nnicht ausreichen, das davorliegende, die Tötung\ndes Mädchens umfassende Geschehen auszuklammern\nund mithin als der Tat nicht zugehörig zu betrachten.\nDenn die Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der\nin der Anklage umschriebene und dem Angeklagten\ndort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr\ngehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten,\nsoweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des\nLebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62,\n112; BGHSt 13, 320 f; 23, 141, 145; ständige Recht-\n\nsprechung). Ist nach diesen Maßstäben ein einheitlicher\n\nVorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus\n\nALS\n\n- 7 -\n\ndenen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil\nder angeklagten Tat, als sie keine Erwähnung in der\nAnklage finden. Die Einbeziehung weiterer, von der\nAnklage nicht beschriebener Vorgänge in den Tatbegriff\nkommt aber nur in Betracht, falls auch der in der\nAnklage nicht erwähnte, mit dem geschilderten Geschehen eine Einheit ergebende Vorgang das Verhalten\ndesselben Angeklagten betrifft. Daran fehlt es. Die\nFrage, ob das Fortschaffen der Leiche mit der vorangegangenen Ermordung des Mädchens \"nach der Auffassung\ndes Lebens\" einen einheitlichen Vorgang bildet, läßt\nsich bei der Bestimmung des Prozeßgegenstands sinnvoll nur stellen, solange vorausgesetzt wird, daß\nbeide Handlungen demselben Täter zuzurechnen sind.\n\nWo nach der Anklage für beide Teile des Gesamtgeschehens verschiedene Personen als Täter beschuldigt\nwerden, ist es ohne Belang, ob ihrer beider Tun\n\nsich zu einer \"natürlichen Einheit\" zusammenfügt,\n\nweil Tat im Sinne des § 264 StPO stets nur das dem\neinzelnen Angeklagten zur Last gelegte Vorkommnis\n\nsein kann.\n\nb) Im vorliegenden Fall verdient darüberhinaus\nfolgender Umstand Beachtung: in der Anklage ist die\nTötung des Mädchens als ein Vorgang beschrieben, der\nabgeschlossen war, bevor - einige Zeit später und\nvon dem vorangegangenen Mord deutlich abgesetzt -\ndas Geschehen begann, innerhalb dessen sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht haben sollte. Die\nTötung des Opfers war dem Mitangeklagten O@B als\nAlleintäter zur Last gelegt. Das bedeutete aber,\ndaß dieser Teil des Gesamtgeschehens nicht dem Beschwerdeführer angelastet wurde. Die Anklage selbst\n\nklammerte vielmehr die Tötung des Mädchens aus dem\nGeschehen aus, das den Rahmen für die strafrechtliche Bewertung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens darstellen sollte. Die Wirksankeit dieser Ausklammerung des Tötungsgeschehens aus\ndem Sachverhalt, auf Grund dessen sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht haben sollte, ist nicht zu bezweifeln. Wohl gehört zur Tat im Sinne des § 264 StPO\nnoch dasjenige, was zwar die Anklage nicht mehr beschreibt, aber \"nach der Lebensauffassung\" in einem\nuntrennbaren Zusammenhang mit dem in der Anklage bezeichneten Vorgang steht. Handelt es sich aber\n\n- wie hier - wm voneinander trennbare, sich nicht\nüberschneidende oder ineinander Übergehende Geschehensabläufe, so begrenzt eine Anklage, die eines dieser\nGeschehnisse einem Mitangeklagten als Alleintäter zur\nLast legt, damit zugleich die Tat, die den Rahmen für\ndie Prüfung der Strafbarkeit des anderen Angeklagten\nabgibt. Demgemäß kann das Geschehnis, das dem Mitangeklagten als Alleintäter zur Last gelegt wird, nicht\nals Teil derjenigen Tat gelten, die den Gegenstand\n\ndes gegen den anderen Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs darstellt.