{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-10-26_2_StR_597_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-10-26","aktenzeichen":"2 StR 597/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+ ol6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 597/83 BESCHLUSS\n26.78.72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter R EB aus Bad Euup- io,\ndort geboren am . EIS 19:17,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Marburg\nvom 4. Mai 1983 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendschutzkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig gesprochen. Soweit sich die Revision hiergegen richtet,\nist sie unbegründet.\n\nDas Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nzur Tatzeit erheblich vermindert gewesen war. Sie hat\ndeshalb in einem als besonders schwer gewerteten Fall\nden Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB und in den\n\n%\n\n- 3 -\n\nübrigen drei Fällen den Normalstrafrahmen des § 176\nAbs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. In\ndiesem Zusammenhang hat sie ausgeführt:\n\n\"Dabei hatte sich die Kammer allerdings bewußt\nzu bleiben, daß die verminderte Schuldfähigkeit nicht positiv festgestellt, sondern nur\nnicht ausgeschlossen werden konnte, und auch\ndies nur unter Zurückstellung nicht unerheblicher Bedenken und hart am Rande des Vertretbaren\" (UA S. 13).\n\nDiese Erwägungen lassen besorgen, daß das Gericht die\nStrafe aus den genannten Gründen in geringerem Umfang\ngemildert hat, als es bei positiver Feststellung gemildert hätte, Das wäre unzulässig. Erscheint ein dem\nAngeklagten günstiger Sachverhalt nach dem Beweisergebnis möglich, so ist er der Entscheidung zugunsten des\nAngeklagten uneingeschränkt zugrundezulegen. Der An-\n\n-u-\n\ngeklagte darf nicht deshalb schlechter gestellt werden,\nweil sich das Gericht nicht darüber hinaus die dahingehende Überzeugung verschaffen kann. Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß sich die fehlerhafte Erwägung\ninsbesondere bei der Bildung der nahe an die Summe der\nbinzelstrafen heranreichenden Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nVRiBGH Dr. Mösl ist\ninfolge Urlaubsabwesenheit an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert,\n\nMeyer Meyer Maier\n\nTheune Niemöller\n\na\n\n*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-26/2-str-597-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-26/2-str-597-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.882142+00:00"}}