{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-12-21_2_StR_566_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-21","aktenzeichen":"2 StR 566/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verpflichtet sich ein Unternehmer (hier Fassadenbauer),\n\num Kunden zu gewinnen vertraglich zu einer für die Kunden\nbesonders günstigen Leistung und gleicht er den ihm hieraus\nerwachsenen Nachteil dadurch wieder aus, daß er nach Durchführung seiner Arbeiten die Kunden unter der Vorspiegelung,\n\nnur vertraglich vereinbarte Leistungen erbracht zu haben,\n\nzur Bezahlung auch außervertraglich erbrachter, über-\n\nflüssiger Mehrleistungen veranlaßt, so sind die Kunden an ihren\nVermögen auch dann geschädigt, wenn der in Rechnung gestellte\n\nGesamtbetrag dem Wert der erbrachten Gesamtleistung entspricht.","text_plain":"01 92\nIPA2 SD\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ya\n\nStGB 1975 § 263\n\n Verpflichtet sich ein Unternehmer (hier Fassadenbauer),\n\num Kunden zu gewinnen vertraglich zu einer für die Kunden\nbesonders günstigen Leistung und gleicht er den ihm hieraus\nerwachsenen Nachteil dadurch wieder aus, daß er nach Durchführung seiner Arbeiten die Kunden unter der Vorspiegelung,\n\nnur vertraglich vereinbarte Leistungen erbracht zu haben,\n\nzur Bezahlung auch außervertraglich erbrachter, über-\n\nflüssiger Mehrleistungen veranlaßt, so sind die Kunden an ihren\nVermögen auch dann geschädigt, wenn der in Rechnung gestellte\n\nGesamtbetrag dem Wert der erbrachten Gesamtleistung entspricht.\n\nBGH, Urt. v. ?1. Dezember 1983 - 2 StR 566/83 - LG Koblenz\n\nALL\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 566/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Bernd DB n aus ICE geboren\nam. REED 194. in Vermme,\n\nwegen Betrugs\n\nALL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwältin Me bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEEED 2u: NEED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte CEREEEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\n\nvom 7. März 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nALcı\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten SB begangenen - fortgesetzten Betrugs unter Einbeziehung\nfrüher gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen waren der Beschwerdeführer und Se Inhaber eines nicht an einen Ort gebundenen Fassadenbau-Betriebs. Sie warben ihre Kunden\ndurch Zeitungsanzeigen, die auf besonders günstige Angebote hindeuteten. Bei den Vertragsverhandlungen und\nauch bei endgültigem Abschluß der Verträge wurden dann\nfür die jeweils benötigten Fassadenplatten einschließlich\nMontage erheblich niedrigere Preise angesetzt, als sie\nvon ortsansässigen Dachdeckerbetrieben gefordert wurden.\nDie dadurch bewirkten Mindereinnahmen glichen die Angeklagten, einem von vornherein gefaßten Plan entsprechend, dadurch aus, daß sie das verwendete Blechmaterial (Aluminium) zu einem für sie selbst außerordentlich günstigen Preis in Rechnung stellten und\nin einer besonders aufwendigen, den Regeln der Baukunst\nnicht entsprechenden Weise verlegen ließen, indem die\nEckabschlüsse, ohne daß dies erforderlich war oder zu\neiner Wertsteigerung führte, aus mehreren (zwei oder drei)\nBinzelblechen zusammengefaßt wurden. Hiervon wurden die\nKunden nicht unterrichtet.\n\n-L-\n\nIn den schriftlichen Verträgen wurde ausdrücklich\nvereinbart, daß das Blechmaterial zu einem bestimmten\nMeterpreis \"nach Aufmaß\" berechnet werde. Tatsächlich\nführte das Vorgehen der Angeklagten dazu, daß wesentlich mehr Aluminiumblech verarbeitet wurde, als es\n\"nach Aufmaß\" erforderlich gewesen wäre. In den jeweiligen Abschlußrechnungen wurde den Kunden der volle\nPreis des verlegten Blechmaterials berechnet, ohne daß\nsie auf die Abweichung vom Vertrag hingewiesen wurden.\nSie glaubten sich an den Vertrag gebunden und zur Zahlung\nverpflichtet. 38 Kunden zahlten aus diesem Grund in den\nMonaten November 1978 bis August 1979 an die Angeklagten\ninsgesamt 97.036,24 DM mehr, als sie nach den vertraglichen Vereinbarungen hätten zahlen müssen.\n\nDie Arbeiten wurden im übrigen ordnungsgemäß ausgeführt. Nach den Urteilsgründen ist nicht auszuschließen,\ndaß \"die Ausführung der Fassadenverkleidungen durch\nseriöse Firmen im Ergebnis ebenfalls Kosten in Höhe\nder den Angeklagten bezahlten Beträge verursacht hätte\",\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund\nihrer Feststellungen im Ergebnis mit Recht wegen (fortgesetzten) Betrugs verurteilt.