{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-10-26_2_StR_621_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-10-26","aktenzeichen":"2 StR 621/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fr OF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 621/83 BESCHLUSS\n26.70 2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEnin S@EMB , in der Bundesrepublik Deutschland ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am. EB 1961 in\nKO (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 26. April 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Vergewaltigung\nin zwei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung,\nRaub und Freiheitsberaubung, sowie\nwegen Diebstahls verurteilt ist,\n\n2. in den Aussprüchen über\n\na) die im Fall DB erkannten\nEinzelstrafen und\n\nb) die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten führt zur Änderung des\n\nSchuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Ansicht der Strafkammer, im Fall Deufel\nwürden die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung\nzu dem Raub und der Freiheitsberaubung im Verhältnis\nder Tatmehrheit stehen, ist unzutreffend. Vielmehr\nsind alle vier Delikte tateinheitlich verbunden; denn\nder Angeklagte hat die der Verwirklichung dieser Tatbestände dienende Gewaltanwendung während des gesamten\nGeschehensablaufs aufrechterhalten.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran durch § 265 StPO nicht gehindert, da sich der Angeklagte gegenüber dieser recht-\n\nlichen Würdigung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können,\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\nder im Fall Deufel bestimmten Einzelstrafen sowie der\nGesamtstrafe zur Folge.\n\nIm übrigen ist die Revision im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-26/2-str-621-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-26/2-str-621-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.903300+00:00"}}