{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-11-18_2_StR_533_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-11-18","aktenzeichen":"2 StR 533/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ACH\n063\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 533/83 URTEIL\n\nAEmE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSehin TED aus KEEM, geboren am @. EB 1960\nin Ku (Türkei),\n\nwegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub\n\nPIZG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. November 1983, an der teilgenommen\nhaben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nGEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGERD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger wird das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 21. Januar 1983\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAH\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub\nverurteilt, ihn aber von dem Vorwurf freigesprochen,\nmit unbekannten Mittätern seinen Landsmann Umit BuiD\nentführt zu haben, um die Sorge der Familienangehörigen\num das Wohl des Genannten zu einer Erpressung auszunutzen.\n- Die Angehörigen waren in der Nacht zum 16. April 1982\nzur Zahlung von 600.000 DM aufgefordert worden. Der Entführte wurde in der folgenden Nacht erschossen aufge-\n\nfunden, nachdem sich seine Angehörigen an die Polizei\ngewandt hatten. -\n\nDie - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision\nder Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Nebenkläger richten sich gegen den (Teil-)Freispruch. Von\nden Beschwerdeführern wird Verletzung sachlichen Rechts\n\ngerügt; die Nebenkläger beanstanden außerdem das Verfahren.\n\nII. Auf die Revisionen ist das Urteil in vollen\nUmfang aufzuheben.\n\n1. Eine Erörterung der Verfahrensbeschwerden erübrigt sich, da die Sachrügen durchgreifen. Gegen cie\nBeweiswürdigung zu dem (Teil-)Freispruch bestehen rechtliche Bedenken.\n\nDas Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt,\ndaß zwar zahlreiche gewichtige Gründe für eine Beteiligung des Angeklagten an der Entführung sprechen\n\nwürden, daß es jedoch letzte Zweifel an dessen Täterschaft nicht überwinden könne. Seine Bedenken beruhen\nauf drei Erwägungen.\n\na) Arbeitskollegen des später Getöteten haben\nausgesagt, während der Arbeitszeit am\n15. April 1982 sei nur zweimal für ihn angerufen worden, und zwar zwischen 15.00 und\n17.00 Uhr. Demgegenüber hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe erst gegen\n18.30 Uhr und ein zweites Mal gegen 19.00 Uhr\ntelefoniert. Zu diesen unterschiedlichen Zeitangaben wird im Urteil ausgeführt, der Zeuge\nSeubert habe zwar gemeint, er hätte Kenntnis\ndavon haben müssen, wenn BugEB such um diese\nspätere Zeit ans Telefon gerufen worden wäre;\nnach der Überzeugung der Kammer lasse sich jedoch nicht ausschließen, daß der Zeuge weitere\nfür BB bestimmte Anrufe nicht mitbekommen\nhabe; danach sei nicht auszuschließen, daß dieser\naußer den Anrufen des Angeklagten (am Nachmittag)\nnoch andere von einer Person erhalten habe,\ndie möglicherweise aus dem Entführerkreis\nstammte (S. 48 UA). Diese Folgerung ist nicht\nnachvollziehbar.