{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-09","aktenzeichen":"2 StR 490/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"72\noff\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 490/83 URTEIL\ngnag)\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Schweißer Adnan H EEE aus KEB,\ngeboren am @. MEEEEEEB 1955 in Li\n(Ju), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. den Werkzeugmacher Radovan K in zus KB,\n\ngeboren am WW. EB :355 in nei Kom\n(Ju), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Grund der Verhandlung vom 7. Dezember 1983 in\nder Sitzung vom 9. Dezember 1983, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEB dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt m WB zu: in\nals Verteidiger des Angeklagten He,\n\n2. Rechtsanwalt Dr. P aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten Ka\n- beide in der Verhandlung vom 7. Dezember 13933\n\nJustizangestellte un»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAP2\n\nu\n\n_.\n\nAFL\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n30. November 1982 mit den jeweils\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. hinsichtlich des Angeklagten Kam\nin vollem Umfang,\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten He>\ninsoweit, als dieser Angeklagte wegen\nschweren Raubes in zwei Fällen\n- einmal in Tateinheit mit Geiselnahme,\ndas andere Mal in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung - verurteilt ist,\n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nHodzic wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\nGeiselnahme und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\n\nFreiheitsberaubung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils\n15 Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten Kagp hat in vollem Umfang, dasjenige des\nAngeklagten HB zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten Kap dringt mit einer\nVerfahrensbeschwerde durch. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß die Urteilsgründe nicht innerhalb der sich aus § 275 Abs. 1 StPO ergebenden Frist\nzu den Akten gebracht worden sind.\n\nAls das Urteil mit Gründen am 17. Januar 1983 zu den\nAkten gelangte, trug es zwar die Unterschrift der drei\nRichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten.\nJedoch bezog sich die Unterschrift der Berichterstatterin\nnicht auf diese Urteilsfassung, sondern nur auf den von\nihr vorgelegten Urteilsentwurf.\n\nDie Revision trägt vor, dieser Urteilsentwurf habe\nvon der Hand des Vorsitzenden zahlreiche Änderungen\nerfahren, die von der Berichterstatterin nicht oder\nJedenfalls nicht innerhalb der Frist gebilligt worden\nseien.\n\nDiese Behauptung trifft zu. Dem Senat liegen dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin vor. Die Berichterstatterin hat in ihrer\n\n-5- ATE\n\ndienstlichen Erklärung im einzelnen angegeben, mit welchen,\nvon ihr selbst vorgenommenen handschriftlichen Änderungen und Ergänzungen der Urteilstext versehen war, als\n\nsie den Urteilsentwurf, der zu dieser Zeit nur ihre\n\neigene Unterschrift trug, abgab; weiter hat sie erklärt:\n\n\"Die übrigen umfänglichen handschriftlichen\nÄnderungen, Ergänzungen und Streichungen des\nUrteilstextes stammen von dritter Hand und\nsind nach der Unterzeichnung des Urteilsentwurfs\ndurch mich vorgenommen worden. Ich habe von\ndiesen Änderungen erstmals anläßlich der Bearbeitung\n\nder Verfügung des Bundesgerichtshofs .„.. Kenntnis\nnehmen können\",\n\nDer Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser\ndienstlichen Erklärung in Zweifel zu ziehen; einen\nsolchen Anlaß bietet insbesondere nicht die vom Vorsitzenden abgegebene dienstliche Äußerung: denn darin\nwird einerseits nicht behauptet, die Berichterstatterin\nhabe die Änderungen genehmigt, andererseits ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, daß die Beratung der\nendgültigen Urteilsfassung in Abwesenheit der Berichterstatterin vonstatten gegangen sein könne.