{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-10-21_2_StR_289_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-10-21","aktenzeichen":"2 StR 289/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"w0S)\n\nStGB § 229\n\nZur Auslegung des § 229 StGB,","text_plain":"H\n0%\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nw0S)\n\nStGB § 229\n\nZur Auslegung des § 229 StGB,\n\nBGH, Urt. v. 21. Oktober 1983 - 2 StR 289/83 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 str 289/55 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glas- und Gebäudereiniger Walter R GEEEEEEEEREEn\n\naus KM, geboren am &@, CEEEEED 1935 in Ni /\nKreis Kal, zur Zeit in Untersuchungshaft\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\n“\n\n#1\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\n- Niemöller _\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nGEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\n\nvom 22. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Nach den Urteilsfeststellungen spritzte der\nAngeklagte aus einer Plastikflasche 30%ige Salzsäure\nins Gesicht der schlafenden Zeugin DB. Als diese\nhierdurch erschreckt hochfuhr und die Augen öffnete,\ntat er es erneut. Vor der Tat war die etwa 25 cm hohe\nEinliter-Flasche bis in Höhe von ca. 20 cm gefüllt gewesen. Nachher betrug diese nur noch 1 cm. Infolge Verätzung verlor die Zeugin das Sehvermögen auf dem rechten\nAuge; das andere Auge wurde ebenfalls in Mitleidenschaft\ngezogen, jedoch ermöglicht eine Glaskorrektur eine Sehkraft bis 90%. Durch das wie tot wirkende rechte Auge\nwird das Gesicht entstellt bleiben; ob dies durch Einsetzen eines Glasauges abgeschwächt werden kann, erschien dem Landgericht nicht feststellbar.\n\nDie Strafkammer hat lediglich den Tatbestand des\n§ 224, nicht auch den des § 229 StGB für erfüllt erachtet und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Nach ihrer Ansicht muß wegen\nder hohen Strafdrohung in dieser Vorschrift das Absichtsmerkmal dahin eingeengt werden, daß nur das Erstreben\neiner \"ganz erheblichen Gesundheitsbeschädigung\" genügt. Hierzu heißt es im Urteil, der Angeklagte habe\naus Enttäuschung, Wut und Verzweiflung über das Verhalten seiner ehemaligen Braut und ber die Trennung\nvon seinem Kind die Zeugin mißhandeln wollen, um sie\nzu strafen oder ihr Angst einzuflößen; ob es ihm aber\ndarüberhinaus darauf angekommen sei, sie \"besonders\nstark zu verletzen, beispielsweise, um sie durch Entstellung oder Blindheit für andere Männer uninteressamt\nzu machen\", sei nicht zu ihrer, der Strafkammer, vollen\nÜberzeugung nachgewiesen.\n\nDie - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision\nder Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Nichtanwendung des § 229 StGB.\n\nIl. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Entgegen dem Standpunkt des Landgerichts geben\ndie Strafrahmen des § 229 StGB keinen Anlaß, das in\ndieser Vorschrift verwendete Absichtsmerkmal (\"um\ndessen Gesundheit zu schädigen\") in jenem engen Sinn\nauszulegen. Sofern die Strafdrohungen es erforderlich\nmachen sollten, den Anwendungsbereich der Bestimmung,\nwie er sich nach der bisherigen Rechtsprechung ergibt,\nstärker einzuschränken, bedarf es hierzu nicht einer\nderartigen Einengung des Absichtsbegriffs, Sie wird\nselbst von denjenigen nicht gefordert, die für die\nrestriktivste Auslegung der Vorschrift eintreten.