{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-11-11_2_StR_631_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-11-11","aktenzeichen":"2 StR 631/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n064\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR_631/83 BESCHLUSS\nAnt }\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl-Gustav H EEE\naus KM, geboren am WB. WEB 1946 in FED ap ME,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n11. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n14. Juni 1983 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründeszs\n\nDie Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet,\n\nIm übrigen hat sie aber Erfolg. Das Landgericht\nhat strafschärfend u. a. gewertet, daß die Straftaten\nkeiner besonderen Notlage des Angeklagten entsprungen\nseien. Hierzu heißt es im Urteil, bei dem Angeklagten\nhandle es sich um einen gesunden, kräftigen, intelligenten und im Umgang mit Menschen gewandten Mann, dem\nes durchaus möglich gewesen wäre, seinen Lebensunter-\n\nhalt durch redliche Arbeit zu erwerben; es habe ihm\nnur an der erforderlichen Ausdauer und dem zumutbaren\nDurchhaltevermögen gefehlt. Diese Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft. Hätte sich der Angeklagte\nin einer \"besonderen Notlage\" befunden, so hätte dies\neinen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das\nFehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt\n(ständige Rechtsprechung).\n\nEin weiteres Bedenken ergibt sich insofern, als\ndas Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe\nim Fall 9 einen Erschwerungsgrund darin gesehen hat,\ndaß der Angeklagte durch die Offenbarung angeblicher\nAufenthaltsorte der entführten Nina vom CB deren\nLeben und Aussicht auf baldige Befreiung hätte gefährden können, da unter den gegebenen Umständen nicht\nauszuschließen gewesen sei, daß die - wenn auch unzutreffenden - Angaben des Angeklagten die Entführer zu\neinem dem Leben und der Gesundheit des Kindes gefahrbringenden Verhalten verleiteten; bei vermeintlicher\nEntdeckung bestehe erfahrungsgemäß die Gefahr entsprechender Kurzschlußhandlungen. Für eine solche\nBefürchtung fehlte hier indes jeglicher Anhaltspunkt.\nEinmal ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Entführer Kenntnis von dem betrügerischen Vorgehen des\nAngeklagten hätten erlangen können. Sodann erscheint\nes aber - zumindest - nicht naheliegend, daß sie sich\ndadurch zu unüberlegten Handlungen hätten hinreißen\nlassen können, daß ein ihnen Unbekannter einen falschen\nAufenthaltsort des Kindes angegeben hatte.\n\nWegen dieser Sachmängel muß der Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer\n\nIF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-11/2-str-631-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-11/2-str-631-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.495924+00:00"}}