{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-12-21_2_StR_495_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-21","aktenzeichen":"2 StR 495/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 495/83 URTEIL\n27.2.3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Werbekaufmann Reinhard B Erw 0er\naus LEE HE, Seboren am @. 1949 in\na\n\n2. den Speditionskaufmann Heinrich Alfred R\n\naus Ne-I ,‚ geboren am 9. EB 1538 in\nFO\n\nCSSR),\n\nwegen Betruges\n\nAI\n08»\n\nDer 2, Strafsenat\n\nAz\n\ndes Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter\n\nam Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nTheune\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nfür Recht erkannt;\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwältin EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nl. Rechtsanwalt EED aus RE\nVerteidiger des Angeklagten Bei»,\n\n2. Rechtsanwalt a aus E - \nVerteidiger des Angeklagten\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nal\n\n[0]\n\n1s\n\nRAY\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 19. Mai 1982 werden verworfen,\n\nJeder\n\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nS2J\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten betrieben den Verkauf von Optionen auf\nWarenterminkontrakte, Zu diesem Zweck hatten sie in Fb-WEER cm VEBm eine Gesellschaft, die Cum und Comp\nWarenterminhandels-GmbH, gegründet, die den Verkauf der\nOptionen vermitteln sollte. Mit der Herausgabe der Optionen\nwurde die Sche Firma SCEEEE-KE und Companie als sogenannte Stillhalterfirma betraut. Auf das Stammkapital der\nFirma Ce und CD “arenterminhandels-GmbH zahlten\nder Angeklagte Rp und ein anderer je 12.500 DM ein;\ndas Geld hatten sich beide vorher geliehen. Die Firma\nSCHEEB-KEEEB und Companie wurde allein von dem Zeugen Sumum\nbetrieben, der - wie die Angeklagten wußten - in ärmlichen\nVerhältnissen lebte und weder die Erfahrung noch die bürotechnischen Einrichtungen besaß, um eine Stillhalterfirma\nzu führen. Im Juni 1977 gründeten die Angeklagten in der\nSCHiilB eine eigene Stillhalterfirma, die Firma Ze»-\nCoD Tem in YEREEEB SA (ECT) mit einem Kapital\nvon 50.000 sfr. In den von den Angeklagten entworfenen Werbeprospekten und den vorgedruckten Mustern für werbegespräcne\nder Telefonverkäufer wurde den Kunden zugesagt, der Stillhalter vergebe Optionen auf vorher erworbene Kontrakte und\ndie für Optionen zu zahlenden Beträge würden auf das Treuhandkonto eines deutschen Notars überwiesen, der diese auf\nein Treuhandkonto eines schweizerischen Notars weiterleite,\nwodurch die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder gewährleistet\nsei. Außerdem wurde auf die angeblich hohe Finanzkraft der Gesellschaften hingewiesen. Um die Kunden von der Finanzkraft\nder Stillhalterfirma zu überzeugen, erhöhten sie das Gesellschaftskapital der ETC im Oktober 1977 pro forma auf 1.000.000\nnachdem sie sich das hierfür erforderliche Geld durch kurzfristige Darlehen beschafft hatten, die sie dann spätestens\nnach einem Monat wieder zuriückzahlten.\n\nsfr.,\n\nEntgegen den bei der Kundenwerbung und den Vertragsabschlüssen gemachten Versprechungen und Zusagen wurden die\ngezahlten Prämien - nach Abzug der Verwaltungs- und Vertriebskosten - nicht zum Ankauf der entsprechenden Warenterminkontrakte verwendet. Bis Ende April 1978 gingen Prämienzahlungen in Höhe von 3.970.000 DM ein. Hiervon verspekulierte der Angeklagte Rip 35.000 sfr. an der\nBörse, 10.000 Dollar vergab SEE als Darlehen an eine\nandere Firma und verlor dieses Geld durch deren Konkurs.