\n\n©) Noch klarer tritt die hier entscheidungserhebliche Frage zutage, wenn unterstellt wird, Anklage\nund Urteil hätten sich nicht auch auf den Mitangeklagten Ob, sondern allein auf den Beschwerdeführer\nbezogen. Auch dann ergäbe sich nämlich, daß die Tat,\nderentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist,\nnicht Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anklage war.\n\n-9-\n\nDafür sind folgende Überlegungen maßgeblich:\n\nVerändert sich im Lauf des Verfahrens das Bild\ndes Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt\nes stets darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz\ndieser Veränderung noch gewahrt ist. Dies läßt sich\nnur entscheiden, wenn zuvor feststeht, welche Merkmale\ndie Tat als einmaliges, unverwechselbares Geschehen\nkennzeichnen. Mag den einzelnen Merkmalen auch unterschiedliche Kennzeichnungskraft zukommen, so gehören\ndazu doch jedenfalls in der Regel Ort und Zeit des\nVorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende\nRichtung und das Objekt, auf das sich der Vorgang\nbezieht. In jedem dieser Merkmale kann sich zwischen\nAnklageerhebung und Urteilsberatung das Tatbild verändern. Dann stellt sich die Frage, welche Kriterien\ndarüber entscheiden sollen, ob die Abweichung nur\neine Modifikation derselben Tat darstellt oder deren\nIdentität aufhebt. Das ist im Grundsätzlichen bislang\nnicht geklärt.\n\nNach der neuerdings von Puppe NStZ 1982, 230,\n234 vorgeschlagenen und näher begründeten Lösung\nsoll die Tatidentität nur gewahrt sein, wenn das-Jenige, was unverändert bleibt, für sich allein\nausreicht, die Tat so zu kennzeichnen, daß sie nach\nallgemeinen Gesetzen der Logik und der Erfahrung eindeutig bestimmt ist. Wird dieses Kriterium zugrunde\ngelegt, so versteht sich von selbst, daß Anklage und\nUrteil hier nicht dieselbe Tat zum Gegenstand haben:\ndie bei einem Vergleich noch verbleibende Gemeinsankeit, die sich allenfalls dahin beschreiben ließe,\n\nALS\n\n- 10 -\n\nder Angeklagte habe \"etwas mit dem Verschwinden des\nMädchens zu tun\" gehabt, reicht nicht aus, um die\n\nTat im Sinne eines (möglichen) Prozeßgegenstands festzulegen.\n\nOb diesem Lösungsansatz, der auf das unverändert Gebliebene abhebt, zu folgen ist, braucht im\nvorliegenden Falle jedoch nicht entschieden zu werden.\nDenn auch nach den bisher von der Rechtsprechung\nzugrunde gelegten Maßstäben ist die Tatidentität\nhier nicht gewahrt. Die Rechtsprechung hat - wiewohl\nim Grundsätzlichen nicht immer klar - der Sache nach\nstets darauf abgestellt, ob die Veränderung des Tatbilds \"wesentlich\" war oder nicht. Dieses Kriterium\neröffnete ihr zwar die Möglichkeit, dieselbe Tat auch\ndort anzunehmen, wo sich - in örtlicher, zeitlicher\noder auch das Täterverhalten betreffender Hinsicht -\ndas Bild des in der Anklage beschriebenen Geschehens\nim Laufe des weiteren Verfahrens verändert hatte.\nDabei sind jedoch bestimmte Grenzen beachtet worden.\nAbweichungen vom Tatbild der Anklage wurden regelmäßig nur dann als \"unwesentlich\" hingenommen, wenn\nsich feststellen ließ, daß die Richtung des Täterverhaltens - auf ein bestimmtes Tatobjekt oder einen bestimmten Taterfolg - dieselbe geblieben war.