{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-23","aktenzeichen":"2 StR 151/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"So\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 151/83 URTEIL\nII\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. r,omas DB EEE Aaus ME, geboren am\n@. BED 1949 in Bad Hp, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Bernd Willy DB aus LEBE, dort geboren\nom @. EEE 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. September 1983 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n21. September 1983, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1. Rechtsanwalt Dr. mp aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten Dee,\n\n2. Rechtsanwalt me aus\nals Verteidiger des Angeklagten De,\n- beide in der Hauptverhandlung vom 21. September 1983 -\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten BP und DEEP\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n16. Dezember 1982, soweit es sie betrifft, in\nden Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n- 3 _\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\nFreiheitsstrafen von zehn Jahren (BEP) und von\nneun Jahren (DEE) verurteilt.\n\nDie Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen\ndas Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\nEine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Ben\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr. RE nicht vollständig, sondern nur auszugsweise verlesen wurde, Der\nUmfang der Verlesung einer Urkunde gemäß § 249 Abs. 1\n\n-u-\n\nStPO richtet sich grundsätzlich nach der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO. Eine vollständige Ver-\n\nlesung der Urkunde ist nicht erforderlich; vielmehr ge-\n\nnügt die Verlesung der für die Entscheidung bedeutsamen\nTeile, soweit nicht ein Verfahrensbeteiligter die vollständige Verlesung beantragt (BGHSt 11, 29, 31; BGH,\n\nUrteil vom 30. April 1953 - 4 StR 534/52; BGH, Urteil\n\nvom 8. März 1960 - 5 StR 17/60; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. § 249 Rdn. 31).\n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung\nder §§ 275, 338 Nr. 7 StPO. Sie trägt hierzu vor, der\nVorsitzende habe den vom Berichterstatter unterschriebenen\nUrteilsentwurf umfangreich abgeändert, ohne daß diese\nÄnderungen vom Berichterstatter gebilligt worden seien.\n\nDie dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom\n23. Februar 1983 ergibt jedoch, daß die sachlichen Verbesserungen und Ergänzungen des Urteils vom Berichterstatter vor seiner eigenen Unterschriftsleistung\nvorgenommen wurden. Die danach vom Vorsitzenden angebrachten wenigen Änderungen sind lediglich stilistischer\nArt und sind weder bestimmt noch geeignet, eine sachliche\nErgänzung oder Änderung der Urteilsgründe zu bewirken\n(vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 651/77;\nBGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78). Sie\nwaren somit selbst dann unschädlich, wenn sie der Berichterstatter nicht gebilligt hätte, bevor die Urteilsurkunde nach außen in den Rechtsverkehr gelangt ist.\n\n3. Die Revision hat Erfolg, soweit sie die Ablehnung\ndes Beweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen Mi\nbeanstandet.\n\nDer Verteidiger des Mitangeklagten DEEP hatte die\nVernehmung der Zeugen MS und PB beantragt. Die\nZeugen sollten bekunden, daß \"das Bundeskriminalamt als\n\"Ankäufer\" den Zeugen Rüdiger Mög bestimmt hat, die\nin der Anklageschrift genannte Heroinmenge zu besorgen,\ndaß das Bundeskriminalamt bei Erörterung dieses Auftrags\nkein Schonungsgebot für Erst- oder Gelegenheitstäter ausgesprochen hat, daß die Angeklagten auf dem Weg über\ndie Zeugen Mi und PB zur Tat bestimmt worden sind\".\nDiesem Beweisamtrag hatte sich der Verteidiger des\nAngeklagten BB angeschlossen.\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag zurückgewiesen\nund die in das Wissen des Zeugen Mög gestellten Tatsachen als wahr unterstellt.\n\nDie Revision macht mit Recht geltend, daß sich das\nGericht nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten\nhat. Nach den Urteilsgründen hat Mi, der den Kontakt\nzur Käuferseite herstellte, im Auftrage der Ermittlungsbehörden gearbeitet. Demgegenüber habe POEEEEB als\n\"selbständiger Straftäter\" gehandelt und sei kein Vertrauensmann der Polizei gewesen.\n\nDie Kammer hat dabei offensichtlich den Inhalt\ndes Beweisamtrags dahingehend ausgelegt, die behauptete Bestimmung der Angeklagten zur Tat \"auf dem\nWeg über Möge und PER\" bedeute lediglich, daß\nMOB den FEB und PO die Angeklagten zur Tat\nveranlaßt hätten, ohne daß PB der Scheincharakter\ndes Geschäfts bekannt war.\n\nDiese Auslegung wird jedoch dem Vorbringen der\nAngeklagten nicht gerecht.