{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-11-02_2_StR_492_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-11-02","aktenzeichen":"2 StR 492/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\noSo\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 492/83 URTEIL\n2.97 £?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postbeamten Reinhard Horst CB aus\nBei, geboren am WE. AED 1955 in zem-Log,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus «EIED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Trier\nvom 24. Februar 1983 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit nit unerlaubtem Führen\neiner Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte\nauf einer Kirmes von seiner Freundin Monika DEE ,\nmit der er auch in der Vergangenheit schon öfter Auseinandersetzungen gehabt hatte, abgewiesen worden; sie hatte\nihm zu verstehen gegeben, daß sie ihre eigenen Wege gehen\nwollte. Eine Stunde später sah der Angeklagte sie in einer\nDiskothek mit einem anderen Mann; auch jetzt wies sie ihn\nvon sich. Darauf ging der Angeklagte erregt zu seinem in\netwa 300 m Entfernung geparkten Pkw, fuhr einige Zeit\nplanlos in der Gegend umher und parkte wieder an derselben Stelle. Sodann nahm er seinen seit über zwei\nJahren fast ständig im Wagen mitgeführten, am Tattag\n\nmit sechs Patronen geladenen Revolver, für den er\n\nkeinen Waffenschein hatte, und begab sich zur Diskothek zurück; mit der Waffe wollte er seine Freundin\ngegebenenfalls bedrohen, in Angst versetzen und einschüchtern. Nachdem der Angeklagte an einem Nachbartisch Platz genommen hatte, wollten Monika DEE\nund ihr Begleiter das Lokal verlassen, um Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen. Der Angeklagte folgte\n\nin den Flur nach. Nachdem Monika DEE den Angeklagten auf dessen Annäherungsversuch zurückgestoßen\nhatte, hinderte er sie daran, ihrem Begleiter zu folgen, zog sie zu sich herum und fragte sie, ob nun endgültig Schluß sei. Das bejahte sie. Daraufhin geriet\n\nder Angeklagte in einen hochgradig affektiven Erregungszustand. In dieser Verfassung setzte er Monika DD\nden Revolver auf den Bauch und schoß, wobei er mit ihrer\nTötung rechnete und diese billigend in Kauf nahm. Monika\nDEE überlebte; ihre Verletzungen sind im wesentlichen folgenlos verheilt.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten\nals versuchten Totschlag beurteilt. Wegen der durch die\naffektive Erregung bewirkten erheblichen Minderung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten hat es seine Tat\nals sonst minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB\ngewertet und dazu ausgeführt: \"Das Bild der Tat fällt\nangesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach Auffassung der Kammer aus den sonstigen\nErscheinungsformen des Totschlags so wesentlich heraus,\ndaß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 StGB vorliegend nicht schuldangemessen\nerscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht den schuldfähigkeitsmindernden affektiven\n\n83\n\nSpannungszustand herbeigeführt hat und daß er am Tattag unvorbereitet mit dem Trennungsbegehren seiner\nFreundin konfrontiert wurde. Aus diesen Gründen hat\ndie Kammer die Strafrahmenmilderung nicht unter Anwendung der §§ 21, 49 StGB, sondern aus § 213 StGB\nentnommen\", Sodann hat die Strafkammer den Strafrahmen\ndes § 213 StGB gemäß §§ 23, 49 StGB weiter gemildert,\nErst im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen hat sie zahlreiche andere, teils belastende, teils\nentlastende Gesichtspunkte angeführt.\n\nDas beanstandet die Beschwerdeführerin mit Recht.\nZwar kann der Tatrichter im Fall eines (versuchten)\nTotschlags bei Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB wählen, ob er § 213 StGB oder den gemäß\n§ 49 StGB geminderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB\nanwenden will. Diese Wahl muß er aber auf der Grundlage\neiner Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und\nTäter in Betracht kommenden Umstände treffen, \"gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr\nvorausgehen oder nachfolgen\" (BGH, Beschluß vom\n11. März 1980 - 1 StR 93/80 mit Nachweisen; Eser,\nNStZ 1981, 429, 432; Horn in SK, StGB § 213 Rdn. 12\n- den dazu im Widerspruch stehenden Ausführungen Rdn. 14 am\nEnde kann nicht gefolgt werden). Auch außerhalb der\nTatausführung liegende Umstände sind zu berücksichtigen,\nwenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse\nauf deren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in\ndie innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden (BGH, Urteile vom 26. Juli 1983 - 1 StR\n447/83 mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen sowie vom 7. September 1983 - 2 StR 412/83).