{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-10-19_2_StR_519_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-10-19","aktenzeichen":"2 StR 519/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"V24\n082\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 519/83 BESCHLUSS\n\nFe}\n7) A8,P?\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n\n2.\n\nHarry W ii zus MEBEB, geboren am\nWB. GEEEEEEEB 19.5 in worin, |\n\nMaurizio Salvatore CB aus MED,\ngeboren am WB. EB 1960 in sie (Italien),\n\nPeter St u zus ME, geboren\nam. EEE 1960 in Timm (UASSR),\n\nRene KB aus ME-KE, geboren am\nW@. EEE 1960 in zum,\n\nMohamed Amar DEE zus vo, zeboren am WP. EB 1950 in TE (Tunesien),\n\nsämtlich zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen schweren Raubes\n\nPf?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Kg\nund DEEEB gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. März 1983 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n2. a) Auf die Revisionen der Angeklagten\nVD, CE und StB wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit\nes sie betrifft, im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nb) Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsmittel der Angeklagten Kg und Den\nsind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser\n\nAngeklagten ergeben. Das gleiche gilt, soweit sich die\nRechtsmittel der Angeklagten wg, CB und Stin-GEB zegen den Schuldspruch richten. Hingegen kann\nder Strafausspruch bei ihnen nicht bestehen bleiben.\n\nII. 1. Die Revision des Angeklagten WW hat\nzum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\nDas Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen\nzu Unrecht nur als Beweisermittlungsamtrag bewertet.\n\nDie Verteidigung hatte unter anderem vorgetragen,\nder Angeklagte habe im frühen Kindesalter eine Hirnschädigung erlitten. Er sei im Alter von eineinhalb\nJahren wegen einer linksseitigen Mittelohrentzündung\noperiert worden, und als Folge dieser Erkrankung sei\nbei ihm offenbar eine Meningitis (Hirnhautentzündung)\naufgetreten, die zu einer Dauerschädigung, nämlich zu\neiner Form des Schwachsinns geführt habe. Der Angeklagte sei Analphabet und auf Grund der hirnorganischkrankheitsbedingten und gesellschaftlich-entwicklungsbedingten Einengung seines Bewußtseins nicht in der\nLage, Aktivitäten Dritter in ihrem Handlungsumfang\nund in ihrer Bedeutung für seine eigene Verantwortlichkeit richtig zu beurteilen.\n\nDamit hat die Verteidigung nicht etwa nur unsubstantiiert geltend gemacht, die Fähigkeit des :Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen, sondern sie hat bestimmt\nbehauptet, aus welchem Grund (Schwachsinn) der Ange-Klagte nur vermindert schuldfähig sei. Vor allem hat\n\n67\n\n2. Die gegen den Angeklagten Stun verhängte\nStrafe kann nicht bestehenbleiben, weil die Strafkamner\ndiesem Angeklagten straferschwerend anlastet, daß er\nseinen Gasrevolver für die Tat zur Verfügung gestellt\nhabe. Da eine Verurteilung wegen schweren Raubes nach\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ohnehin nur möglich ist, wenn\nder Täter oder ein Beteiligter eine Schußwaffe bei\nsich führt, verstößt die Strafschärfende Verwertung\ndieses Umstandes gegen § 46 Abs, 3 StGB.\n\n3. Bei dem Angeklagten Ca» berücksichtigt die\nStrafkammer \"erheblich zu seinen Lasten\", daß er die\nmotorisierten Mitangeklagten SC und Km\n\"ins Spiel gebracht\" und damit die Durchführung\nder Tat erst ermöglicht habe (UA Ss. 36). Das ist\nfehlerhaft, Einem Angeklagten kann der Umstand\nallein, daß er die notwendigen Voraussetzungen für\n\nseine spätere Tat schaffte, nicht straferschwerend\nangelastet werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Etwas anderes\ngilt allerdings, wenn er bei dieser Vorbereitung\nweiteres Unrecht begeht oder Art und Umfang der Vorbereitung auf eine besondere verbrecherische Energie\nhinweisen. Hierfür bieten die Feststellungen indes\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. Als der Angeklagte\nVD sie Mitangeklagten Cage, DEEEB und Zei\n\ndazu bewegte, sich mit ihm abends in der Gaststätte\n\"of\" zu treffen, und ankündigte, es gebe\netwas zu besprechen, \"es ginge um eine Sache mit\n40.000 DM\", hatte sich Cie bereits zu einem nicht\nmehr genau feststellbaren Zeitpunkt mit Se]\nund Kg ebenfalls dort verabredet. Hiernach liegt\nes nahe, zumindest ist es nicht ausgeschlossen, daß\n\nCOM sich mit St und KB bereits verab-\n\nredete, als er von dem Vorhaben des Angeklagten\n\n“EB noch nichts wußte. Kamen StB und\n\nKB aber aus einem anderen Grunde mit CE und\nanschließend gleichsam zufällig mit den eine Straftat planenden anderen Angeklagten zusammen, dann\n\nangelastet werden, es sei denn, er hätte sie nach\neinem zufälligen Zusammentreffen zu einer Teilnahme\nan der Tat überredet, Hierzu hat das Landgericht aber\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-19/2-str-519-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-19/2-str-519-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.518552+00:00"}}