\n\nHiernach stammen sämtliche handschriftlichen Änderungen des Urteils, die von der Berichterstatterin nicht\nals von ihr selbst herrührend bezeichnet worden sind,\nentweder vom Vorsitzenden oder vom Beisitzer, ohne von\nder Berichterstatterin gebilligt worden zu sein. Diese\nÄnderungen sind von außergewöhnlichem Umfang: es handelt\nsich um eine Vielzahl von Änderungen, Streichungen und\nEinschüben, die nicht nur stilistisch-redaktioneller Art,\nsondern zum Teil - insbesondere bei. den Feststellungen\nund innerhalb der Beweiswürdigung - auch sachlich-inhaltlicher Natur sind. Derartige Veränderungen des\n\nUrteilsentwurfs durften ohne Billigungz der Berichterstatterin nicht vorgenommen werden.\n\nDa demzufolge das Urteil in der Form, wie es innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangte,\nvon der Unterschrift der Berichterstatterin nicht gedeckt war, diese auch die sachlich-inhaltlichen Abweichungen von ihrem Entwurf nicht gebilligt hat, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben (BGHSt 27,\n334: BGH, Beschluß vom 7. Januar 1983 - 2 StR 778/82).\n\nII.\n\nSoweit beide Angeklagte wegen zweier Fälle des\nschweren Raubes - einmal in Tateinheit mit Geiselnahne,\ndas andere Mal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -\nverurteilt sind, kann das Urteil (soweit gegen den Angeklagten Ka gerichtet: auch deshalb) keinen Bestand\nhaben, weil sich eine von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge als begründet erweist.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß Anträge\n\nauf Vernehmung des Zeugen Kr abgelehnt worden\nsind.\n\nDer Wahlverteidiger des Angeklagten Ka@B stellte\nam 26. November 1982 den Antrag, den Zeugen Savo\nKreis, W-WEED NEED Ko (SCHE), darüber\nzu vernehmen, daß dieser Angeklagte nicht an den beiden\nRaubüberfällen beteiligt gewesen sei. Diesem Antrag\nschloß sich die Verteidigung des Angeklagten HB an.\nEin inhaltlich gleicher Antrag wurde am 30. November 1982\nauch von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten Ka\ngestellt.\n\nASS\n\nDas Gericht hat den Antrag mit einer dreifachen\nBegründung abgelehnt. Zum einen handele es sich um\neinen Beweisermittlungsamtrag, da offenbleibe, ob\nKr Tat- oder Alibizeuge sein solle. Zum\nzweiten sei das angegebene Beweismittel völlig ungeeignet, weil - nachdem die Beweisaufnahme eine Reihe\nvon Anhaltspunkten für die Täterschaft der Angeklagten\nergeben habe - zur Wahrheitsfindung nur eine Vernehmung\ndes Zeugen vor dem erkennenden Gericht in Betracht komme:\ner müßte den Angeklagten, den früheren Mitangeklagten\nund vor allem den Belastungszeugen gegenübergestellt\nwerden, um eine vollständige und zuverlässige Aussage\nzu erzielen. Zum dritten sei sich die Kammer zwar bewußt, daß diesen Bedenken durch Vernehmung des Zeugen\nvor dem Prozeßgericht - nach Zusicherung freien Geleits -\nRechnung getragen werden könnte. Der Antrag sei jedoch\nzum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt und auch\naus diesem Grund abzulehnen,\n\nDies wird wie folgt begründet: die Verteidiger seien\nschon längere Zeit im Verfahren tätig gewesen, hätten\nmehrfach Akteneinsicht genommen und die Akten kopiert,\nDie Kammer sei überzeugt, daß sie - verbänden sie demit\nauch nur die geringste Hoffnung auf ein für ihre Mandenten günstiges Ergebnis - die \"Anregung\", Krai 21 s\nZeugen zu hören, früher gegeben hätten, zumal sich die\nAngeklagten in Haft befänden und bei Durchführung einer\näußerst zeitraubenden Zeugenvernehmung \"in SC mit\neiner erheblichen