{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-11-15_2_StR_544_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-11-15","aktenzeichen":"2 StR 544/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 544/83 BESCHLUSS\nEM)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCalogero A Em aus KB, geboren am b. EB 1954\nin Po Ci MB (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten An\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n20. Januar 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit es den Beschwerdeführer betrifft,\nin den Einzelstrafaussprüchen wegen beider Fälle des Raubes (II 2 und 3 der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafenausspruch,\n\n2. soweit es den Angeklagten Ki betrifft,\nim Einzelstrafausspruch wegen des unter\nII 3 der Urteilsgründe geschilderten\nRaubes und im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten AD wegen\nRaubes in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls (II 1 der Urteilsgründe)\ngilt.\n\nDagegen können die Einzelstrafaussprüche wegen\nder beiden Fälle des Raubes (II 2 und 3 der Urteilsgründe) - und folglich auch der Gesamtstrafenausspruch - nicht bestehen bleiben. Das Landgericht, das\ndie Raubtaten als minder schwere Fälle beurteilt hat,\nist von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen:\nstatt den Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zugrundezulegen, hat es die Einzelstrafen dem Strafrahmen des\n§ 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis\nzu fünf Jahren) entnommen, wiewohl kein schwerer Raub\nvorlag. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der\nvon ihm betroffenen Strafaussprüche. Der Senat vermag\nnicht mit Sicherheit auszuschließen, daß bei der Wahl\ndes richtigen Strafrahmens auf geringere Strafen erkannt worden wäre, zumal sich das Landgericht bei der\nBemessung der Strafen (jeweils ein Jahr und neun\nMonate Freiheitsstrafe) nicht an der - beiden Vor-\n\nza\n\nschriften gemeinsamen - Obergrenze des Strafrahmens\norientiert, sondern \"Strafen im unteren Bereich des\nStrafrahmens\" (UA S. 37) verhängt hat. Dagegen bleibt\ndie wegen Diebstahls verhängte Einzelfreiheitsstrafe\nunberührt.\n\nDie Aufhebung der im Fall II 2 der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafe muß auch auf den Mitangeklagten\nKB erstreckt werden, der zwar keine Revision. eingelegt hat, indessen - wie aus dem Urteil hervorgeht\n(UA S. 38 Nr. 2 b) - von demselben Rechtsfehler betroffen ist (§ 357 StPO). Die Erstreckung gilt freilich nur für diesen Fall, nicht auch für die anderen\nRaubtaten (II 4 und 7 der Urteilsgründe, vgl. UA S. 20 £,\n22 f, 38 £ Nr. 2 c und 39 f Nr. 2 ad), an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen ist.\n\nObgleich sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, nachdem die Verurteilung gegen\ndie mitangeklagten Heranwachsenden Me und\nLEHE sowie gegen den Jugendlichen ZU rechts-\n\n‘A\n\nkräftig geworden ist, muß die Sache an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 30, 260, 262\nunter Hinweis auf BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981\n\n- 2 StR 408/81 - sowie BGH, Beschluß vom 25, März 1982\n- 4 StR 81/82).\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 544/83 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nCologerro A EEE aus KM geboren am EB. WEB 1954\nin Fee di MB (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezenmber 1983 beschlossen:\n\nDer im Tenor des Beschlusses vom 15. Noven-\n\nber 1983 unter I 2, enthaltene Schreibfehler\nwird dahin berichtigt, daß an die Stelle der\ndort genannten Ziffer \"II 3\" die Ziffer\n\n\"II 2\" tritt.\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-15/2-str-544-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-15/2-str-544-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.586981+00:00"}}