\n\nMit weiteren 10.000 Dollar spekulierte er nach eigenen\nGutdünken, ohne Rücksicht darauf, für welche Waren Optionen\ngekauft worden waren. Die übrigen Gelder wurden fast ausschließlich dazu verwandt, den Aufbau (Ankauf) der genannten\nund anderer Firmen, ihren Verwaltungsaufwand, Gehälter und\nProvisionen, Entschädigungen für die Angeklagten, Sonderhonorare und andere Geschäftsunkosten zu finanzieren. Die Angeklagten konnten dabei über die auf das schweizer \"Treuhandkonto\" eingehenden Gelder ohne den Notar nach Belieben\nverfügen. In gewissem Umfang wurden mit den Einnahmen zunächst auch Ansprüche der Kunden erfüllt, die diesen nach\nder Ausübung des Optionsrechts bei günstiger Kursentwicklung zustanden, Derartige Auszahlungen versuchten die Angeklagten jedoch dadurch zu vermeiden, daß sie die Kunden\n\nzu neuen Geschäften bewegten, Wegen der besonders hohen Geschäftsunkosten konnten sie den Betrieb ihrer Firmen nur aufrechterhalten, solange es ihnen gelang, bisherige Kunden zu\nweiteren Verträgen zu bewegen, neue Kunden zu werben und\nmöglichst wenige Gewinne auszuzahlen, Sie wußten, daß die\nEinnahmen nicht für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\nden abgeschlossenen Verträgen ausreichten, hofften jedoch,\nnach Gründung weiterer Vertriebsgesellschaften so große Unmsätze zu erzielen, daß sie die - nach angeblich statistisch belegten Erfahrungen - dann nur in 20 vis 40% der Fälle zu er-\n\nTLF\n\nwartenden Kundengewinne trotz der hohen Geschäftsunkosten\nwürden auszahlen können. In den Musterwerbegesprächen, welche\nsie ihren Telefonverkäufern zur Verfügung gestellt hatten,\nwurden diese Gewinnmöglichkeiten indes als \"fast todsicher\"!\ndargestellt, die Unkostenanteile der beim Verkauf eingeschalteten Firmen und das Risiko von Spekulationsverlusten hingegen\nnur am Rande erwähnt und als unbeachtlich bezeichnet (UA S. 23),\n\nDas Landgericht lastet dem Angeklagten Do» an, in\nder Zeit von März 1977 bis Februar 1978 21 Kunden, die insgesamt 417.608 DM 'einzahlten, betrügerisch geschädigt zu haben;\ndem Angeklagten RB wirft es vor, in der Zeit von März\n1977 bis April 1978 28 Kunden um 560.569 DM betrogen zu hapen.\nDen Vermögensschaden begründet das Landgericht damit, die Kunden seien neben dem allgemeinen Kursrisiko zusätzlich der ganz\nerheblichen Gefahr ausgesetzt gewesen, daß die von den Angeklagten\nbetriebenen Firmen nicht in der Lage sein würden, ihre Verpfli-htungen zur Gewinnauszahlung zu erfüllen. Es hat die Angeklagten\ndeshalb wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt. Diese Entscheidung greifen die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen an. Sis\nbeanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDie Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI, Die Verfahrensrügen\n\n1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge, sie seien\ndurch die Verhandlung der Sache vor der 28, Strafkammer ihrem\ngesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 GG, § 338 Nr. 1\nStPO), ist unbegründet. Zutreffend ist allerdings, daß für das\nvorliegende Verfahren an sich die 2. Strafkammer zuständig gewesen wäre. Nach den allgemeinen Bestimmungen des Geschäftsver-\n\nteilungsplans (III B 1 b) richtet sich bei Anklageerhebung\ngegen mehrere Angeschuldigte die Zuständigkeit der Strafkammer\nnach dem Namen des ältesten Angeschuldigten. Ältester war der\nam 20. Juni 1935 geborene Mitangeschuldigte AM. Die Sache\nhätte deshalb vor der für den Buchstaben A zuständigen 2. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) und nicht vor der für den Buchstaben B zuständigen 28. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkamnmer)\nverhandelt werden müssen, Letztere hatte sich jedoch mit der\nSache befaßt und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen,\nweil in der Anklageschrift als Geburtsdatum des Mitangeschuldigten AM irrtümlich der &B. EIER 1956 angegeben und infolge\ndessen der am, EEE 1935 geborene Mitangeschuldigte Be8-\nER 2is Ältester angesehen worden war, Erst nach Eröffnung des\nHauptverfahrens wurde der Fehler bemerkt und berichtigt. Den\nEinwand der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 222 no\nStPO) hat das Gericht unter Hinweis auf die allgemeinen Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplanes (III B2 a) zurückgewiesen, nach denen eine Kammer, die über die Eröffnung des\nHauptverfahrens entschieden hat, mit diesem grundsätzlich\nweiter befaßt bleibt, wenn sich ihre Unzuständigkeit nachträglich ergibt. Diese Entscheidung hat die Strafkammer auch auf einen\n\"klarstellenden\" Beschluß des Präsidiums gestützt, wonach die\ngenannte Regelung über den Fortbestand der Zuständigkeit alle\nFälle erfasse, \"in denen sich nachträglich - auf Grund welcher\nUmstände