Haftverlängerung rechnen müßten. Daß\nes den Verteidigern nur um die Verzögerung des Prozesses\ngehe, folge auch daraus, daß Kr, wenn er Mittäter\nbeider Straftaten gewesen sei, die \"aufgeworfenen Fragen\"\nentweder verneinen oder unbeantwortet lassen werde, um\nsich nicht selbst zu belasten. Vor allem zeige sich die\n\nVerschleppungsabsicht darin, daß die Verteidiger nunmehr\nbehaupteten, den Namen der Stadt NM KoB erst jetzt\nerfahren zu haben, wiewohl dieser Ort als Geburtsort\n\ndes Zeugen in den Akten erscheine. Es gebe allerdings\nbisher keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zeuge dorthin\nzurückgekehrt sei, Dagegen hätten mehrere Zeugen bekundet,\nKr nabe nach Spanien oder Australien auswandern\nwollen und Grund gehabt, seine Heimat zu meiden. Weiter\ngenüge die Ortsangabe auch nicht, den Zeugen ausfindig\nzu machen. Nach dessen Darstellung sei es eine \"große\nStadt\" gewesen, in der er gelebt habe. Sollte es in\nWahrheit ein ganz kleiner Ort sein, wo er sich heute\naufhalte, so könne es sich nicht um den im Antrag angegebenen Ort handeln. Auch äußerlich sei die Prozeßverschleppungsabsicht im gesamten Verhalten der Verteidiger\nzum Ausdruck gekommen: so hätten sie die vorliegende\n\"Anregung\", obwohl mit Schreibmaschine geschrieben und\ndemnach vorbereitet, erst auf wiederholte Frage des Vorsitzenden, ob noch Anträge zur Beweisaufnahme gestellt\nwürden, vorgebracht; dasselbe Verhalten sei bei den\nweiteren, am letzten Verhandlungstag gestellten Anträgen\nerkennbar geworden.\n\nNach Verkündung dieses Beschlusses beantragte der\nWahlverteidiger des Angeklagten Kagga erneut die Vernehmung des Zeugen Kr, dieses Mail zu der\nBehauptung, der Zeuge und nicht der Angeklagte habe sich\nan den Raubüberfällen beteiligt. Der Zeuge sei auch\nnicht unerreichbar, da er in Ju vernommen werden\nkönne. Auch diesem Antrag schloß sich die Verteidigung\ndes Angeklagten HP an.\n\nDas Gericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung auf seinen früheren, denselben Zeugen betreffenden\nBeschluß Bezug genommen.\n\n-9- AFL\n\nDie Ablehnung dieser Anträge verstößt gegen § 24h\nAbs. 3 StPO.\n\nZunächst trifft es nicht zu, daß, wie im ersten\nAblehnungsbeschluß geltend gemacht wird, der Antrag\nlediglich auf eine Beweisermittiung gezielt habe. Daß\nes sich bei KraB um einen Tat-, nicht etwa um\neinen Alibizeugen handele, hatte die Begründung des\nvom Pflichtverteidiger des Angeklagten Kap ar\n50. November 1982 gestellten Antrags verdeutlicht:\ndarin heißt es, der Angeklagte und die Verteidigung\ngingen davon aus, \"daß Herr Kr Tatzeuce in\nbeiden oben genannten Fällen\" gewesen sei,\n\nWas den weiter angeführten Ablehnungsgrund völliger\nUngeeignetheit des Beweismittels angeht, so braucht\ndarauf nicht eingegangen zu werden, weil das Gericht\nihn selbst nur insoweit in Anspruch genommen hat, als\ndas Verlangen gestellt worden war, den Zeugen im Rechtshilfewege in Jun vernehmen zu lassen.\n\nEntscheidend ist, daß die Ablehnung des Antrags auf\nVernehmung des Zeugen Kr vor dem erkennenden\nGericht rechtlicher Prüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat diesen Antrag allein wegen Prozeßverschleppung\nabgelehnt. Die dafür gegebene Begründung rechtfertigt die\nAnnahme dieses Ablehnungsgrundes aber nicht.\n\nWegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisamtrag abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung - obgleich\nsie geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich\nhinauszuzögern - nach der Überzeugung des Gerichts nichts\nSachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich\ndessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich\neine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH GA 1968,\n\n- 10 -\n\n19; BGHSt 21, 118; BGH NStZ 1982, 291; BGH NJW 1982,\n2201). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan;\ninsbesondere fehlt es an einer hinlänglichen Grundlage\nfür die Überzeugung der Strafkammer, die Verteidiger\nhätten sich von der Vernehmung des Zeugen selbst keine\nSachaufklärung im Sinne der Beweisbehauptung versprochen,\n\nDer späte Zeitpunkt der Antragstellung ist - wie\nder Bundesgerichtshof wiederholt betont hat - für sich\nallein kein ausreichendes Anzeichen für ein derartiges\nBewußtsein von der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung; denn dies würde auf die vom Gesetz ausgeschlossene Ablehnung verspäteter Beweisamträge hinauslaufen (§ 246\nStPO). Dies gilt in besonderem Maße für die Stellung von\nBeweisamträgen innerhalb einer Hauptverhandlung, die -\nwie die vorliegende - lediglich zwei Wochen gedauert hat,\nIm übrigen ist es ein Mangel der Beschlußbegründung, daß\nsich die Strafkammer dort nicht mit anderen, der Annahme\nder Verschleppungsabsicht entgegenstehenden Möglichkeiten einer Erklärung für den - ihrer Auffassung nach -\nspäten Zeitpunkt der Antragstellung auseinandergesetzt\nhat: insoweit wäre in Betracht zu ziehen gewesen, ob die\nVerteidiger nicht zunächst gemeint haben konnten, den\nAngeklagten ließen sich die beiden Raubtaten nach Lage\nder Dinge nicht nachweisen, um erst zu einem späteren\nZeitpunkt, insbesondere nach Vernehmung der \"Wiedererkennungszeugen\", zu einer anderen Einschätzung der\nProzeßsituation zu gelangen, angesichts derer es ihnen\nnunmehr geboten erscheinen mochte, bislang zurückgehaltene Beweisamträge zu stellen. Der Umstand, daß die\nAngeklagten in Haft saßen, mußte die Verteidigung keineswegs dazu drängen, alle ihrer Ansicht nach nicht gänzlich\naussichtslosen Beweiserhebungen bereits vor dem\n26. November 1982 zu beantragen. Im vorliegenden Fall\n\nMHZ\n\n- 11 -\n\nlag die Annahme, die Verteidiger seien sich der Erfolglosigkeit der beantragten Beweiserhebung bewußt, auch\nnicht von der Art des Beweismittels und dem Beweisthema\nher nahe. Die Beweisbehauptung betraf keinen Nebenpunkt,\nsondern hatte unmittelbar die Frage der Täterschaft des\nAngeklagten Ka@b zum Gegenstand. Kr war 2a1s\nTatzeuge benannt. Die Strafkammer hat selbst nicht in\nZweifel gezogen, daß er zur Beweisbehauptung Wesentliches bekunden könne - sie meint nur, wenn er Mittäter\ngewesen sei, werde er schweigen, um sich nicht selbst\n\nzu belasten. Daß die Möglichkeit, die Verteidigung könne\ndies - jedenfalls unter der Bedingung der Zusicherung\nfreien Geleits - anders beurteilt haben, bedacht worden\nwäre, läßt die Beschlußbegründunz nicht erkennen. Was\nschließlich das äußere Verhalten der Verteidiger angeht,\nso vermag der Senat nicht einzusehen, wieso der Umstand,\ndaß maschinenschriftlich vorbereitete Anträge erst zuf\nwiederholte Frage des Vorsitzenden gestellt worden sind,\nBeweis für eine Verschleppungsabsicht der Antragsteller\nerbringen soll. Weder einzeln noch insgesamt rechtfertizen\ndie in der Beschlußbegründung geltend gemachten Umstände\ndie Bejahung der Verschleppungsabsicht.\n\nAuch für eine Rechtfertigung des Ablehnungsbeschlusses\nwegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ist kein Raum.\nSoweit Teile der Beschlußbegründung den Eindruck vermitteln, die Strafkammer habe den Zeugen für unerreichbar gehalten, fände diese Annahme keine hinlängliche\nStütze. Die Begründung betont, es gebe \"keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zeuge dorthin\", nämlich nach N\nKo, \"zurückgekehrt\" sei. Das Gericht hat jedoch\nnichts unternommen, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen. Das wäre vonnöten gewesen.