{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-12-09_2_StR_739_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-09","aktenzeichen":"2 StR 739/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ME\noRO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 739/83 BESCHLUSS\nyı AL S) in der Strafsache\ngegen\n\nUwe Erwin N EB aus Ku, geboren am WB. § 1955\nin RB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- AZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n18. Juli 1983 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 23. November 1983 ausgeführt:\n\n\"Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch, Der von ihr geltend gemachte\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6\nStPO liegt vor.\n\nDas Landgericht hat für einen Teil der Vernehmung des Zeugen Stie- VE die\nÖffentlichkeit aufgrund folgenden Beschlusses ausgeschlossen (Bl. 257, 258 Bd. II\nd.A.):\n\n'Gemäß § 172 Ziff. 1 GVG soll\ndie Öffentlichkeit ausgeschlossen werden!,\n\nDer Beschluß wurde ausgeführt (Bl. 258 Bd. II\nd.A.).\n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer\n\n(S. 6 unten, S. 7 oben der Revisionsbegründung), daß die Begründung dieses Beschlusses\nnicht den Anforderungen des § 174 Abs. 18.5\nGVG genügt. Nach dieser Vorschrift ist in den\nFällen der §§ 172, 173 GVG stets anzugeben,\n\naus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Der Hinweis auf die Gesetzesstelle, auf die der Ausschluß gestützt wird,\nist dazu jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn\ndie herangezogene Vorschrift - wie § 172 Nr. 1\nGVG - mehrere Alternativen aufweist (vgl. die\nRechtsprechungshinweise von Schmidt in der\nAnmerkung BGH LM § 174 GVG Nr. 8; desweiteren\nzuletzt BGH, Beschluß vom 30. März 1983 -\n\n4 StR 122/83, abgedruckt in NStZ 83, 324).\n\nAuch ist dem ausdrücklichen Begründungserfordernis allein dann Genüge getan, wenn die Begründung des Beschlusses aus sich selbst heraus\noder doch zumindest durch eine ausdrückliche\nBezugnahme auf einen vorangegangenen Beschluß\n(BGHSt 30, 298) verständlich wird. Ein Begründungsmangel wird insbesondere nicht dadurch\ngeheilt, daß sich der Grund für die Ausschließung\naus der Natur der verhandelten Sache oder aus\ndem Zusammenhang mit dem gestellten Antrag\n\nund einer sich daran anschließenden Erörterung ergibt (BGH NStZ 1983, 324 mit weiteren Nachweisen).\n\nLL AIE\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 6 StPO, der danach gegeben ist, nötigt hier zur umfassenden Aufhebung des\nangefochtenen Urteils, ohne daß es eines\nEingehens auf die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen und auf die\nSachrüge bedürfte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-09/2-str-739-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-09/2-str-739-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.058402+00:00"}}