\n\nDas hat die Strafkammer nicht beachtet. Entgegen\nihren Ausführungen (und den damit angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, z.B. Beschluß vom\n17. Dezember 1980 - 2 StR 616/80 mit Nachweisen) hat\nsie in diesem Zusammenhang nicht das \"Bild der Tat\",\nsondern von mehreren maßgeblichen Gesichtspunkten nur\neinen benannten Strafmilderungsgrund ins Auge gefaßt.\nBei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter in dem\nvorgenannten Sinn hätte sie jedoch auch die Einstellung\ndes Angeklagten berücksichtigen müssen, in der er seit\nlangem fast ständig seinen Revolver widerrechtlich im\nPkw mitgeführt und sich damit über Vorschriften hinweggesetzt hatte, die Leibes- und Lebensgefahren vorbeugen\nwollen. Insbesondere aber war von Bedeutung, daß der\nAngeklagte am Tattag zu einer Zeit, als seine Steuerungsfähigkeit noch nicht erheblich beeinträchtigt war, die\nWaffe - wissend, daß sie geladen war (UA Bl. 8, 12, 18) -\neingesteckt und zum Tatort mitgenommen hatte, um sie\nin einer erwarteten Auseinandersetzung, wenn auch nur\nzur Drohung und Einschüchterung, so doch in gefährlicher\nWeise einzusetzen.\n\nDiese Überlegung hat die Strafkammer bei der Wahl\ndes Strafrahmens nicht angestellt. Es ist möglich, daß\nihr bei einer Mitberücksichtigung der genannten Umstände\ndie Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nauch in Verbindung mit den allgemeinen Milderungsgründen nicht ausgereicht hätte, die Tat als minder\nschwer zu bewerten. Wäre sie in diesem Fall unter zusätzlicher Heranziehung des Milderungsgrundes gemäß\n§§ 23, 49 StGB dennoch zur Anwendung des § 213 StGB\ngekommen, so wäre eine weitere Senkung des Strafrahmens\ngemäß § 50 StGB ausgeschlossen gewesen (vgl. BGHSt 26,\n\n42\n\n311; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 _ 3 StR 382/81).\nAuch der gemäß §§ 21, 49 StGB und §§ 23, 49 StGB doppelt\ngemilderte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB wäre schär-\n\nschließen, daß die Strafkamner dann eine höhere Strafe\nverhängt hätte, daß also der Fehler bei der Wahl des\n\nStrafrahmens den Angeklagten ungerechtfertigt begünstigt\nhat.\n\nwendeten Erwägung, \"daß auch der Angeklagte nicht\nschuldlos daran war, daß sich Monika Di von\nihm trennen wollte, da er durch sein Verhalten zu der\nnegativen Entwicklung des ursprünglich normalen Verhältnisses beigetragen hatte\" (UA Bl. 18). Aus einem\nsolchen Umstand könnte zwar - bei ausreichenden Feststellungen zum gegenseitigen Verhältnis - die Forderung\nnach erhöhten Verständnis des Angeklagten für die von\nihm ohnehin zu respektierende Trennungsabsicht seiner\nFreundin abgeleitet werden. Schlüsse auf die innere\nEinstellung des Angeklagten zu seiner Tat, der versuchten Tötung, oder auf deren Unrechtsgehalt läßt\nJedoch das hier festgestellte Verhalten nicht zu. Das\ngilt um so mehr, als Monika DB das der Tat\nunmittelbar vorausgegangene Wochenende - nach einen\nStreit an Samstagabend ohne weitere Spannungen -\n\nmit dem Angeklagten verbracht hatte (UA Bl. 5, 6),\nund er dann \"am Tattag (Montag) unvorbereitet nit\n\ndem Trennungsbegehren seiner Freundin konfrontiert\nwurde\" (UA Bl. 17).\n\nIm neuen Urteil sollten Formulierungen vermieden\nwerden, die den Eindruck erwecken könnten, daß der den\nTatbestand der versuchten Tötung begründende Waffeneinsatz strafschärfend verwertet worden sei (vgl. § 46\nAbs. 3 StGB).\n\nSollte wiederum eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe als angemessen erachtet werden, So\nwären bei der Prüfung, ob die in § 56 Abs. 2 StGB genannten besonderen Umstände vorliegen, die oben erwähnten Gesichtspunkte ebenfalls zu berücksichtigen.\nGegebenenfalls wären erneut die Voraussetzungen des\n§ 56 Abs. 3 StGB zu erörtern.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-02/2-str-492-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-02/2-str-492-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.069688+00:00"}}