\n\nIn der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Kr von 22. März 1982\n- es handelte sich hierbei um Ermittlungen zum Entführungsfall Nina ve CB - erscheint bei den\nPersonalien des Zeugen die Angabe \"whft. NED KoiiB,\nGen. Dee EB\" (31. 350 i.d.A.). Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter im vorliegenden\nFall erklärte der Zeuge KriEB zn '6. April 1982:\n\"Ich lebe bei meinen Eltern in Ju. Der Ort,\nin dem wir leben, ist eine große Stadt\"; den Namen\nder Stadt und seine dortige Anschrift nannte er nicht\n(Bl. 344, 345 d.A.). Aus einem kriminalpolizeilichen\nVermerk vom 28, April 1982 geht hervor, daß er sich\n- laut Mitteilung des Ig@ Mi - bei diesem am Vortage\naus NEM Saw /J u telefonisch gemeldet und nach\neiner aus dem Raubüberfall zum Nachteil van de I stanmenden Taschenuhr erkundigt hat (Bl. 532 d.A.). Anm\n25. Mai 1982 erließ das Amtsgericht Köln gegen ihn\nHaftbefehl, weil er der täterschaftlichen Beteiligung\nan den Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens\nsind, dringend verdächtig und zur Zeit flüchtig sei\n(Bl. 611 d.,A.). Er wurde im Juni 1982 zur Festnahme\nausgeschrieben (Bl. 612 a, 612 b d.A.); ergriffen werden\nkonnte er nicht, wie aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 22. September 1982 (Ziff. 1 Buchst. o) hervorgeht (Bl. 872 d.A.).\n\nAls unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO\ndurfte die Strafkammer den Zeugen angesichts dieses,\nsich aus den Akten ergebenden Bildes nicht ohne weiteres\nansehen. Seine frühere Anschrift war - sogar nach Straßen-\n\nname und Hausnummer - aktenkundig. Sein Anruf aus N\nSa@, einer Stadt, die in der Luftlinie nur etwz @8 km\nvon NED KoB entfernt ist, konnte einen Anhaltspunkt\n\n‚HE\n\n- 13 -\n\ndafür abgeben, daß er womöglich an seinen früheren\nWohnort zurückgekehrt sei. Dies hätte die Strafkammer,\ngegebenenfalls im Rechtshilfewege, nachprüfen können\nund müssen. Erst bei negativem Ergebnis einer solchen\nPrüfung wäre die Annahme der Unerreichbarkeit dieses\nZeugen begründet gewesen. Solche Bemühungen, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln, hat die Strafkammer indessen nicht unternommen. Damit erweist sich die Ablehnung des Beweisamtrags auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft,\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.\nDas gilt auch insoweit, als die Strafkammer den Ange*+\nklagten HB wegen der beiden Raubtaten verurteilt\nhat. Die Bestätigung der Beweisbehauptung hätte möglicherweise die Beurteilung der von den Belastungszeugen - insbesondere im Fall Do - gemachten Aussagen zu Gunsten auch dieses Beschwerdeführers beeinflußt und das Gericht bei der Beweiswürdigung in beiden\nFällen des schweren Raubes zu einem anderen Ergebnis\ngeführt.\n\nDa bereits dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des\nUrteiles nötigt, bedürfen die weiteren Verfahrensrügen,\nsoweit sie sich allein auf die Verurteilung wegen der\nbeiden Raubtaten beziehen, keiner Erörterun: mehr;\ndarauf, daß auch die mit ihnen beanstandeten Gerichtsbeschlüsse zum Teil - insbesondere was die Bejahung\nder Prozeßverschleppung angeht - rechtlichen Bedenken\nbegegnen, braucht demgemäß nicht eingegangen zu werden.\n\n- 1, -\n\nIll.\n\nDie Revision des Angeklagten HER ist unbegründet,\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der beiden\nDiebstahlstaten richtet.\n\n1. Die einzige Verfahrensrüge dieses Beschwerdeführers, die auch dessen Verurteilung in den Diebstahlsfällen berührt, dringt nicht durch.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet ohne Erfolg, daß\nein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch verworfen worden ist (§ 335 Nr. 3 StPO).