{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-11-02_2_StR_311_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-11-02","aktenzeichen":"2 StR 311/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 311/83 URTEIL\nom.)\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Christa Renate MED zeborene MED\naus DEE, geboren am ih. EEE 1946 in Ron,\n\nwegen Hehlerei u. a.\n\nsv ol\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten\nChrista MB wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 15. Dezember 1982,\n\n1. soweit die Angeklagte Christa\nMED verurteilt worden ist,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte\nder Hehlerei in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung schuldig ist,\n\nb)\n\na\n\nim gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\n2. soweit der Angeklagte Fred MB\nverurteilt worden ist,\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen,\nder Hehlerei in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und Betrug sowie der weiteren Urkundenfälschung schuldig ist,\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe\nsowie in den Aussprüchen über die\nwegen\n\naa) Hehlerei in elf Fällen,\n\nbb) Hehlerei in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung in 13\nFällen,\n\ncc) Hehlerei in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und Betrug\nin drei Fällen\n\nverhängten Einzelstrafen mit den\njeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision der An-\n\ngeklagten Christa MB wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Christa MB\nwegen Hehlerei in acht Fällen, Hehlerei in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im\nübrigen freigesprochen.\n\nDie mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung des Strafausspruchs; das weitergehende Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Handlungen der Angeklagten sind als eine Tat\nim Rechtssinne zu bewerten. Nach den Feststellungen\nhalf die Angeklagte dadurch beim Absatz der gestohlenen\nKraftfahrzeuge, daß sie die für den Umbau erforderlichen,\nmit anderen Fahrgestellnummern versehenen Fahrzeugteile\n\nd0\n\nund -papiere besorgte und den Dieben, die den Umbau\n\nin der Werkstatt ihres Ehemannes vornahmen, zur Verfügung stellte. In dieser Werkstatt konnten gleichzeitig bis zu sechs Personenkraftwagen untergestellt\nwerden (UA S. 5). Die Fahrzeugteile und Fahrzeugpapiere hat die Angeklagte an verschiedenen Tagen\n\nin der Zeit zwischen dem 2. Mai 1979 und dem 5. November 1979 gekauft und den Vortätern für Fahrzeuge\nüberlassen, die in der Zeit zwischen dem 9. April 1979\nund dem 8. Dezember 1979 gestohlen worden waren. Das\nLandgericht wertet lediglich die Handlungen als eine\nTat im Rechtssinne, bei denen die Angeklagte Fahrzeugteile zur Verfügung stellte, die sie bei der gleichen\nGelegenheit gekauft hatte; es berücksichtigt dabei\nnicht, daß eine fortgesetzte Handlung auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter in Erweiterung seines\nbisherigen Vorsatzes den Entschluß zu einer weiteren\ngleichartigen strafbaren Handlung vor Beendigung der\nzunächst geplanten faßt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; BGH,\nUrteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 96/83). Im vorliegenden Falle begann die Absatzhilfe der Angeklagten - soweit sie Ersatzteile für bereits entwendete Fahrzeuge\nkaufte - mit dem Erwerb der entsprechenden Teile und\nendete frühestens damit, daß sie diese den Vortätern\nzur Verfügung stellte, wenn nicht erst mit der Beendigung des Umbaus der Fahrzeuge in den von ihren\nEhemann auf den Namen ihrer Mutter angemieteten\nGaragen.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte\nkönnen die Handlungen der Angeklagten nur als eine\nTat im Rechtssinne bewertet werden:\n\nAm 9. April 1979 wurden zwei Fahrzeuge gestohlen\nund in den Garagen des Ehemannes der Angeklagten untergestellt.