{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-11-11_2_StR_675_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-11-11","aktenzeichen":"2 StR 675/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n966\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 675/83 BESCHLUSS\n\nWalch hd $} in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Feintäschner Detlef TER aus N,\ngeboren am 9. EEE 1956 in As (DDR),\n\n2. den Steinmetz Gerhard BB aus Reini,\ndort geboren ame. EB :961,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nFE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nTED und BE wird das Urteil des\nLandgerichts Bad Kreuznach vom\n9. Juni 1983, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch iiber die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIl. Die weitergehenden Revisionen\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu Freiheitsstrafen von vier Jahren (TEMP) und einen\nJahr und neun Monaten (BB) verurteilt.\n\n- 3 -\n\nMit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung\nsachlichen Rechts; der Angeklagte TE beanstandet\ndarüberhinaus das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel sind, soweit sie den Schuldsprüchen gelten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Sie führen jedoch zur Aufhebung der\nStrafaussprüche, weil das Gericht, das beide Angeklagte für uneingeschränkt schuldfähig erachtet,\ndie Möglichkeit einer erheblichen Minderung ihrer\nSteuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auf Grund einer\nunzulänglichen Beweiswürdigung ausgeschlossen\nhat.\n\nNach den im Urteil wiedergegebenen Einlassungen\nder beiden Angeklagten zum Umfang ihres Alkoholgenusses vor der Tat will T@B, der bereits in der\nKaserne drei bis vier Flaschen Bier getrunken hatte\n(UA S. 8), während des \"Lokalbummels\" in vier oder\nfünf Lokalen jeweils zwei bis drei Bier ä§ 0,33 1\nund in einer Gastwirtschaft zusätzlich Schnaps zu\nsich genommen haben (UA S, 11). Bach hatte angegeben, er habe \"vor der Tat\" 8 bis 9 Bier ä 0,33 1\nund drei oder vier Schnäpse getrunken (UA S. 12).\nDas Landgericht hat, ohne auf diese Angaben einzugehen, seine Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit beider Angeklagten darauf gestützt, daß die\nbeiden Polizeibeamten, die sie kurz nach der Tat\nbefragten, bei ihnen \"keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen in Sprache, Verhalten, äussehen\nund Inhalt ihrer Äußerungen festgestellt\" hätten und\ndiese Beobachtungen mit der Wertung des Angeklagten\nB@W, sie seien \"gut leicht angetrunken!\" gewesen,\nübereinstimmten (UA S. 17).\n\n75\n-u_\n\nDies reichte im vorliegenden Fall nicht aus.\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Gericht\ndie Angaben der Angeklagten über ihren Alkoholkonsum für widerlegt angesehen hat oder nicht;\nes setzt sich mit diesem Teil ihrer Binlassung\nnicht auseinander,\n\nSollte die Strafkamner die Angaben der Angeklagten für widerlegt erachtet haben, so besteht\nder Sachmangel darin, daß dies in der Beweiswürdigung des Urteils nicht dargelegt und begründet wird.\nSollte sie jedoch der Einlassung der Angeklagten\n- als nicht widerlegbar - gefolgt sein, so genügte\nes nicht, auf die Beobachtungen der Polizeibeamten\nund die eigene Wertung des Angeklagten Bee zu verweisen, um darzutun, daß die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben\nwaren. Denn ausgehend von einem nicht unbeträchtlichen\nAlkoholkonsum beider Angeklagter - bei Timm über 6 1\nBier und zusätzlich Schnaps, bei BB immerhin noch\nfast 3 1 Bier und 4 Schnäpse - mußte sich dann die\nvom Landgericht nicht erörterte Frage aufdrängen,\nwieso die Polizeibeamten bei den Angeklagten gleichwohl keine Zeichen einer Alkoholbeeinflussung wahrgenommen haben. Auch wäre es geboten gewesen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration der Angeklagten zur\nTatzeit - wenigstens annäherungsweise - zu bestimmen,\num so für die Beurteilung der Frage, ob ihre Schuldfähigkeit uneingeschränkt erhalten geblieben oder erheblich vermindert war, eine tragfähigere Grundlage\nzu gewinnen.\n\n-5-\n\nAngesichts dieser Lücken in der dem Urteil zugrundeliegenden Beweiswirdigung hält das von der\nStrafkammer gefundene Ergebnis, wonach bei keinem\nder beiden Angeklagten eine erhebliche Minderung\ndes Hemmungsvermögens vorlag, rechtlicher Prüfung\nnicht stand, Die Sache bedarf deshalb, soweit es\ndie Strafaussprüche betrifft, neuer Verhandlung.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-11/2-str-675-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-11/2-str-675-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.517120+00:00"}}