\n\nDer Verteidiger des Angekl>gten KalB hatte den\nVorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser nach der Stellung eines Unterbrechungsamtrags durch einen Verteidiger des Angeklagten HB mitgeteilt habe, die Kammer hätte\n\"heute den letzten Verhandlungrstag\" - eine Unterbrechung\nsei daher leider nicht möglich. Diesem Ablehnungsamtrag\nschloß sich der Verteidiger des Angeklagten HB in\ndessen Namen und Einverständnis an.\n\nDas Gericht hat in der den Vorsitzenden einschließenden Besetzung den Antrag als unzulässig verworfen, da\ndie Ablehnung offensichtlich den Zweck der Verfahrensverschleppung verfolge (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO).\n\nDie Begründung stellt den Geschehensablauf so dar,\n\ndaß der Verteidiger keine Unterbrechung beantragt,\nsondern lediglich angefragt habe, \"wie das fernere\nProcedere geplant\" sei; daraufhin habe er vom Vorsitzenden den Hinweis erhalten, daß der heutige Tag als\nletzter Verhandlungstag vorgesehen sei.\n\nAIG\n\n- 15 -\n\nDer Beschwerdeführer, der selbst von diesem Geschehensablauf ausgeht (Revisionsbegründungsschrift\ndes Rechtsanwalts WW von 23. März 1983, S. 4\nletzter Satz), wendet sich gegen die Annahme der\nVerschleppungsabsicht und rügt die nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäße Beschlußbegründung.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Darauf, ob die Verwerfung des Antrags als unzulässig verfahrensfehlerfrei\nwar, kommt es nicht an. Denn der Senat muß nach Beschwerdegrundsätzen in der Sache entscheiden, ob ein Ablehnungsgrund vorlag (BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; BGH, Urteil\nvom 1. Dezember 1982 - 2 StR 210/82). Das aber war nicht\nder Fall.\n\nDie auf die Frage eines Verteidigers nach dem geplanten \"Procedere!\" gegebene Antwort des Vorsitzenden,\nder heutige Tag sei als letzter Verhandlungstag vorgesehen, konnte von einem verständigen Angeklagten nicht\ndahin gedeutet werden, der Vorsitzende sei entschlossen,\ndie Verhandlung unter allen Umständen, also auch um\nden Preis der Aufopferung berechtigter Belange des Angeklagten und seiner Verteidigung, zu Ende zu bringen.\nDie beanstandete Äußerung war nicht geeignet, diesen\nEindruck hervorzurufen; sie stand unter dem unausgesprochenen, aber auch keiner besonderen Hervorhebung\nbedürftigen Vorbehalt, daß die ordnungsgemäße Erledigung\ndes Strafverfahrens keinen weiteren Verhandlungstag\nmehr in Anspruch nehme. Die so zu verstehende und einem\nvernünftigen Angeklagten auch in diesem Sinn verständliche Mitteilung bot - Jedenfalls für sich allein -\nkeinen begründeten Anlaß, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu hegen (§ 24 Abs. 2 StPo),\n\n- 16 -\n\n2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Hela\nwegen Diebstahls in zwei Fällen hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand; er wird von den\nhierzu getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDie Bemessung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.\nDaß sie von den in den Raubfällen verhängten Einzelstrafen beeinflußt sein könnten, schließt der Senat\naus.\n\nDemgemäß bleiben die wegen der beiden Diebstahlstaten verhängten Einzelstrafen bestehen; gleiches gilt\nfür die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen, auch\nsoweit sie sich auf die persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten H@B beziehen (Urteilsgründe I 1 - UA\ns.3f).\n\nDagegen bedingt die Teilaufhebung des Urteils den\nWegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nMösl Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-09/2-str-490-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-09/2-str-490-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.482174+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-12-09/2-str-490-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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