{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-30_2_StR_208_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-30","aktenzeichen":"2 StR 208/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 sen 208/83 BESCHLUSS\n{ Ö g ß) in der Strafsache\ngegen\n\nMargarete K > geborene Schi aus Demm-EEE, geboren am @. ED 1922 in Dmmmmmmmn- GE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n0\n\nMa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n30. September 1983 gemäß § 206 a, § 349 Abs. 2 bis\n\n4 StPO beschlossen;\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 6. Dezember 1982 wird das Verfahren\nim Fall II 8 der Urteilsgründe eingestellt, soweit es nicht die Einzelakte\nvom 10. April und 7. Mai sowie vom\n\n1. und 11. Juni 1979 betrifft.\n\nIm Umfang der Verfahrenseinstellung\nfallen die Kosten des Verfahrens und\ndie der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur\nLast.\n\nDas vorgenannte Urteil wird im Ausspruch\nüber j\n\n1. die im Fall II 8 der Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe\n\nund\n\n2. die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\na\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die sonstigen Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngestützte Revision der Angeklagten hat nur teilweise\nErfolg.\n\n1. In dem vorstehend unter Ziff. I angegebenen Umfang muß das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses\neingestellt werden. Die Verfolgung der betreffenden Einzelakte (des fortgesetzten Betruges) ist nicht mehr zulässig, weil es sich bei ihnen um Strafantragsdelikte\n(§ 263 Abs. 4, § 247 StGB) handelt und der Verletzte\ninzwischen seinen Strafantrag zurückgenommen hat.\n\nDer Senat ist im Wege des Freibeweises zu dem\nErgebnis gelangt, daß die Angeklagte in der Zeit\nvom 1. Juli bis 8. September 1979 mit dem Zeugen\nBED in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Den\nFeststellungen im angefochtenen Urteil läßt sich\nnicht entnehmen, wann sie von ihm aufgenommen wor-\n\nden ist. Deshalb besteht kein Anlaß zur Entscheidung\nder Rechtsfrage, inwieweit das Revisionsgericht bei\nder Prüfung des Vorliegens einer Prozeßvoraussetzung\nan die Feststellungen des Tatrichters zum Schuldspruch\ngebunden ist (vgl. BGHSt 22, 90 f). Aus den von der\nAngeklagten und ihrem Ehemann gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. H@P gemachten Angaben (Bl. 338,\n341 bis 343 d.A.), ferner aus dem Schreiben der Firma\nSEB-HuB vom 30. Oktober 1979 (Bl. 128 Bd. II d.A.)\nsowie den Vermerken vom 22. November 1979 und vom\n\n414. Januar 1980 (Bl. 112, 131 Bd. II d.A.) folgt, daß\ndie Angeklagte seit Anfang Juli bis zum Beginn der am\n9. September 1979 angetretenen Kur mit dem Zeugen zusammengelebt hat. Die Zeitpunkte einzelner Taten\n(innerhalb der Fortsetzungsreihe) ergeben sich allein\naus der Strafanzeige des Verletzten vom 7. November 1979.\nVon ihnen sind alle mit Ausnahme der Einzelakte vom\n\n10. April und 7. Mai sowie vom 1. und 11. Juni 1979\nwährend des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft\nbegangen worden. Nach der Überzeugung des Senats ist\nauszuschließen, daß die Tatzeiten der nicht in der\nStrafanzeige aufgeführten Fälle noch ermittelt werden können. Es muß deshalb zu Gunsten der Angeklagten\ndavon ausgegangen werden, daß auch sie in diesen Zeitraum\nfallen.\n\nDa keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angeklagte die häusliche Gemeinschaft\nallein zum Zweck der betrügerischen Schädigung des\nZeugen ausnutzen wollte, würde die Verfolgung der be-\n\n00\n\ntreffenden Einzelfälle (abgesehen von den vier bezeichneten Ausnahmen) einen noch wirksamen Strafantrag\nvoraussetzen. Der Verletzte hat ihn aber durch sein\nSchreiben vom 10. Oktober 1982 zurückgenommen. In ihm\nhat er eindeutig erklärt, daß er auf eine Bestrafung\nder Angeklagten keinen Wert mehr legt. Dies ist von ihm\nbei seiner Vernehmung vom 10. August 1983 nochmals bekräftigt worden. Weiter hat er bekundet, daß er mit der\nWeiterleitung des Schreibens durch den Verteidiger an\ndas Gericht einverstanden gewesen wäre.\n\nDer Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht\nentgegen, daß sie nur einen Teil der fortgesetzten Handlung betrifft. Diese stellt zwar rechtlich eine Einheit\ndar. Sie umfaßt aber nur diejenigen Einzelhandlungen,\nderen Strafverfolgung zulässig ist, nicht also Strafantragsdelikte, für die kein wirksamer Strafantrag\nmehr gegeben ist.\n\n2, Die wesentliche Einschränkung des Schuldumfangs\nim Fall Brüske (II 8) bedingt die Aufhebung der für\ndiese Tat bestimmten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.\nDer Bestand der anderen Einzelstrafen wird hiervon\nnicht berührt. Zwar war jene Einzelstrafe die höchste,\nDennoch kann der Senat angesichts der Gründe des angefochtenen Urteils mit Sicherheit verneinen, daß ihre\nHöhe die der anderen Einzelstrafen beeinflußt hat.\n\n3, Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\nMösl Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-30/2-str-208-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-30/2-str-208-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.663261+00:00"}}