\n\nEine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache\nin vollem Umfang ohne jede Einengung oder Verschiebung\nihres Sinngehalts erfassen. Das Gericht darf insbesondere\nnicht von im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten\nausgehen, durch die die Beweisbehauptung ihre Bedeutung\nverlieren würde. Eine Wahrunterstellung erledigt einen\nBeweisamtrag nur dann, wenn sie dem vollen Sinn des\nBeweisamtrags gerecht wird (RG JW 1929, 114; BGH NJW 1959,\n396; BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 683/78; BGH, Beschlu\nvom 10. Januar 1980 - 4 StR 692/79; BGH, Urteil vom 16. Juli\n1980 - 2 StR 135/80 mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 996, 997;\nBGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 1 StR 802/81). Der\nSinn des Antrags ist auch nach dem Gesamtvorbringen des\nAntragstellers und dem Stand der Hauptverhandlung zu\nbeurteilen (Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 50).\n\nFür die vom Gericht vorgenommene Auslegung spricht\nzwar, daß im Eingang des Beweisamtrags behauptet wird,\ndas Bundeskriminalamt habe (lediglich) MB als Aufkäufer bestimmt. Der Verteidiger des Angeklagten hat\nJedoch noch vor Bescheidung des Beweisamtrags die weitere\nBeweisbehauptung aufgestellt, daß auch PB \"eine V-Mann-Rolle gespielt\" habe. Somit war für das Gericht erkennbar,\ndaß das eigentliche Ziel des Antrags dahin ging, Peiiiis\nsei ebenso wie MöWB als V-Mann im Rahmen eines Scheingeschäfts tätig geworden. War somit als wahr unterstellt,\ndaß die Angeklagten von Ps als V-Mann auf Rauschgiftgeschäfte angesprochen worden waren und deshalb auf ihn als\nAbnehmer zugekommen seien, dann verstieß es gegen die Wahrunterstellung. Pie als \"selbständigen Straftäter\" anzusehen.\n\nDie fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrags kann\nlediglich Auswirkungen auf den Strafausspruch haben.\nEs ist ausgeschlossen, daß sie ein Verfahrenshindemis\nbegründet oder den Schuldspruch berührt.\n\nEine erhebliche Einwirkung durch die V-Leute auf die\nAngeklagten im Sinne einer intensiven und hartnäckigen\nBeeinflussung, die nach gefestigter Rechtsprechung ein Verfahrenshindernis begründen könnte (BGH NJW 1981, 1626; BGH\nNStZ 1981, 70; 1982, 156), ist weder im Beweisamtrag\nbehauptet noch von der Revision vorgetragen. Allein die\nFormulierung des Beweisamtrags, die Angeklagten seien durch\ndie V-Leute zur Tat \"bestimmt\" worden, enthält noch nicht\ndie Behauptung einer in dem dargelegten Sinne massiven\nBeeinflussung. Daß die Angeklagten Erst- oder Gelegenheitstäter waren, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände\nnicht ausreichen, sie bei einem polizeilichen Anstoß zur Tat\naußer Strafverfolgung zu stellen ( vgl. BGH NJW 1981, 1626).\n\nDie Feststellungen ergeben zwar, daß PB den\nAngeklagten BB des öfteren auf Rauschgiftgeschäfte\nangesprochen hat. Für eine intensiv drängende Einflußnahme fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Auch war die Einwirkung des PP für den eigentlichen Tatentschluß des\nAngeklagten nicht ausschlaggebend. Denn BB h>t sich\nerst dann auf das Angebot von PB eingelassen,\nals ein gewisser Johnny WB ihm die Möglichkeit zum\nErwerb von Heroin bot.\n\nIm Falle der Bestätigung der Beweisbehauptung wäre\naber eine polizeiliche Beeinflussung des Heroingeschäfts\nbei der Strafzumessung, möglicherweise schon bei der Auswahl des Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß\nvom 25. November 1981 - 2 StR 685/81; BGH, Beschluß vom\n23. Dezember 1981 - 2 StR 694/81).\n\n4. Die von der Revision weiter erhobenen formellen\nRügen zu einer V-Mann Tätigkeit von POEEB und Min\nbedürfen infolge der Aufhebung des Strafausspruchs keiner\nweiteren Erörterung, da auch insoweit der Schuldspruch\nnicht berührt wurde.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Ds\n\nDie Revision hat ebenfalls insoweit Erfolg, als\nsie die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung des\nZeugen Mi» beanstandet.\n\nDie Rüge genügt nach dem Gesamtvorbringen eben noch\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz > StPO, obwohl\nder Vortrag des Beschwerdeführers unbeachtlich ist, soweit\ner auf die Ausführungen des Mitangeklagten Dee Bezug\nnimmt (Meyer in Löwe/Rosenberg aa0 § 344 Ran. 75). Im\nübrigen wird wegen der Behandlung des Beweisamtrags und\ndie Auswirkung auf den Strafausspruch auf die Darlegungen\nzu A I 3 verwiesen.\n\n- 10 -\n\nFür Jie weiter erhobene Aufklärungsrüge gilt das zur\n\nRevision des Angeklagten BB Gesagte entsprechend (vgl.\noben A I 4).\n\nIm übrigen hat die allgemeine Sachrüge zum Schuld-\n\nspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\naufgedeckt.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-23/2-str-151-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-23/2-str-151-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.425292+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-09-23/2-str-151-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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