\n\na) Allerdings kann nicht - auf diese Ansicht der\nKammer könnten einzelne Ausführungen im Urteil hindeuten -\nvon einem im Abschluß der Verträge liegenden Eingehungsbetrug gesprochen werden. Insoweit fehlt es schon an\neinem Vermögensschaden der Kunden, da sie durch den Vertragsinhalt (niedrige Preise für die Fassadenplatten,\nBerechnung des Blechmaterials \"nach Aufmaß\") eine für\n\nALL\n\nsie günstige Rechtsposition erlangten und deshalb ihr\nVermögensstand nicht verschlechtert wurde. Eine konkrete Vermögensgefährdung (vgl. BGHSt 21, 112,113)\n\nkann auch nicht aus der Tatsache geschlossen werden,\n\ndaß sie mit dem Angeklagten überhaupt vertragliche Vereinbarungen trafen; dessen Plan, die Kunden später durch\nfalsche Berechnungen zu übervorteilen, reicht insoweit\nangesichts des eindeutigen schriftlichen, für die Kunden sprechenden Vertragsinhalts nicht aus.\n\nb) Wohl aber hat sich der Angeklagte im weiteren\nVerlauf der Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden des\nErfüllungsbetrugs schuldig gemacht,\n\nDurch den Inhalt der Abschlußrechnungen täuschte er\nden Kunden vor, das in Rechnung gestellte Aluminiumblech sei\nin der angegebenen Menge zur Erreichung des vertraglich\nvereinbarten Erfolgs erforderlich gewesen. Hierdurch erregte\ner bei den Kunden den Irrtum, auf Grund des Vertrags zur\nLeistung verpflichtet zu sein. Sie zahlten deshalb auch den.\nnicht gerechtfertigten jeweiligen Mehrbetrag und erlitten da»\ndurch einen Vermögensschaden.\n\nZutreffend hebt die Strafkammer hervor, daß sich\nan diesem Schaden nichts ändern würde, wenn seriöse\nFirmen für die Ausführung der Arbeiten den gleichen\nPreis wie der Angeklagte in seinen Schlußrechnungen hätten\nverlangen können, Gegenstand der Täuschung und Vermögensverfügung war hier weder die Leistung des Angeklagten\nin ihrer Gesamtheit, die mit der gleichartigen Leistung\neines anderen verglichen werden könnte, noch die\nzugesicherte Eigenschaft einer Sache (vgl. BGHSt 16,\n\n220), sondern der Umfang einer nach dem Vertrag zu erbringenden, dort gesondert ausgewiesenen Einzelleistung\n(Position Blechmaterial). Auf Grund dieser Täuschung\nzahlten die Kunden auch für Aluminiumblech, dessen Einbau gegen den Vertrag verstieß und nach den Regeln der\nBaukunst überflüssig war; sie erbrachten damit eine\nLeistung, auf die der Angeklagte keinen Anspruch hatte,\nund erlitten hierdurch einen Vermögensschaden. Bei\nalledem kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Begriff\n\"Aufmaß\" in der bautechnischen Fachsprache zukommt. Nach\nden Urteilsfeststellungen jedenfalls war Inhalt des Vertrags, daß nur so viel Blechmaterial verbraucht werden würde,\nwie nach Messung am Objekt erforderlich war.\n\nDie Besteller sind auch nicht, wie die Revision meint,\nnur insoweit geschädigt worden, als sich ein von ihnen\nerwarteter Vermögenszuwachs nicht verwirklicht habe. Sie\nhatten vielmehr nach Durchführung der Arbeiten des Angeklagten\nmit Rücksicht auf den für sie sehr günstigen Vertragsinhalt einen Vermögensvorteil bereits tatsächlich erlangt,\nden sie dann durch die Zahlung des nicht gerechtfertigten\nMehrpreises wieder verloren. Daran ändert nichts, daß\nder Angeklagte sein späteres Vorgehen bereits vor Abschluß\nder Verträge geplant hatte. Die günstige rechtliche Position,\ndie die Kunden auf Grund des Vertrags und der vom Angeklagten erbrachten Leistungen erreicht hatten, war ein\nBestandteil ihres Vermögens geworden, der den Schutz des\n§ 263 StGB genoß.\n\nÄALK\n\nc}) Die von der Revision besonders hervorgehobene\nEntscheidung BGHSt 16, 220 betraf einen anders liegenden Fall. Dort handelte es sich um die vertraglich\nzugesicherte Eigenschaft einer Sache, nicht den Umfang\neiner vertraglich vereinbarten und bereits erbrachten\nhandwerklichen Leistung. Auch die dortige Entscheidung\n(ebenso BGHSt 16, 321) 1äßt überdies die Möglichkeit\noffen, daß unter besonderen Umständen trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung der Getäuschte\nnach dem \"vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten\"\ngeschädigt sein kann (aaO 222). Das aber ist Jedenfalls\ndann der Fall, wenn - wie hier - eine Leistung für eine\n\"unnütze! Gegenleistung erbracht wird.\n\n53. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils\nzu Schuldspruch und Strafausspruch keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler.\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-21/2-str-566-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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