{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-12-16_2_StR_776_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-16","aktenzeichen":"2 StR 776/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a DO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 776/83 BESCHLUSS\n\nKRE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Karl NEW , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n@. EEE 1952 ir To ae ME, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n2. Edeltraud An m , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 9. EB 1952 in Hop CHEN,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u. a,\n\n#A7I\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n16. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Die Revision der Angeklagten Anis\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 29. April 1983\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Na»\nwird das vorbezeichnete Urteil in dem\nihn betreffenden Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\n1. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision der Angeklagten Are ist unbegründet. Das\nUrteil enthält keinen diese Angeklagte benachteiligenden\nRechtsfehler.,\n\n- 3 -\n\n2. Demgegenüber hat das - wirksam auf den Strafausspruch beschränkte - Rechtsmittel des Angeklagten Nam\nErfolg. Zu Recht beanstandet er, daß die Feststellungen\nder Strafkammer zu seinen Vorstrafen zu pauschal sind. Das\nLandgericht hat lediglich deren Gesamtzahl, die ihnen\nzugrunde liegenden Straftaten - selbst diese nur teilweise -\nferner den Zeitpunkt der ersten Vorverurteilung und die\nungefähre Gesamtverbüßungsdauer angegeben. Diese Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung auf\nRechtsfehler. Sie lassen z.B. nicht erkennen, ob die Vorverurteilungen, die das Landgericht als besonders straferschwerend erachtet hat, nicht bereits so lange zurückliegen, daß ihnen nicht die vom Landgericht beigemessene\nBedeutung zukommt. Anders als bei der Mitangeklagten vermag\nder Senat hinsichtlich des Angeklagten NM nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß das Urteil\nauf dem Sachmangel beruht.\n\n’\n\nMösi Müller Meyer\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-16/2-str-776-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-16/2-str-776-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.328834+00:00"}}