{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-10-21_2_StR_485_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-10-21","aktenzeichen":"2 StR 485/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"are PL\n\nStGB §§ 30, 31\n\n1. Bleibt ein an der Verabredung eines Verbrechens beteiligter Täter nach der Verabredung untätig, so liegt\nin seinem passiven Verhalten jedenfalls dann ein \"Verhindern der Tat\" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nwenn nach seiner Vorstellung das verabredete Verbrechen ohne ihn nicht ausgeführt werden kann.\n\n2. Zur Strafzumessung nach § 30 StGB.","text_plain":"74\n054\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nare PL\n\nStGB §§ 30, 31\n\n1. Bleibt ein an der Verabredung eines Verbrechens beteiligter Täter nach der Verabredung untätig, so liegt\nin seinem passiven Verhalten jedenfalls dann ein \"Verhindern der Tat\" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nwenn nach seiner Vorstellung das verabredete Verbrechen ohne ihn nicht ausgeführt werden kann.\n\n2. Zur Strafzumessung nach § 30 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 21. Oktober 1983 - 2 StR 485/83 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 485/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Erich-Wolfgang M REED\naus Nie FEB, zeboren am WE. EEE 1960\nin Ni»,\n\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen u.a.\n\n+7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 31. März 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Verabredung zu\neinem Verbrechen des schweren Raubes verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin vier Fällen und wegen Verabredung zu einem Verbrechen\ndes schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat zum Teil Erfolg.\n\n1. In den Fällen des Diebstahls läßt weder der\nSchuldspruch noch der Strafausspruch einen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision\nmacht hierzu keine Einzelausführungen.\n\n2. Indessen kann die Verurteilung wegen Verabredung\nzu einem Verbrechen des schweren Raubes nicht bestehenbleiben.\n\nNach den Feststellungen kamen der Angeklagte und zwei\nandere überein, einen Tankwart zu überfallen und auszurauben.\nGemeinsam erkundeten sie acht- bis neunmal den ins Auge\ngefaßten Tatort, vereinbarten Einzelheiten der Tatausführung\nund besorgten eine Luftpistole sowie Hilfsmittel zu eigener\nUnkenntlichmachung und zum Fesseln und Knebeln des Opfers.\nMehrmals warteten sie mit ihrer Ausrüstung in der Nähe der\nTankstelle auf eine günstige Gelegenheit zur Ausführung der\nTat. Diese unterblieb jedoch, weil den Beteiligten \"die\nSituation\" jeweils \"zu ungünstig erschien\"; einmal störte\nein Fußgänger mit Hund, zu einem anderen Zeitpunkt versahen\nstatt des einen zwei Tankwarte den Dienst, bei wieder\nanderer Gelegenheit war ein Tankwagen vorgefahren oder wollte\nkeiner der Täter \"zuerst loslaufen\", Darüber, ob der Überfallsplan weiter verfolgt oder aufgegeben werden sollte,\nwurde nicht gesprochen.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten\ndie Verabredung zur Begehung eines Verbrechens des schweren\nRaubes, von der er nicht mit strafbefreiender Wirkung\nzurückgetreten sei (§§ 30, 31 StGB). Diese Ansicht wird\nvon den bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung, daß\nder Angeklagte mit seinen beiden nach dem Plan vorgesehenen Mittätern verabredet hat, ein Verbrechen des schweren\nRaubes zu begehen (§ 30 Abs. 2 StGB). Die Begründung jedoch,\nmit der das Landgericht freiwilligen Rücktritt (§ 31 StGB)\nverneint, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer meint, daß strafbefreiender Rücktritt\nhier ausscheide, weil \"die Nichtausführung der verabredeten\nTat in keiner Weise auf ein aktives Tun des Angeklagten\nzurückzuführen\" sei. Über die Frage, ob man nach dem letzten\nergebnislosen Aufsuchen des Tatorts erneut einen Versuch\nzur Durchführung des Überfalls unternehmen solle, sei nicht\ngesprochen worden. Die Tatausführung sei immer wieder\ndurch äußere ungünstige Umstände und schließlich auch daran\ngescheitert, daß der Angeklagte und seine Mittäter infolge\nder vielfachen vergeblichen Versuche mutlos geworden seien.\n\nDiese Ausführungen geben Grund zu der Besorgnis, daß\ndie Kammer bei ihren Erwägungen zu § 31 StGB wesentliche\nGesichtspunkte außer acht gelassen hat.