\n\nWeder die Bekundungen der Zeugen noch die Einlassung des Angeklagten geben Anlaß zu der Annahme, daß BB möglicherweise mehr als zweimal angerufen worden ist. Sie stimmen alle darin\nüberein, daß es sich lediglich um zwei Anrufe gehandelt hat. Nur hinsichtlich deren Zeitpunkt\n\nb)\n\nunterscheiden sie sich. Davon abgesehen hat\ndas Landgericht - entgegen der Einlassung\ndes Angeklagten - die Feststellung getroffen,\ndaß die beiden Anrufe am Nachmittag, nicht\nalso am Abend erfolgt sind (S. 41, 44 und\n\n48 UA). Damit hat es seine Einlassung inso-\n\nweit für widerlegt erachtet. Angesichts dieses\n\nBeweisergebnisses vermag nicht eingesehen zu\n\nwerden, daß die nach der Überzeugung der Strafkammer unzutreffende Einlassung des Angeklagten\n\nTA\n\nGrund zu der Annahme geben könnte, es lasse sich\n\nnicht ausschließen, daß Beggwe außer den zwei\nfestgestellten Anrufen noch weitere erhalten\nhabe. Diese Beweiswürdigung beruht auf einer\nbloßen Vermutung.\n\nSein weiteres Bedenken hat das Schwurgericht\nwie folgt begründet: Durch die von dem Sachverständigen WEB \"getroffenen Feststellungen\" könne nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit die Möglichkeit verneint werden, daß die an der Opferbekleidung und an der Kleidung des Angeklagten festgestellten Fasern entweder von verschiedenen Spurengebern aufgetragen worden\nseien oder zwar von demselben \"Textil\"\nstammten, dieses aber nicht von einer Person\naus dem Entführerkreis getragen worden sei;\neine weitere nicht auszuschließende Möglichkeit bestehe darin, daß eine zum Entführerkreis gehörende Person, die das betreffende\n\"Textil\" benutzt habe, nur zufällig an dem-\n\nselben Abend mit dem Angeklagten zusammengetroffen sei, ohne daß er von der Zugehörigkeit dieser Person zum Entführerkreis gewußt habe (S. 49 UA).\n\nNach den Urteilsgründen fanden sich an den\nvon dem Sachverständigen untersuchten\nKleidungsstücken des Angeklagten (an Slip\nund Socken vereinzelt, an dem T-Shirt und\nder Lederjacke in großer Zahl) Angorafasern,\ndie in der Farbstruktur, im Faseraufbau und\nin der Farbnuance so vollkommen mit den an\nder Opferbekleidung festgestellten Wollfasern übereinstimaten, daß sie nicht voneinander zu unterscheiden waren, Im Urteil\nheißt es hierzu weiter, allerdings könne\nnach den Ausführungen des Sachverständigen\neine Identität der Fasern nicht festgestellt\nwerden (S. 46 UA). Warum dies nicht möglich\nist, wird nicht erklärt. Dessen hätte es hier\naber bedurft, da das Revisionsgericht ohne\ndiese Angabe nicht prüfen kann, ob sich die\nZweifel des Tatrichters lediglich auf\ntheoretische Möglichkeiten stützen (BGH\n\nNJW 1967, 359 f). Sofern sich auf der Grundlage der insoweit noch fehlenden, aber notwendigen Begründung derartige Bedenken gegen\ndie bisherige Beweiswürdigung ergeben sollten,\nläßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender Würdigung zu dem\nErgebnis gelangt wäre, daß es sich auch bei\nden anderen Alternativen um rein gedankliche\nMöglichkeiten handelt.\n\nAd\n\n- 7-\n\nc) Die dritte Erwägung des Schwurgerichts betrifft\neinen \"Hinweis\", den es selbst als einen \"nur\nvagen\" bewertet hat (Ss. 49 UA). Sie vermag deshalb das Gewicht der aufgezeigten Mängel zumindest nicht so zu verringern, daß ein Beruhen\ndes Urteils auf diesen verneint werden könnte.\nDer (Teil-)Freispruch kann deshalb nicht bestehenbleiben,\n\nraub aufgehoben werden. Sofern die erneute Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen er-Ppresserischen Menschenraubes führen sollte, darf da-\n\n(BGHSt 8, 38; 14, 378; BGH, Beschluß vom 23, März 1982\n- 3 StR 3/82). Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte\ndie geplante Tat statt mit den von ihm erfolglos Aufgeforderten mit anderen begangen haben sollte (BGHSt 8,\n\n38 sowie der vorgenannte Beschluß). Wegen dieses Subsidiaritätsverhältnisses unterliegt das gesamte Urteil der Aufhebung (vgl. BGH NJW 1980, 1807).\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-18/2-str-533-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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