\nHirsch (in LK, 10. Aufl. § 229 Rdn. 18) vertritt zwar\ndie Auffassung, daß die beabsichtigte Gesundheitsbeschädigung von \"erheblicher\" Art sein müsse. Dies ist\naber nicht dahin zu verstehen, daß er nur so schwerwiegende Dauerschädigungen wie Blindheit oder Entstellung als ausreichend ansieht. Denn auch nach\nseiner Meinung genügt die Absicht der Herbeiführung\neiner Gesundheitsbeschädigung von nur vorübergehender\nArt. Vor allem setzt er nicht - wie das Landgericht -\nvoraus, daß ein ganz erheblicher Gesundheitsschaden\nangestrebt sein muß, Das gleiche gilt für die Auffassung von Stree (in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 229 Rdn. 9) und Horn (in SK, 3 229 Rdn. 7).\n\n2. Das Urteil kann Schon wegen jenes unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts nicht bestehenbleiben,\nAuf diesen käme es allerdings dann nicht an, wenn auf\nder Grundlage der bisherigen Feststellungen eines der\nanderen Tatbestandsmerkmale zu verneinen wäre, Das\nist jedoch nicht der Fall.\n\na) Im Schrifttum wird zum Teil die Ansicht vertreten (so von Hirsch, aaO Rdn, 10 und Horn, aaO\nRdn. 5; vgl. auch Olshausen, StGB 12, Aufl. § 229\nAnm. 3; v. Hippel, Strafrecht S. 200), der in der\nEignungsformel verwendete Begriff der Gesundheitszerstörung erfordere entgegen der herrschenden Meinung\ndie endgültige oder zumindest unabsehbar langwierige\nAufhebung der Gesundheit, nämlich den Eintritt des\nTodes oder eines den Körper im ganzen schwer in Mitleidenschaft ziehenden chronischen Krankheitszustandes,\nd.h. eines endgültigen oder wenigstens unabsehbar langwierigen Zustandes i.S. des § 224 StGB (Siechtum,\nLähmung, Geisteskrankheit u.a.). Ob dieser Meinung\nbeizupflichten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht\nentschieden zu werden. Wenn nach ihr die Eignung des\nStoffes zur Verursachung einer Geisteskrankheit ausreicht, dann hat das auch für ein Mittel zu gelten,\ndas zur völligen Erblindung, d.h. auf beiden Augen\nführen kann. Diese Gefahr besteht aber beim Spritzen\n30%iger Salzsäure in der hier festgestellten Menge\nauf das Gesicht eines Menschen,\n\nb) Unter solchen Umständen kann die Anwendbarkeit\ndes § 229 StGB nicht davon abhängig sein, ob sich die\nWirkung des Stoffes im Körperinnern entfaltet hat (so\naber der Standpunkt von Hirsch, aa0 Ran. 13; Stree, aaO\n\nRdn. 6; Horn, aaO Rdn. 5). Maßgebend ist, daß die\nSchwere der möglichen Auswirkung des äußerlich angewandten Mittels auf die Gesundheit der Gefährdung durch\neinen in das Körperinnere eingeführten Stoff gleichkommt (BGHSt 15, 113, 115; BGH NJW 1976, 1851 f).\n\n2. Für die zukünftige Entscheidung weist der\nSenat vorsorglich darauf hin, daß bei der Prüfung,\nob das Absichtsmerkmal gegeben ist, nicht auf eine\nAuseinandersetzung mit den besonderen Umständen des\nFalles verzichtet werden kann, nämlich daß dem Angeklagten die ätzende Wirkung von Salzsäure bekannt war,\ndaß ihn außerdem die Zeugin HD erst einige Wochen\nvor der Tat ausdrücklich auf die Gefährlichkeit dieses\nMittels aufmerksam gemacht hatte, ferner daß es sich\num eine erhebliche Menge Salzsäure handelte, die er\nin das Gesicht der Zeugin De spritzte.\n\n-7-\n\nDas Landgericht hat u. a, straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte nach der Tatbegehung geflüchtet sei, statt Hilfe zu leisten. Angesichts\ndieser Strafzumessungserwägung besteht Anlaß zu dem\nweiteren Hinweis, daß das Fehlen eines Milderungs-\n&Tundes nicht eine Strafschärfung rechtfertigt,\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-21/2-str-289-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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