\n\nWohl trifft es zu, daß bloßes Untätigbleiben nach der\nVerabredung eines Verbrechens in der Regel nicht zur Straflosigkeit des Täters führt, vielmehr eigener, auf Abwendung\ndes Erfolgs gerichteter Einsatz erforderlich ist. Passives\nVerhalten ist jedoch dann \"Verhindern der Tat\" im Sinne des\n§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Täter nichts unternimmt,\n\nweil nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete\nPlan nicht verwirklicht werden kann, und daraufhin die\nTat unterbleibt., Dies kann der Fall sein, wenn allein der\n\nTat gerichtetes aktives Tun (vgl. BGH GA 1974, 243 zu § 49 a\nAbs. 4 StGB aF; Roxin in LK StGB 10, Aufl. 8 31 Ran. 20).\n\neinander, obwohl ihre Feststellungen sie hierzu hätten\ndrängen müssen, Allein schon die Tatsache, daß dem Angeklagten und dem von ihm zunächst in den Plan eingeweihten\nHerzogenrath \"die Begehung der Tat zu zweit zu gefährlich\nerschien\" und beide deshalb im weiteren Verlauf Schäfer\nhinzuzogen (UA S, 5), läßt es als nicht ausgeschlossen er-\n\nkönne und werde ohne ihn nicht verwirklicht werden. Auch\ndie Unsicherheiten in der Tatplanung (UA Ss. 6) und die\nletztlich eingetretene \"Mutlosigkeit\" der Täter (UA S. 6,\n9) geben Anlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte die Überzeugung haben konnte und hatte, die beiden anderen würden\n\nschon deshalb die Tat nicht ausführen, weil sie nicht einmal\nzu dreien den Mut hierzu aufgebracht hatten.\n\nb) Sollte auch die neue Hauptverhandlung zu dem\nErgebnis führen, daß der Angeklagte von der Verabredung\ndes schweren Raubes nicht mit strafbefreiender Wirkung\nzurückgetreten ist, so wird zu beachten sein, daß § 30\nStGB nach einhelliger Meinung kein selbständiger Tatbestand ist, sondern nur die Strafdrohung für ein Verbrechen\nüber dessen Vollendung und Versuch hinaus auf einzelne\nVorbereitungshandlungen ausdehnt. Dabei knüpft die Vorschrift jeweils sowohl an den gesetzlichen Tatbestand\neines bestimmten Verbrechens wie auch an dessen Rechtsfolgen an. Da, soweit nach dem Gesetz minder schwere Fälle\nin Betracht kommen, deren Vorliegen beim Versuch der Tat\nebenso zu prüfen ist wie bei der Vollendung, muß gleiches\nauch beim Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB gelten.\nDie hiervon abweichende Meinung würde zu dem durch nichts\nzu rechtfertigenden Ergebnis führen, daß zwar bei der\nVollendung und dem Versuch eines Verbrechens als den\nschwereren Begehungsformen die Anwendung eines milderen\nStrafrahmens in Betracht käme, nicht aber bei der nicht\neinmal zum Versuch im Sinne des § 22 StGB gediehenen\nVerabredung des Verbrechens. Im vorliegenden Fall würde\ndies bedeuten, daß, hätte der Angeklagte den schweren Raub\nbereits versucht und läge insoweit ein minder schwerer Fall\nvor, ein - überdies der Milderungsmöglichkeit nach § 23\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB unterliegender - Strafrahmen von\neinem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe anwendbar\nwäre (§ 250 Abs. 2 StGB), während es bei der Verabredung\ndes schweren Raubes ohne Rücksicht auf deren Einzelheiten\nbei dem sich aus § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 250 Abs. 1,\n§ 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen von mindestens zwei\n‘Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe\nverbleiben müßte.\n\nAuch bei der Verabredung ist deshalb stets zu prüfen,\nob sich das Verbrechen, an dessen Tatbestand § 30 StGB an-\n\n4\n\n- 7-\n\nknüpft, nach dem Inhalt der Verabredung und den geplanten\näußeren Umständen der Tat als minder schwerer Fall darstellt. Dabei können die Motive der Täter ebenso ins\nGewicht fallen wie die Vereinbarungen Über die Tatausführung, etwa die Abmachung, daß keinesfalls oder notfalls\nscharfe Waffen mitgeführt und eingesetzt werden sollen,\ndaß dem Verbrechensopfer keinesfalls Verletzungen beigebracht werden sollen oder daß bei Gefahr für Leib oder\n\nAus diesen Gründen wird die Strafkammer bei der Strafzumessung auch prüfen müssen, ob die Beteiligten einen\nschweren Raub in der Form eines minder schweren Falles\nverabredet haben und deshalb der nach § 49 Abs. 1 StGB zu\nmildernde Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB anzuwenden ist.\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-21/2-str-485-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-21/2-str-485-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.697303+00:00"}}