\n\nDafür finden sich in der Rechtsprechung zahlreiche Belege. So wurde Tatidentität bejaht, wenn\nsich herausstellte, daß der Angeklagte zwar nicht das\nihm zunächst angelastete Verbrechen begangen, sich\naber der unterlassenen Anzeigeerstattung (§ 138 StGB)\nschuldig gemacht hatte (RGSt 14, 78 f; 21, 78, 82 $;\n\n- 11 -\n\n28, 12 ff; 53, 169 £; BGH, Urteil vom 13. September 1955\n- 5 StR 305/55). Dabei wurde das identitätsbegründende\nMerkmal darin erblickt, daß der Anzeigepflichtige ebenso wie der Täter von der geplanten Tat wußte und mit\nder Unterlassung der gebotenen Anzeige ebenfalls zum\nTaterfolg beitrug (gleichgerichtetes Verhalten). In\nähnlicher Weise wurde die Nämlichkeit der Tat für\nnoch gewahrt erachtet, wenn sich erwies, daß der Angeklagte anstelle des angenommenen ein anderes, auf\ndasselbe Tatobjekt zielendes Vermögensdelikt verübt\nhatte; die Richtung der Tat auf dasselbe Objekt galt\nder Rechtsprechung zumeist als gemeinsamer, die\nIdentität der Tat begründender Nenner, der - als\n\"wesentlich\" bewertet - gegenüber nebensächlichen Abweichungen nach Tatzeit und Tatort den Ausschlag gab\n(RGRepr. 9, 722 £f; RGSt 9, 420 £; Lu, 116, 118; 55,\n76, 78; BGHSt 13, 320, 322). Besondere Bedeutung\ngewann dieser Gesichtspunkt namentlich für den Wechsel\ndes Tatbilds im Verhältnis zwischen Diebstahl und\nHehlerei an derselben Sache (RGRspr. 3, 811 f; 4, 493;\n6, 64h, 648 f; RGSt 8, 135, 139 ff; RG GA 59, 138;\n\nBGH bei Dallinger MDR 1954, 17; BGH, Urteile vom\n\n13. Januar 1976 - 1 StR 624/75 - und 21. Juni 1978\n\n- 2 StR 46/78).\n\nDer vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, zu\ndieser Rechtsprechung im einzelnen Stellung zu nehmen.\nInbesondere kann offen bleiben, ob das hiernach maßgebliche Merkmal stets schon für sich allein ausreicht, Tatidentität zu begründen, oder womöglich\n\n‘nur eine der dafür notwendigen Voraussetzungen dar-\n\nstellt. Entscheidend ist, daß es hier - wie der Ver-\n\nALS\n\n- 12\n\ngleich zwischen Anklage und Urteil zeigt - an der\nÜbereinstimmung in diesem Merkmale fehlt. Die Anklage legte dem Beschwerdeführer die Beteiligung\n\nam Fortschaffen der Leiche des - angeblich von OB -\ngetöteten Mädchens zur Last; verurteilt wurde er\nhingegen, weil er nach der Überzeugung der Schwurserichtskammer das Opfer selbst umgebracht hat.\n\nDie Unterschiedlichkeit in der Richtung des Täterverhaltens liegt klar zutage; der Angriff auf ein\nMenschenleben ist nicht mit dem Bemühen vergleichbar, denjenigen, der es ausgelöscht hat, der Bestrafung zu entziehen. Beide Verhaltensweisen haben\n- nach Tatobjekt und Zielrichtung des Handelns -\nnichts miteinander gemein. Die Verschiedenheit der\neinander gegenüberzustellenden Verhaltensweisen\nschließt es - jedenfalls bei voneinander abgrenzbaren Geschehnissen - aus, die Identität der Tat\nnoch als gewahrt anzusehen; vielmehr handelt es\nsich hier - auch im Sinne des § 264 StPO - um\nverschiedene Taten.\n\nDagegen kann nicht eingewandt werden, Mord und\nStrafvereitelung zugunsten des Täters ließen sich in\neinem weiteren Verständnis als \"Beteiligung\" an derselben Tat begreifen; denn ein derart gestalt- und\ngehaltloser Beteiligungsbegriff hätte keine Berechtigung, weil er wesentliche Unterschiede einebnen würde.\nDie Annahme der Tatidentität ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Anklage wegen Strafvereitelung zu Gunsten desjenigen, der den Mord begangen\nhat, stets dazu nötigt, auch die Mordtat selbst aufzuklären. Es wäre bereits im Ansatz verfehlt, die Grenzen\ndes Tatbegriffs Jeweils danach zu bestimmen, wie weit\n\n- 13 -\n\ndie gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) reicht. Damit würde das sachlogische Verhältnis\nvon Tat und gerichtlicherWahrheitsfindung ins Gegenteil verkehrt; denn der Umfang der notwendigen Sachaufklärung richtet sich - wenn auch nicht allein -\nnach der Tat, nicht bestimmt sich der Umfang des\nProzeßgegenstands danach, was das Gericht zu tun\n\nhat. Überdies müßte die hier abgelehnte Auffassung\n\nzu unvertretbaren Ergebnissen führen, weil sie weit\nauseinanderliegende Geschehnisse kraft eines bloßen\nBeziehungszusammenhangs bereits zu ein und derselben\nTat verbände. Die Falschaussage eines Zeugen, der\n(ohne sein Weigerungsrecht aus § 55 StPO in Anspruch\nzu nehmen) die Begehung einer vor Jahren verübten\nStraftat der Wahrheit zuwider leugnet, würde mit der\ngeleugneten Straftat eine einzige Tat bilden; daß\ndies nicht zutreffen kann, bedarf keiner Erörterung.\n\nII.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen der Diebstahlstaten richtet, ist sie im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nSchuldspruch und Einzelstrafaussprüche werden\nvon den Feststellungen getragen und lassen keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat es jedoch zu Unrecht verabsäumt, aus den insoweit verhängten Einzelstrafen (UA S. 28) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.\n\nAL2\n\n- 4, -\n\nDessen bedarf es auch dann, wenn das Gericht wegen\neiner außerdem abgeurteiliten Tat auf lebenslange\nFreiheitsstrafe erkennt (BGH bei Holtz MDR 1980,\n105; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 53 Rdn. 2;\nHürxthal in KK StPO § 260 Rdn. 36).\n\nDemgemäß ist die Sache an eine allgemeine\n\nStrafkammer zurückzuverweisen, damit die unterbliebene\nGesamtstrafenbildung nachgeholt wird.\n\nIII,\n\n1. Was den eingestellten Teil des Verfahrens\nbetrifft, so fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten insoweit der\nStaatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).\n\n2. Der gegen den Angeklagten vollzogene Haftbefehl muß aufgehoben werden. Er bezieht sich zwar\nauch auf die Diebstahlstaten, bei denen die Gesamtstrafenbildung noch aussteht (vgl. Ii); indessen ist\ndie weitere Aufrechterhaltung der bereits seit über\nzwei Jahren andauernden Untersuchungshaft im Hinblick auf die in den Diebstahlsfällen zu erwartende\nGesamtfreiheitsstrafe nicht mehr verhältnismäßig (§ 126\nAbs. 3, § 120 Abs. 1 StPO).\n\nDie Frage, ob in einem neuerlichen Verfahren\nwegen Mordes Untersuchungshaft angeordnet wird, bleibt\nhiervon unberührt.\n\n- 15 -\n\n3. Der Senat kann nicht darüber befinden, ob\ndem Angeklagten etwa eine Entschädigung für erlittene\nStrafverfolgungsmaßnahmen (Untersuchungshaft) zusteht.\nDie Verfahrenseinstellung ist zwar eine abschließende\nEntscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StREG), bezieht sich\njedoch nur auf einen Teil des Verfahrens. In dem anderen\nVerfahrensteil, der - ebenso wie der vollzogene Haftbefehl auch - die Diebstahlstaten zum Gegenstand hat,\nsteht die abschließende Entscheidung noch aus, da es\nan der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe fehlt. Deshalb\nobliegt die Entscheidung über eine etwaige Entschädigung\nderjenigen Strafkammer, an welche die Sache zum Zwecke\nder Gesamtstrafenbildung zurückverwiesen wird. Dies ist\nauch sinnvoll, da erst nach Festsetzung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe beurteilt werden kann, für welchen Zeitraum\n- nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft -\n\neine Entschädigung überhaupt in Betracht kommt (§ 8\nAbs. 2 StREG).\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\nAL2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-21/2-str-578-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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