\n\nEines verkaufte die Angeklagte, nachdem es in der\nüblichen Art und Weise umgebaut worden war, selbst\n(Fall 1.17). Das andere veräußerte der Dieb. Die Angeklagte leistete dadurch Absatzhilfe, daß sie am\n29. Mai 1979 Ersatzteile und Fahrzeugpapiere besorgte\n\nund dem Dieb anschließend zur Verfügung stellte (Fall\n1.16).\n\nÜber welchen Zeitraum sich die Handlungen der Angeklagten in beiden Fällen erstreckten, konnte nicht festgestellt werden. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Angeklagte den Entschluß zu den weiteren\n\nHandlungen schon faßte, als die früheren noch nicht beendet waren.\n\nDas gleiche gilt für die vom Landgericht als selbständige Hehlerei bewerteten Handlungen der Angeklagten\nnach dem Diebstahl vom 3. Mai 1979, mit denen sie - zu\neinem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt - am\n2. Mai 1979 gekaufte Ersatzteile und Fahrzeugpapiere\nzur Verfügung stellte (Fall 1,19).\n\nWeiterhin ist nicht auszuschließen, daß zumindest\neine der früheren Taten noch nicht beendet war, als\nsich die Angeklagte entschloß, weitere Ersatzteile\nund Kfz-Papiere, welche sie bereits am 29. Mai 1979\nerworben hatte, für das am 4, Juni 1979 gestohlene\nFahrzeug bereitzustellen (Fall 1.26), und daß sich\ndiese Überschneidungen zwischen den vorhergehenden\n\ndo\n\nund den nachfolgenden Handlungen auch nach den späteren\nDiebstählen vom 18. Juni (Fall 1.27), 5. Juli (Fall 1.32),\n8. Juli (Fall 1.33), 9. August (Fall 1.34), 14. August\n(Fall 1.37), 10. September (Fall 1.39), 12. Oktober\n\n(Fall 1.42), 29, Oktober (Fall 1.43), 1. Dezember\n\n(Fall 1.53) und 8. Dezember (Fall 1.55) fortsetzten.\n\nAuch die Hilfe beim Absatz eines am 18. Mai 1979\ngestohlenen Fahrzeuges, für das die Angeklagte erst am\n25. Juli 1979 Ersatzteile kaufte, kann hiernach nicht\nals selbständige Tat angesehen werden (Fall 1.23).\n\nInsgesamt gesehen sind die Handlungen der Angeklagten deshalo als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten. Sie hat die Absatzhilfe im Rahmen eines eingespielten Systems zwischen Dieb und Hehler geleistet\n(vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1975 - 1 StR 538/74;\nvom 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 = Strafverteidiger\n1981, 125; vom 12. Januar 1982 - 5 StR 736/81). Dieses\nbestand darin, daß gestohlene Fahrzeuge in den auf\nden Namen der Mutter der Angeklagten angemieteten\nGaragen untergestellt und dort in der gleichen Art\nund Weise mit anderen, die Fahrgestellnummer tragenden Ersatzteilen und Fahrzeugpapieren versehen wurden,\nwelche die Angeklagte regelmäßig für mehrere Fahrzeuge\njeweils bei einer bestimmten Autoverwertungsfirma\n- teilweise schon vor den Diebstählen - gekauft hatte,\n\nDie fortgesetzte Handlung umfaßt auch die beim\nKauf der Ersatzteile zur Verschleierung der Straftaten\nbegangenen Urkundenfälschungen, die mindestens in\nzwei Teilakten mit Hehlereihandlungen zusammenfallen.\n\nNach allem ist die Angeklagte - nach Einstellung\n(§ 154 Abs. 2 StPO) der Fälle Nr. 2.22, 2.24 und 2.6\nder Anklage - wegen der verbleibenden Teilakte der\nNr. 1.17, 1.33, 1.37, 1.42, 1.43, 1.55 (Hehlerei)\nsowie 1.16, 1.19, 1.23, 1.26, 1.27, 1.32, 1.34, 1.39,\n1.53 (Hehlerei und Urkundenfälschung) und 2.23, 2.25\n(Urkundenfälschung) wegen fortgesetzter Hehlerei in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu bestrafen.\n\nDer Schuldspruch ist entsprechend zu ändern\nund der Strafausspruch aufzuheben.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs\nauch auf den Mitangeklagten Fred MB zu erstrecken, Ssoweit dieser wegen Hehlerei (in elf Fällen), Hehlerei in\nTateinheit mit Urkundenfälschung (in 13 Fällen) und\nHehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug\n(in drei Fällen) verurteilt worden ist. Die ihm insoweit\n\nzur Last gelegten Handlungen sind ebenfalls als eine\n(fortgesetzte) Tat zu bewerten. Die von der Änderung\ndes Schuldspruchs betroffenen Einzelstrafen und die\nGesamtstrafe waren aufzuheben,\n\nMüller Meyer -Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-02/2-str-311-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-02/2-str-311-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.004228+00:00"}}