auch immer - die Unzuständigkeit herausstelle, also\nauch den vorliegenden Fall\", Hiernach hat die nach dem Geschäftsverteilungsplan letztlich zuständige Strafkammer die\nSache verhandelt und über sie entschieden,\n\nDie Revisionen wenden sich allerdings auch gegen die Re-\n\ngelung des Geschäftsverteilungsplans in der vom Präsidium vorgenommenen Auslegung, da dieser die \"objektive Willkür des\n\nALS\n\nVorausgegangenen erneut willkürlich\" festschreibe,\n\nDie Rüge ist jedoch auch insoweit unbegründet. Den Beschwerdeführern ist zwar darin zuzustimmen, daß die Regelung\nin III B2 a des Geschäftsverteilungsplans nicht gesetzmäßig\nwäre, wenn sie eine bei Eröffnung des Hauptverfahrens willkürliche Bestimmung der Zuständigkeit einer Strafkammer fortbestehen ließe. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die\n28. Strafkammer hatte ihre Zuständigkeit nicht willkürlich\nbejaht. Sie hatte lediglich nicht sogleich bemerkt, daß das\nGeburtsdatum des Angeklagten AM in der Anklageschrift nicht\nrichtig angegeben worden war. Ein derartiges Versehen kann\neinem Gericht - besonders in umfangreichen Verfahren - auch\nbei sorgfältiger Prüfung seiner Zuständigkeit unterlaufen.\nRichtet sich die Zuteilung der einzelnen Sachen nach allgemeinen Merkmalen, die es allein gewährleisten sollen, daß das\nVerfahren frei von Manipulationsmöglichkeiten gleichsam \"blindlings\" an den zuständigen Spruchkörper gelangt, so wird ein\nAngeklagter dadurch, daß sein Verfahren versehentlich - und\ndamit ebenso zufällig - zu einem anderen Spruchkörper kommt,\nnicht seinem gesetzlichen Richter entzogen. Die Besorgnis\nder Revision, die Staatsanwaltschaft erhalte dadurch Gelegenheit zu Manipulationen, ist nicht begründet (vgl. ECH,\nUrteil vom 26. Juni 1980 - 1 StR 785/79).\n\n2. Der von beiden Angeklagten geltend gemachte absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr, 7 i.V.m. § 275 StPO liegt nicht\nvor, Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden war das\nUrteil innerhalb der hier maßgeblichen Frist von 11 Wochen\nvollständig zu den Akten gebracht worden, Es war nach Unterzeichnung durch die drei Berufsrichter mit den Akten der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt worden, Daß der Lingang\n\ndort erst einen Tag später vermerkt wurde, ist unbeachtlich\n(vgl. BGHSt 29, 43),\n\n3. Unbegründet sind auch die Rügen der Angeklagten, die\nStrafkammer habe über bestimmte Beweisamträge und Hilfspeweisamträge nicht entschieden.\n\na) Die sechs Hilfsbeweisamträge des Angeklagten Reis\nwurden - wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt - am\n18. Mai 1982 zurückgenommen und nicht erneut gestellt (Bl. 269\ndes Protokollbandes, welches Bl. 2 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Mai darstellt, aber versehentlich in das Protokoll\nvom 17. Mai eingegliedert wurde),\n\nb) Fehl geht auch die Rüge, das Gericht habe über zwei Beweisamträge, die Rechtsanwalt Kae am 17. Mai 1982 für\nden Angeklagten Des gestellt habe, nicht entschieden,\nDiese Beweisamträge waren am 14. Mai 1982 lediglich angekündigt\nworden. Ob sie dann am 17. Mai 1982 zunächst tatsächlich gestellt oder - wie der Vorsitzende in seiner dienstlichen ärklärung ausführt - nur erneut angekündigt wurden, kann offenbleiben, Jedenfalls wurden sie im gleichen Termin in Hilfsbeweisamträge umgewandelt und schließlich am 18. Mai ebenfalls\nzurückgenommen (Bl. 262, 270, 272 des Protokollbandes).\n\n4. Das von der Revision des Angeklagten Do seitens\ngemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Die rechtskräftige\nVerurteilung dieses Angeklagten wegen Betrugs durch das Antsgericht - Schöffengericht - Frankfurt am Main vom 25. Novenber 1980 steht seiner erneuten Verurteilung im vorliegenden\nFall nicht entgegen. Die Strafklage ist insoweit nicht verbraucht. Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main waren strafbare Handlungen dieses Angeklagten\nin der Zeit nach April 1978, also nach Beendigung seiner\n\nALL\n\nTätigkeit in den Firmen des vorliegenden Verfahrens am\n\n7. Februar 1978. Der Angeklagte hat im April 1978 mit zwei\nanderen die Firma COMEEEB-Gesellschaft für Beratung und VermMttlung von Rohstoffhandels- und Rohstofftermingeschäften\nm.b.H. gegründet und in den Monaten Juli und August 1978\nsieben Kunden durch den Verkauf von Optionen auf wWarentermingeschäfte um insgesamt 42.079,70 DM geschädigt. Die dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren angelasteten Handlungen können nicht als Teilakte der fortgesetzten Handlung bewertet\nwerden, über welche das Amtsgericht Frankfurt am Main zu Definden hatte, Den Entschluß zur Gründung einer eigenen neuen\nHandelsgesellschaft hat der Angeklagte nämlich erst mehrere\nWochen nach Beendigung der ihm Jetzt angelasteten Tätigkeit\ngefaßt, die fortgesetzten Betrugshandlungen im Rahmen der neuen\nGeschäftstätigkeit hat er sogar erst mehrere Monate später begangen,. Beide Handlungsreihen können nicht als eine Tat im\nSinne von § 264 StPO angesehen werden, deren getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde,\n\n5. Die weiteren von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.\n\nII. Mit der Sachrüge haben die Beschwerdeführer ebenfalls\nkeinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten zu\nRecht als (fortgesetzten) Betrug gewertet. Einer Erörterung\nbedarf lediglich die Frage, ob und in welchem Umfang die Angeklagten das Vermögen ihrer Kunden beschädigt haben. Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB ist die Vermögensminderung\n\n- 10 -\n\ninfolge der Täuschung, somit der Unterschied zwischen dem\nWert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung des\nGetäuschten (BGHSt 30, 388). Im vorliegenden Falle haben sich\ndie getäuschten Kunden zur Leistung bestimmter Prämien verpflichtet, diese alsbald bezahlt und damit in Höhe dieser Prämien über ihr Vermögen verfügt. Sie erhielten dafür einen\nGegenanspruch auf Auszahlung etwaiger Gewinne; dieser war\nJedoch aus den genannten Gründen so stark gefährdet, daß sein\nwirtschaftlicher Wert dadurch zumindest ganz erheblich gemindert wurde. Die Kunden haben deshalb bereits bei Abschluß der\nVerträge und Zahlung der Prämien einen Vermögensschaden erlitten, unabhängig davon, in welcher Höhe später Gewinnansprüche\nentstanden und nicht erfüllt werden konnten. Ob diese Schmälerung des wirtschaftlichen Wertes der Gegenleistung nur als\nschadensgleiche Vermögensgefährdung anzusehen ist (so BGH,\nUrteil vom 7. Dezember 1979 - 2 StR 315/79) oder ob ein Vergleich von Leistung und Gegenleistung in derartigen Fällen\nnicht bereits einen Vermögensschaden ergibt (BGH, Urteil\n\nvom 18. Mai 1983 - 2 StR 735/82), muß nicht entschieden\nwerden. Der Umfang des Vermögensnachteils ist in jedem Falle\nnach dem Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen Wert der\nirrtumsbedingten Leistung des Verfügenden und dem wirtschaftlichen Wert zu bestimmen, den die vereinbarte Gegenleistung\n\nim Zeitpunkt der Vermögensverfügung - auch in Anbetracht der\nLeistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Schuldners -\nhat. Hiernach ist es im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Höhe des für diesen Zeitpunkt zu\nbestimmenden Vermögensnachteils allein nach der Summe der eingezahlten Prämiengelder berechnet hat. Es durfte den wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung unter Berücksichtigung\nder finanziellen Möglichkeiten, der Art und Weise der Geschäftsführung und der Absichten der Angeklagten rechtsfehler-\n\nAA\n\n- 11 -\n\nfrei als völlig unbedeutend bewerten.\n\n2. Auch die Strafzumessung weist keine die Angeklagten\nbelastenden Rechtsfehler auf. Die Annahme eines besonders\nschweren Falles des Betrugs ist nach den gesamten Umständen\ndes Falles ebensowenig zu beanstanden wie die Verhängung der\nStrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten\nA und der Gesamtstrare von Zwei Jahren und neun Honaten\ngegen den Angeklagten Bogensberger (bei gleicher Einzelstrafs\nund Einbeziehung einer weiteren Strafe von sechs Monaten aus\neiner früheren Verurteilung).\n\nNach allem sind die Revisionen der Beschwerdeführer zu verwerfen.\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-21/2-str-495-83","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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