{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-11-02_2_StR_383_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-11-02","aktenzeichen":"2 StR 383/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fast\n\noa\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 383/83 URTEIL\nIM 83\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Sowrnjit S EB aus Bad Ha.\ngeboren am ER EEE 1951 in DEE (Indien),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nHM\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1983, soweit\nes den Angeklagten SB betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\nnur insoweit vertreten wird, als sie den Strafausspruch\nbetrifft. Mit der Sachrüge beanstandet die Beschwerdeführerin, daß der Angeklagte nicht auch wegen eines\nmit der Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens des Raubes verurteilt wurde, und greift\nden Strafausspruch an. Das Rechtsmittel ist nur zum\nStrafausspruch begründet.\n\nI. Nach den Feststellungen wurde der Zeuge Akram\nam Ausgang eines bei einer Gaststätte aufgestellten\nFestzeltes vom Angeklagten und einem Mittäter angegriffen. Zu diesem Zeitpunkt führte er eine Hüfttasche\nmit 300 bis 400 DM mit sich, die er an einem quer über\nden Oberkörper verlaufenden Schulterriemen trug. Als\nAkram nach der tätlichen Auseinandersetzung verletzt\nam Boden lag, flohen der Angeklagte und seine Begleiter.\nAkram wurde anschließend zunächst in die Gaststätte und\ndann ins Krankenhaus verbracht. \"Seine Tasche mit dem\nGeld war weg\" (UA S. 3 bis 5).\n\nDie dem Angeklagten angelastete gewaltsame Wegnahme\n\nder Geldtasche sah das Landgericht nicht als erwiesen\nan. Seine Beweiswürdigung beanstandet die Beschwerdeführerin zu Unrecht. Sie verkennt, daß es allein Sache\ndes Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahnme\nfestzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151).\n\nH\n\n-u-\n\nDie Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters\nbrauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind\n\n(BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht\n\nist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden.\nEs darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf\ndie Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe\nrechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen,\nUnklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder\ngesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20).\n\nDerartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag\nder Revision noch sonst ersichtlich. Die Angaben des\nBelastungszeugen I] waren, wie das Landgericht .\nrechtsfehlerfrei dargetan hat (UA S. 9), ohne Beweiswert. Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht\nbeanstandet. Außer von diesem Zeugen wurde der Angeklagte nur von dem Geschädigten MB der Wegnahme\nder Geldtasche bezichtigt. Die Strafkammer hat ausführlich begründet, weshalb sie allein auf diese Aussage eine Verurteilung nicht stützen konnte. Der Zeuge\nAU hatte sowohl zum eigentlichen Tatgeschehen (Zeitpunkt und Art und Weise der Wegnahme der Geldtasche)\nals auch zu Nebenpunkten (Anwesenheit des Zeugen\nME am Tatort, Besuch bei der Zeugin TER nach\nder Tat) in der Hauptverhandlung eine andere Darstellung gegeben als bei vorangegangenen Vernehmungen.\n\n7\n\n-5_\n\nEs ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer diese Widersprüche zum Anlaß nahn,\ndie Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen AB, soweit\nsie die Wegnahne der Geldtasche betraf, in Zweifel zu\nziehen. Sie hat danit nicht, wie die Revision meint,\n\"die gesetzlichen Anforderungen an die richterliche\nÜberzeugung von der Schuld überspannt\", zumal der festgestellte Sachverhalt die Wegnahme durch Dritte während\nund vor allem nach der tätlichen Auseinandersetzung\nebenso möglich erscheinen läßt wie ein Verlieren der\nGeldtasche beim Transport des Verletzten in die Gastwirtschaft und ins Krankenhaus.\n\nII. Die Strafkammer billigte dem Angeklagten für\ndie Tat im Hinblick auf vorher genossenen Alkohol verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu.\nDiese Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlerm.\n\n1. Bedenken begegnet schon, daß die Strafkammer\nihren Erörterungen eine Blutalkoholkonzentration zur\nTatzeit von 1,6%o zugrundelegte, ohne dies zu begründen (UA S,\nDenn da die Blutentnahme nach den Feststellungen nicht\nunmittelbar nach der Tat erfolgte, sondern einige Zeit\nspäter (UA S. 5), kann der für die Tatzeit angenommene\nWert nicht der Entnahmewert sein, Die Strafkammer hätte\ndaher die Anknüpfungstatsachen mitteilen müssen, auf\nGrund deren sie den Blutalkoholgehalt für die Tatzeit\nerrechnet hat, nämlich - zumindest - den Zeitpunkt der\nBlutentnahme, den Entnahmewert und den Rückrechnungsfaktor. Da dies unterblieben ist, ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die vom Tatrichter vorgenommene\nBerechnung zu Überprüfen.\n\n3).\n\n-6 -\n\n2. Zu § 21 StGB führt die Strafkammer aus:\n\n\"Es ist aus langjähriger forensischer Erfahrung\ngerichtsbekannt, daß insbesondere bei Körperverletzungsdelikten der Alkoholeinfluß schneller\nzum Überschreiten der Grenze der eingeschränkten\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt als\nbei anderen Delikten. Das Verhalten des Angeklagten gibt genügend Anhaltspunkte für eine während der Tat bestehende erhebliche Binschränkung des Hemmungsvermögens\" (UA S. 13).\n\nDiese Begründung reicht hier nicht aus.\n\nOb Trunkenheit die Schuldfähigkeit ausschließt\noder vermindert, kann, von extrem hohen oder niedrigen\nBlutalkoholwerten abgesehen, nur nach Würdigung aller\nUmstände des Einzelfalles entschieden werden (BGH\nNJW 1969, 1581; BGH, Strafverteidiger 1982, 69). Zu\neiner solchen Würdigung bestand hier um so mehr Anlaß,\nals eine Blutalkoholkonzentration von 1,6%o bei einem\ngesunden Menschen in der Regel noch nicht zur verminderten Schuldfähigkeit führt (siehe für eine BAK von 1,8\nbis 1,9%0o BGH VRS 33, 431, 433 m.w.N.). Dem Landgericht\nkann auch nicht darin gefolgt werden, daß bei Körperverletzungsdelikten im Vergleich zu anderen Straftaten\nschon bei geringerer alkoholischer Beeinflussung verminderte Schuldfähigkeit eintritt. Vielmehr ist zu beachten,\ndaß selbst erhebliche Alkoholmengen in der Regel nicht die\nHemmungen lösen, die einen - normalen - Menschen davon abhal’\nschwerste Angriffe gegen Leib oder Leben eines anderen\nzu begehen (vgl. BGH GA 1955, 269, 271; Urteil vom 22.\nNovember 1979 - 4 StR 513/79 -).\n\n- 7-\n\nDie knappen ausführungen der Strafkammer zur\nverminderten Schuldfähigkeit sind nicht geeignet,\ndem Revisionsgericht die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die nach dem Vorstehenden gebotene\numfassende Würdigung erfolgt ist. Denn es wird\nnicht bekannt gegeben und ist auch dem Gesamtzusamnenhang der Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen,\nwelche Verhaltensweisen des Angeklagten als Anhaltspunkte für eine erhebliche kKinschränkung seines\nHemmungsvermögens angesehen wurden. -\n\n5. Die Strafkamner hat die Strafe dem gemäß\n§§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des 8 223 a\nStGB entnommen. Da demnach nicht auszuschließen ist,\ndaß die aufgezeigten Rechtsfehler die Festsetzung\nder Strafe beeinflußt haben, ist die Aufhebung des\nStrafausspruchs geboten.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-02/2-str-383-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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